Beschluss vom Amtsgericht Warendorf - 9 F 414/02
Tenor
Der Antragstellerin wird für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien die Wohnung U3weg 10, 00000 X6, zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner hälftig geteilt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsan-wältin X1 aus U1 zu den Bedingungen einer gerichtsortsansässigen Rechtsanwältin bewilligt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien sind Eheleute, die seit April 2002 getrennt voneinander leben. Auf entsprechende Aufforderung ist der Antragsgegner aus der Ehewohnung ausgezogen und zu der im selben Haus wohnenden Mutter verzogen. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Antragstellerin die Ehewohnung nutzen soll. Da der Antragsgegner arbeitslos ist und sein Einkommen nicht ausreicht, den vollen Bedarf der Antragstellerin und der Kinder sicherzustellen, hat diese bei der Stadt Warendorf Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Im Hinblick auf die Miete wurde ein Zuschuss seitens der Stadt Warendorf verweigert mit der Begründung, die Antragstellerin sei nicht Mieterin der Wohnung, da sie den Mietvertrag nicht unterzeichnet habe. Über den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen ist noch nicht entschieden worden. Da die Antragstellerin nicht Partei des schriftlichen Mietvertrages ist, hatte auch ein Wohngeldantrag bis jetzt keinen Erfolg. Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Vermieters vom 00.00.0000 wurde der Antragstellerin das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Ohne förmliche Wohnungszuweisung besteht deshalb die Gefahr, dass die Antragstellerin obdachlos wird, da sie nicht in der Lage ist, die Mietkosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
4Die Antragstellerin beantragt,
5ihr für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien die Wohnung U4weg 10, 00000 X7, zur alleinigen Benutzung zuzuweisen
6und dass das Gericht bestimmt, dass die Antragstellerin, soweit das
7Mietverhältnis von beiden Ehegatten eingegangen worden ist, dieses
8Mietverhältnis allein fortsetzt bzw. dass, soweit das Mietverhältnis nur
9von dem Antragsgegner eingegangen worden ist, die Antragstellerin
10anstelle des Antragsgegners in das Mietverhältnis eintritt.
11Der Antragsgegner und der Vermieter haben sich an dem Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt.
12II.
13Der Wohnungszuweisungsantrag ist zulässig und begründet, während der weitergehende Antrag nach § 5 Abs. 2 HausrVO unbegründet ist.
14Trotz des Einvernehmens der Parteien über die Wohnungsnutzung durch die Antragstellerin besteht vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Wohnungszuweisung (vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Köln, FamRZ 1999, Seite 672 f.).
15In der Sache ist die Wohnungszuweisung an die Antragstellerin aus § 1361 b BGB ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens der Parteien gerechtfertigt, da dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Zwar ist der Antragsgegner mit der Wohnungsnutzung durch die Antragstellerin einverstanden. Die unbillige Härte, die vermieden wird, liegt vorliegend jedoch darin, dass die Antragstellerin befürchten müßte, die Wohnung zu verlassen und obdachlos zu werden, wenn keine gerichtliche Entscheidung zur Wohnungszuweisung ergeht. Der Antragstellerin ist die Wohnung bereits fristlos gekündigt worden wegen der bestehenden Mietzinsrückstände. Es ist damit zu rechnen, dass der Vermieter eine Räumungsklage bereits anhängig gemacht hat oder in Kürze anhängig machen wird. Das Sozialamt der Stadt Warendorf ist nur bereit, die Mietkosten zu übernehmen und eine entsprechende Erklärung über die zukünftige Übernahme der Mietkosten abzugeben, wenn die Antragstellerin tatsächlich Mieterin und Nutzerin der Wohnung ist und dies durch den gerichtlichen Beschluss dokumentiert ist. Nur durch die förmliche Wohnungszuweisung hat die Antragstellerin mithin die Möglichkeit, trotz der fristlosen Kündigung die Mietwohnung noch halten zu können.
16Demgegenüber kommt die beantragte Umgestaltung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter nach § 5 Abs. 2 HausrVO nicht in Betracht, und zwar auch nicht bei Zustimmung des anderen Ehegatten, da dies einer endgültigen Wohnungszuweisung gleich- kommt und eine vorläufige Regelung entgegen dem Vermieterwillen nicht möglich ist (vergleiche OLG Hamm, FamRZ 2000, Seite 1102). Die Verweisungsregelung in §
1718 a HausrVO bezieht sich nicht auf die materiell rechtlichen Anspruchsgrundlagen, sondern allein auf die Verfahrensvorschriften der §§ 11 ff. HausrVO.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
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