Beschluss vom Amtsgericht Warendorf - 9 F 550/10

Tenor

I.Der in Ziffer II. des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 03.04.1985, Aktenzeichen 9 F 110/84, und in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 09.12.1997, Aktenzeichen 9 F 27/97, angeordnete Versorgungsausgleich wird mit Wirkung ab dem 01.08.2010 abgeändert und wie folgt neu geregelt:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen S Versicherungsnummer XXX016 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 15,6562 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Versicherungsnummer XXX59 bei der Deutschen S bezogen auf den 30.06.1984 übertragen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Firma G zur Personalnummer XXX nach Maßgabe der Pensionsordnung der Firma C zu Gunsten der Antragstellerin ein neues Anrecht durch Zahlung eines Kapitalbetrages von 8.170,18 EUR in die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse W bezogen auf den 30.06.1984 begründet.

3. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der S Versicherungsnummer XXX59 in Höhe von 2,9841 Entgeltpunk-ten unterbleibt.

4. Des Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der M Nordrhein-Westfalen (Auskunft durch den T der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum Aktenzeichen XXX954) in Höhe einer Steigerungszahl von 9,6530 unterbleibt.

II.Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 5.780,00 EUR gegeneinander aufgehoben.

III. Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt.


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