Beschluss vom Amtsgericht Warendorf - 9 F 723/09
Tenor
I. |
Die am 30.04.1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes X zu Heiratseintrag-Nr. XXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. |
|
II. |
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: XXX) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr.: XXX) ein Anrecht in Höhe von 1,3582 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen. Ferner wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Westfälische Provinzial Versicherung AG (Vers.-Nr.: XXX) auf die Antragsgegnerin ein Anrecht nach der Tarifform ZR mit Rentengarantiezeit ohne Zusatzversicherung nach Maßgabe der Teilungsordnung in Höhe von 13.919,50 Euro, bezogen auf den 31.10.2009 übertragen. Zudem wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I-Lebensversicherung (Vers-Nr. XXX) auf die Antragsgegnerin ein Anrecht nach Maßgabe der internen Teilungsordnung in Höhe von 15.363,43 Euro, bezogen auf den 31.10.2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr.: XXX) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: XXX) ein Anrecht in Höhe von 2,7679 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen. Ferner wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der J-Lebensversicherung (Vers.-Nr.: XXX) auf den Antragsteller ein Anrecht nach dem Tarif „Rentenversicherung gegen Einmalbetrag“ nach Maßgabe der Teilungsordnung in Höhe von 4.114,57 Euro, bezogen auf den 31.10.2009 übertragen. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der neue leben Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: XXX) unterbleibt. |
|
III. IV. |
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt als Krankheitsunterhalt in Höhe von monatlich 496,00 Euro sowie Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 264,00 Euro, jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen. Die Zahlung des Aufstockungsunterhalts in Höhe von 264,00 Euro monatlich wird bis zum 31.08.2016 befristet. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. |
1
Gründe:
2Zur Scheidung:
3Die Beteiligten haben am 30.04.1991 in X die Ehe miteinander geschlossen. Sie haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit Januar 2008 leben die Beteiligten getrennt. Die Trennung wurde dadurch vollzogen, dass die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung ausgezogen ist.
4Der Antragsteller trägt vor, dass zwischen ihnen nichts mehr bestehe, was zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft gehört. Er sei weder jetzt noch in Zukunft bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem anderen Partner wiederherzustellen.
5Der Antragsteller beantragt,
6die am 30.04.1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes X zu Heiratseintrag-Nr. XXX geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.
7Die Antragsgegnerin beantragt ebenfalls,
8die am 30.04.1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes X zu Heiratseintrag-Nr. XXX geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.
9Die Beteiligten sind gemäß § 128 FamFG persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2011, wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10Die Ehe der Beteiligten ist antragsgemäß zu scheiden, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Es ist unwiderlegbar zu vermuten, dass die Ehe der Beteiligten zerrüttet ist, da die Beteiligten länger als ein Jahr getrennt leben und beide Beteiligten die Scheidung beantragen.
11Zum Versorgungsausgleich:
12Zugleich mit der Scheidung der Ehe der Beteiligten war gemäß §§ 137 FamFG, 1587 BGB i. V. m. §§ 1 ff, 10 VersAusglG über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu entscheiden.
13Die Beteiligten haben am 30.04.1991 geheiratet, der Scheidungsantrag ist am 09.11.2009 zugestellt worden, so dass die Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 VersAusglG am 01.04.1991 beginnt und am 31.10.2009 endet.
14Der Antragsteller hat in dieser Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Auskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 2,7163 Entgeltpunkten erworben.
15Ferner hat er eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus einer Direktversicherung bei der Westfälischen Provinzial AG, deren Ausgleichswert 13.919,50 Euro beträgt sowie eine Anwartschaft aus einem privaten Altersvorsorgevertrag bei der I-Lebensversicherung AG mit einem Ausgleichswert von 15.363,43 Euro.
16Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Auskunft der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Rentenanwartschaften in Höhe von 5,5358 Entgeltpunkten erworben.
17Ferner hat sie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der J-Vereinigte Lebensversicherung, deren Ausgleichswert 4.114,57 Euro beträgt sowie eine Anwartschaft aus einem privaten Altersvorsorgevertrag bei der neue leben Lebensversicherung AG mit einem Ehezeitanteil von 2.845,43 Euro.
