Beschluss vom Amtsgericht Warendorf - 9 F 723/09

Tenor

I.

Die am 30.04.1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes X zu Heiratseintrag-Nr. XXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

II.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: XXX) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr.: XXX) ein Anrecht in Höhe von 1,3582 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

Ferner wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Westfälische Provinzial Versicherung AG (Vers.-Nr.: XXX) auf die Antragsgegnerin ein Anrecht nach der Tarifform ZR mit Rentengarantiezeit ohne Zusatzversicherung nach Maßgabe der Teilungsordnung in Höhe von 13.919,50 Euro, bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

Zudem wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I-Lebensversicherung (Vers-Nr. XXX) auf die Antragsgegnerin ein Anrecht nach Maßgabe der internen Teilungsordnung in Höhe von 15.363,43 Euro, bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr.: XXX) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: XXX) ein Anrecht in Höhe von 2,7679 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

Ferner wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der J-Lebensversicherung (Vers.-Nr.: XXX) auf den Antragsteller ein Anrecht nach dem Tarif „Rentenversicherung gegen Einmalbetrag“ nach Maßgabe der Teilungsordnung in Höhe von 4.114,57 Euro, bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der neue leben Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: XXX) unterbleibt.

III.

IV.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt als Krankheitsunterhalt in Höhe von monatlich 496,00 Euro sowie Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 264,00 Euro, jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen.

Die Zahlung des Aufstockungsunterhalts in Höhe von 264,00 Euro monatlich wird bis zum 31.08.2016 befristet.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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