Urteil vom Amtsgericht Viersen - 32 C 12/15
Tenor
In dem Rechtsstreit
Klägers,
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Beklagte,
hat das Amtsgericht Viersen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 10.04.2015 durch
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 58,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Klage ist begründet.
5I.
61. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 41,44 EUR gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG, 398 BGB.
7Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustands, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH Versicherungsrecht 2005, 380; Versicherungsrecht 2007, 560). Ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH Versicherungsrecht 2007, 560).
8Die Sachverständigenkosten sind vorliegend unstreitig angemessen. Zudem liegt der Unfallschaden über der Bagatellgrenze, so dass der Kläger durch die Gutachteneinholung nicht gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB verstoßen hat.
92. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zinsentscheidung folgen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Beklagte
10befand sich mit der Bezahlung der berechtigten Forderung des Klägers seit dem geltend gemachten Zeitraum in Verzug. Die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Zinssatz.
113. Die zugrunde liegenden Tatsachen gelten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, nachdem sich die Beklagte im Rahmen des vereinfachten Verfahrens, welches am 05.02.2015 angeordnet worden ist, trotz eines Hinweises auf die Folgen innerhalb der nach § 495 a S. 1 ZPO gesetzten Frist zur Klageerwiderung nur dergestalt geäußert hat, dass sie sich gegen die Klage zu verteidigen beabsichtige.
12II.
13Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
14Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
15Streitwert: 41,44 EUR
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
18a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
19b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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