18Die Beteiligten haben hinsichtlich der Richtigkeit der erteilten Auskünfte keine Bedenken erhoben und das Gericht vermag solche auch nicht zu erkennen.
19Gemäß §§ 10, 11 VersAusglG waren die beiderseitigen Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ferner die Anrechte der Beteiligten aus der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung und das Anrecht des Antragstellers aus dem privaten Altersvorsorgevertrag bei der I-Lebensversicherung AG im Wege der internen Teilung auszugleichen.
20Die Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der neue leben Lebensversicherung AG wird gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG nicht geteilt, da der Ausgleichswert die Grenze der Geringfügigkeit nicht übersteigt.
21Zum nachehelichen Unterhalt:
22- I.
Der Antragsteller ist Schreinermeister, Betriebswirt des Handwerks und Gesellschaftergeschäftsführer der L, die unter seiner Wohnanschrift eine Schreinerei betreibt. Sein Vater ist Eigentümer der Immobilie, die der Antragsteller auf mindestens 200 qm mietfrei bewohnt. Er verfügte bis März 2010 regelmäßig über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.832,26 Euro, das bei Versteuerung nach Steuerklasse I mit 0,5 Kinderfreibeträgen einem Nettoeinkommen von monatlich 3.440,80 Euro entsprach.
24Die Antragsgegnerin hat in den Jahren 1972 bis 1975 eine Ausbildung zur Stenotypistin absolviert und war in diesem Beruf bis 1987 tätig. Aus der Ehe sind die Kinder L1, geb. am XXX, N, geb. am XXX und S, geb. am XXX hervorgegangen. Nach der Geburt der Kinder hat sich die Antragsgegnerin um den Haushalt und die Kindererziehung gekümmert.
25Ab dem 01.04.1999 war in der L beschäftigt und erzielte dort ein Einkommen von zuletzt monatlich 309,00 Euro. Das Anstellungsverhältnis endete aufgrund der Kündigung durch den Antragsteller nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zum 31.03.2010. Aus einer zwischenzeitlichen Tätigkeit als freie Handelsvertreterin hat die Antragsgegnerin keine Einkünfte erzielt. Seit September 2010 arbeitete die Antragsgegnerin als geringfügig Beschäftigte in einer N1. Im November 2010 erkrankte sie für längere Zeit arbeitsunfähig. Seit dem 01.09.2011 ist die Antragsgegnerin bei der M beschäftigt. Die ursprüngliche Tätigkeit von monatlich 40 Stunden wurde ab dem 01.02.2012 und weiter ab dem 02.05.2012 auf jetzt wöchentlich 13 Stunden aufgestockt; die aktuelle Vergütung beträgt monatlich brutto 695,84 €, was einem Nettoeinkommen von 558,70 € entspricht. Zur Arbeitsstelle fährt sie sechs- bis achtmal wöchentlich bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von – behauptet 13 km –, lt. Routenplaner (google maps) 11,2 km.
26Daneben ist die Antragsgegnerin ehrenamtlich kommunalpolitisch tätig und Mitglied des Rates der Stadt X sowie eines Ausschusses. Im Jahr 2010 hat sie hierfür eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 4.439,60 € erhalten. 505,94 € zahlt sie davon an die Partei.
27Die Antragsgegnerin bewohnt eine Eigentumswohnung, für die der Antragsteller die Lasten trägt.
28S lebt beim Antragsteller und macht seit dem 01.08.2012 eine Ausbildung zum Schreiner in dessen Betrieb. Er bezieht ein monatliches Bruttoausbildungsgehalt von 450,00 €.
