1. Der Kostenbescheid der Stadt W. vom 24.09.2003 wird aufgehoben.
2. Die Verwaltungsbehörde trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
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Am 09.07.2003 um 10.40 Uhr wurde von einem GVB der Stadt W. festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FR-..., das auf den Betroffenen zugelassen ist, im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen oder von außen gut lesbaren Parkschein parkte. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde dem Betroffenen am 21.07.2003 eine Verwarnung über EUR 5,00 übersandt; mit Schreiben vom 06.08.2003 teilte der Betroffene daraufhin mit, dass das Fahrzeug im Eigentum von Frau U. S. stehe und ausschließlich von dieser benutzt werde. Der Aufenthalt von Frau S. sei ihm nicht bekannt, es handle sich hierbei um seine Exfrau, die er bereits mehrfach aufgefordert habe, das Fahrzeug umzumelden. Die Verwaltungsbehörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 20.08.2003 dem Betroffenen mit, dass eine Kostenentscheidung nach § 25 a StVG in Betracht kommen könnte, wenn er den Verwarnungsbetrag nicht begleichen würde.
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Nachdem keine Zahlung erfolgte wurde am 24.09.2003 das Bußgeldverfahren eingestellt und es wurden dem Betroffenen gem. § 25 a StVG durch Kostenbescheid die Kosten des Verfahrens auferlegt, der Kostenbescheid wurde am 01.10.2003 zugestellt. Gegen diesen Kostenbescheid wendet sich der Betroffene mit seinem form- und fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.10.2003, eingegangen bei der Bußgeldbehörde am 13.10.2003.
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Der Rechtsbehelf ist zulässig und begründet.
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Die Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenbescheides gem. § 25 a StVG lagen nicht vor.
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1. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Betroffenen fehlt es für eine Entscheidung nach § 25a StVG bereits an seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter. Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht(BGHZ 87, 133), wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht(BGHZ 116, 200). Dies ist vorliegend nicht der Betroffene, sondern seine Ehemalige Ehefrau, sodass § 25a StVG bereits aus diesem Grunde nicht auf den Betroffenen anwendbar ist.
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Lediglich hilfsweise wird daher Folgendes ausgeführt:
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2. Weitere Voraussetzung für die Kostentragungspflicht eines Halters wäre, neben dem Vorliegen eines Halt- oder Parkverstoßes, was hier unzweifelhaft gegeben ist, dass der Fahrzeugführer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann. An diesem Merkmal fehlt es vorliegend. Der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin stand nach dem Schreiben des Betroffenen vom 06.08.2003 unzweifelhaft fest. Damit war der Bußgeldbehörde rund einen Monat nach Begehen des Verkehrsverstoßes der Fahrzeugführer durch den Betroffenen bekannt gemacht worden. Der Verwaltungsbehörde eröffnete sich damit die Möglichkeit, durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, da der derzeitige Aufenthalt der Fahrzeugführerin nicht bekannt war. Der nachfolgende Aufwand, um eine zustellungsfähige Anschrift der Betroffenen bzw. deren tatsächlichen Aufenthalt zu ermitteln, ist auch nicht dem Aufwand vergleichbar, dass eine im Ausland lebende Person als Fahrzeugführer benannt wurde, und damit auch nicht unangemessen.
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Mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 StVG war daher für eine Überbürdung der Kosten auf den Betroffenen kein Raum, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
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