Urteil vom Amtsgericht Warendorf - 44 Cs-81 Js 2325/05-(283/06)
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
1
Gründe:
2(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
3Der Angeklagte ist in dem Strafbefehl, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft N vom Amtsgericht X am 11.07.2006 erlassen wurde, vorgeworfen worden in der Zeit vom 07.04.2004 bis zum 13.12.2004 in C und Z1 durch drei selbstständige Handlungen bewirkt zu haben, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von erheblicher Bedeutsamkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind.
4Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, am 25.04.2004 als Asylbewerberin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Fortan habe sie in allen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten falsche Personalien angegeben, nämlich "T. C., geb. am 10.01.1979",:
51. Am 07.04.2004 habe sie in C eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende mit falschem Namen unterzeichnet und unter zugrundeliegenden oben genannten falschen Personalien.
62. Am 08.04.2004 habe sie eine Niederschrift zu einem Asylantrag in C in der vorbezeichneten Art und Weise unterzeichnet. Und am 08.04.2004 sei ihr daraufhin eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens unter falschen Personalien ausgestellt worden.
73. Unter dem 13.12.2004 habe sie eine Urkunde zur Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter der Stadt Z1 und unter Verwendung ihrer falschen Personalien unterzeichnet.
8Dieser Vorwurf hat sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht bestätigt.
9Hinsichtlich der beiden ersten Tatvorwürfe lässt sich festhalten, dass die Angabe falscher Personalien im Rahmen des Asylverfahrens nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung erfüllt. Eine mittelbare Falschbeurkundung liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich bei den Falschangaben gerade um solche Tatsachen handelt, die von der besonderen Beweiswirkung der Urkunde umfasst werden. Im Asylverfahren ist es aber gerade nicht so, dass die Personalien in der Aufenthaltsgestaltung diesen besonderen Beweiswert haben. Es wird lediglich beurkundet, dass eine Person, die die angegebenen Personalien vorgibt zu haben, einen Asylantrag gestellt hat. Insoweit liegt aber dann keine mittelbare Falschbeurkundung vor. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass Asylsuchende nach den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention einen besonderen Schutz genießen, der sicherstellen soll, dass ihrer besonderen Situation ausreichend Rechnung getragen wird. Dies führt unter anderem auch dazu, dass eine Strafbarkeit nach dem Aufenthaltsgesetz in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gegeben ist.
10Hinsichtlich des dritten Vorwurfs lässt sich feststellen, dass bei der Aufnahme dieser Urkunde kein Dolmetscher zugegen war, so dass bereits Zweifel daran entstehen können, ob der Angeklagten die dort gemachten Angaben überhaupt vorgeworfen werden können. Schließlich ist aber auch deshalb keine Strafbarkeit nach § 271 StGB gegeben, da die Angabe der Personalien der Mutter auch nicht unter die besondere Beweiskraft der Urkunde zur Anerkennung der Vaterschaft fallen.
11Damit lässt sich feststellen, dass die gegen die Angeklagte erhobenen Vorwürfe nicht zutreffend sind. Die Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen.
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