29Im Verfahren 9 F 645/09 wurde der Antragsteller durch Anerkenntnisteil- und Schlussbeschluss vom 01.02.2010 verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen laufenden Trennungsunterhalt von 838,00 € monatlich zu zahlen. Dem lag folgende Unterhaltsberechnung zugrunde:
30Nettoeinkommen des Antragstellers |
3.440,80 € |
zuzüglich Steuererstattung |
+ 119,13 € |
abzüglich Krankenversicherung |
– 594,00 € |
abzüglich Lebensversicherung I |
– 218,00 € |
abzüglich betriebliche Altersvorsorge |
– 102,26 € |
abzüglich Lebensversicherung der Antragsgegnerin |
– 103,00 € |
abzüglich Versicherung der Antragsgegnerin bei J |
– 38,35 € |
abzüglich Kindesunterhalt S |
– 417,00 € |
Differenz |
2.087,32 € |
abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus |
– 298,19 € |
zuzüglich Pachteinnahmen |
+ 625,00 € |
abzüglich Einkommenssteuervorauszahlungen aufgrund der Pachteinnahmen je Quartal 2010 403,00 € : 3 Monate = |
– 134,33 € |
zuzüglich Wohnwert |
+ 600,00 € |
abzüglich Zins- und Tilgungsleistungen für die von der Antragsgegnerin bewohnte Eigentumswohnung |
– 805,00 € |
bereinigtes Einkommen |
2.074,80 €. |
Auf Seiten der Antragsgegnerin war lediglich ein Wohnwert von 400,00 Euro monatlich anzusetzen.
32Ab April 2010 reduzierte sich das Geschäftsführergehalt des Antragstellers auf netto monatlich 3.036,27 Euro. Ferner erhöhte sich im Jahr 2010 die Steuererstattung auf mtl. 165,99 €; die Beiträge für die Versicherung bei der J in Höhe von 38,35 € übernahm die Antragsgegnerin selbst.
33Im Abänderungsverfahren 9 F 309/10 – OLG Hamm II–8 UF 170/10 – wurde der Beschluss des AG Warendorf über die Reduzierung des monatlichen Unterhalts aufgrund der Beschwerde der Antragsgegnerin abgeändert und das Abänderungsbegehren des Antragsgegners abgewiesen, da angesichts des guten Jahresabschlusses für 2010 (vorläufiges Ergebnis 94.481,00 Euro abzgl. 59.120,00 Euro Verlustvortrag) die dauerhafte Reduzierung des Geschäftsführergehaltes unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Unterhaltsrechtlich sei der Antragsteller so zu behandeln, als hätte er entweder das ursprüngliche Geschäftsführergehalt weiter bezogen oder sich ein 13. und 14. Monatsgehalt ausgezahlt. Dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht durch ein 13. und 14. Monatsgehalt geprägt gewesen seien, sei insofern irrelevant. Denn unterhaltsrechtlich sei er gehalten, seine Arbeitskraft und sonstige zu Gebote stehende Einkommensquellen so gut wie möglich einzusetzen, um den einmal erreichten ehelichen Lebensstandard zu halten. Auf die Gründe des Beschlusses vom 2. Mai 2011 im beigezogenen Verfahren 9 F 309/10 wird verwiesen.
34Aktuell hat der Antragsteller den Jahresabschluss für 2011 – auch vorläufig – nicht vorgelegt, indes mitgeteilt, die positive Entwicklung habe sich fortgesetzt. Sein monatlicher Nettoverdienst hat sich auf 3.016,89 €, die betriebliche Altersvorsorge auf monatlich 82,88 € reduziert.
35Die Antragsgegnerin ist seit 2009 an einer Depression erkrankt und wird psychotherapeutisch behandelt.
36Die Antragsgegnerin behauptet, in ihrer Erwerbsfähigkeit aufgrund ihrer Erkrankung eingeschränkt zu sein. Zudem hätte sie ohne die Ehe sowie die Elternzeit und Kinderbetreuung auf ihren erlernten Beruf aufbauen können und würde als Bürokauffrau heute ein Nettoeinkommen von 1.333,82 € monatlich erzielen.
37Von der Aufwandsentschädigung, die sie als Rats- und Ausschussmitglied erhalte, bleibe nach Abzug der mit dem Mandat verbundenen Kosten nichts übrig. Das Einkommen des Antragsgegners sei auf der Grundlage von 14 Monatsgehältern à 3.440,80 € mit durchschnittlich monatlich 4.014,27 € zu bemessen. Ihm sei zudem noch ein Heizkostenvorteil von mindestens 400,00 Euro monatlich zuzurechnen, da das Wohnhaus auf Kosten der GmbH beheizt werde.
38Die Antragsgegnerin beantragt,
39den Antragsteller zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1.287,00 € jeweils zum Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft der Scheidung zu verpflichten.
40Der Antragsteller beantragt,
41den Antrag zurückzuweisen,
42hilfsweise, den Unterhalt zu befristen.
43Er behauptet, die Antragsgegnerin könne bei Aufgabe des Ratsmandates die Erwerbsfähigkeit nachhaltig steigern und ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen. Bei entsprechenden Bemühungen und frühzeitiger Aufgabe des Ratsmandates hätte sie bereits jetzt eine Erwerbstätigkeit finden können, aus der sie ein Einkommen von monatlich 1.000,00 € erzielen könnte. Wegen des insoweit widersprüchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin habe diese, wie er meint, einen Unterhaltsanspruch verwirkt.
44Das Gericht hat zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sachverständigengutachten des Herrn Dr. L2 vom 26.11.2011 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 04.01.2012 und vom 13.02.2012 Bezug genommen.
45II.
46Der Antrag der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als Krankheitsunterhalt gemäß §§ 1572 Ziff. 1 BGB sowie Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB. Denn sie kann ihren Unterhaltsbedarf, der sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen, was teilweise auf einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit infolge ihrer psychischen Erkrankung beruht.
47Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht gemäß § 1579 BGB verwirkt. Die Tatsache, dass sie bei Eintritt der Erkrankung ihr Ratsmandat nicht aufgegeben hat, begründet eine Verwirkung nicht. Denn hierin liegt weder eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit i. S. d. § 1579 Ziff. 4 BGB, noch stellt dies einen anderen schwerwiegenden Grund i. S. d. § 1579 Ziff. 8 BGB dar.
48Für die Bemessung der Unterhaltshöhe geht das Gericht von folgender mehrstufiger Berechnung aus:
49- 1.50
Ermittlung des quotenmäßigen Anteils der Beteiligten am Kindesunterhalt für S
Der Bedarf des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Sohnes S ist nach dem tatsächlichen zusammengerechneten Einkommen der Beteiligten wie folgt zu berechnen:
52Nettoeinkommen des Antragstellers |
3.036,27 € |
zuzüglich Steuererstattung |
+ 165,99 € |
abzüglich Krankenversicherung |
– 594,00 € |
abzüglich Lebensversicherung I |
– 218,00 € |
abzüglich betriebliche Altersvorsorge |
– 82,88 € |
abzüglich Lebensversicherung der Antragsgegnerin |
– 103,00 € |
abzüglich Zins- und Tilgungsleistungen für die von der Antragsgegnerin bewohnte Eigentumswohnung |
– 805,00 € |
zuzüglich Pachteinnahmen |
+ 625,00 € |
abzüglich Einkommenssteuervorauszahlungen aufgrund der Pachteinnahmen je Quartal 2010 403,00 € : 3 Monate = |
– 134,33 € |
zuzüglich Wohnwert |
+ 600,00 € |
bereinigtes Einkommen |
2.490,05 €. |
Nettoeinkommen der Antragsgegnerin |
558,70 € |
abzüglich Versicherung bei J |
– 38,35 € |
abzüglich Fahrtkosten für 5 x wöchentlich 22,4 km |
– 123,20 € |
zuzüglich Wohnwert |
+ 400,00 € |
bereinigtes Einkommen |
797,15 €. |
Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Ratsmitglied bleibt unberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung ist diese vom Zahlungszweck her nicht zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs bestimmt. Sie kann nur dann für den Unterhalt herangezogen werden, wenn sie ersichtlich über die zu erwartenden Auslagen hinausgeht oder wenn durch die Tätigkeit als Ratsmitglied nennenswerte Aufwendungen erspart werden (OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1980, 3 UF 3/80, FamRZ 1980, 997), was vorliegend nicht ersichtlich ist.
55Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, den Weg zur Arbeit teils mehrfach täglich zurückzulegen, bleibt dies unberücksichtigt. Denn sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass bei einer Arbeitszeit von 13 Stunden / Woche fünfmaliges Erscheinen an der Arbeitsstelle im Durchschnitt nicht ausreicht.
56Der Bedarf S ergibt sich bei einem zusammengerechneten Einkommen der Beteiligten aus der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und beträgt 625,00 € monatlich. Anzurechnen sind das Kindergeld für ein drittes Kind in Höhe von 190,00 € sowie das bedarfsdeckende Einkommen S wie folgt:
57Bruttoeinkommen |
450,00 € |
abzüglich Rentenversicherung |
– 44,10 € |
abzüglich Arbeitslosenversicherung |
– 6,75 € |
abzüglich Krankenversicherung |
– 36,90 € |
abzüglich Pflegeversicherung |
– 4,39 € |
Nettoeinkommen: |
– 357,86 € |
abzüglich ausbildungsbedingtem Mehrbedarf |
– 90,00 € |
bereinigtes Einkommen |
267,86 €. |
Damit verbleibt ein ungedeckter Bedarf S von aufgerundet 168,00 €, der vollständig vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen ist, da das Einkommen der Antragsgegnerin deren Selbstbehalt nicht übersteigt.
59- 2.60
Ermittlung des nachehelichen Unterhalts
Für den nachehelichen Unterhalt ist – hiervon abweichend – auf Seiten des Antragstellers weiter von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von 3.440,80 € auszugehen. Zwar zahlt der Antragsteller als Alleingesellschafter der GmbH sich ein niedrigeres Gehalt aus, doch war er angesichts eines offenbar nachhaltig soliden Gewinns der GmbH im Verhältnis zu der Antragsgegnerin nicht berechtigt, das unterhaltsrelevante Einkommen zu verringern, da eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zur Absenkung des Einkommens nicht bestand und das frühere Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Soweit die Antragsgegnerin meint, von dem fiktiven früheren Nettoeinkommen von 3.440,80 € seien 14 Monatsgehälter anzusetzen, geht sie fehl. Denn dies hat die ehelichen Lebensverhältnisse gerade nicht geprägt.
62Damit ergibt sich folgende Einkommensberechnung für den Antragsteller:
63Nettoeinkommen des Antragstellers |
3.440,80 € |
zuzüglich Steuererstattung |
+ 165,99 € |
abzüglich Krankenversicherung |
– 594,00 € |
abzüglich Lebensversicherung I |
– 218,00 € |
abzüglich betriebliche Altersvorsorge |
– 82,88 € |
abzüglich Lebensversicherung der Antragsgegnerin |
– 103,00 € |
abzüglich Zins- und Tilgungsleistungen für die von der Antragsgegnerin bewohnte Eigentumswohnung |
– 805,00 € |
abzüglich Kindesunterhalt S |
– 168,00 € |
Einkommen |
1.635,91 € |
abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus |
– 233,70 € |
zuzüglich Pachteinnahmen |
+ 625,00 € |
abzüglich Einkommenssteuervorauszahlungen aufgrund der Pachteinnahmen je Quartal 2010 403,00 € : 3 Monate = |
– 134,33 € |
zuzüglich Wohnwert |
+ 600,00 € |
bereinigtes Einkommen |
2.492,88 €. |
Ein weiteres Einkommen aufgrund eines Heizkostenvorteils setzt das Gericht nicht an. Es geht davon aus, dass der Vorteil als Privatentnahme in der Gewinn– und Verlustrechnung ordnungsgemäß ausgewiesen bzw. mit den Aufwendungen des Antragsgegners zur Befeuerung der Heizungsanlage gegengerechnet wird.
67Auf Seiten der Antragsgegnerin besteht grundsätzlich eine volle Erwerbsobliegenheit, die krankheitsbedingt derzeit eingeschränkt ist. Hier geht das Gericht – entsprechend den insoweit plausiblen Ausführungen des Sachverständigen L2 in seinem Gutachten nebst ergänzenden Ausführungen – im Ergebnis davon aus, dass die Tätigkeit von 13 Stunden wöchentlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen krankheitsbedingten Einschränkungen nicht ausreicht.
68Die Antragsgegnerin leide nach den Angaben des Sachverständigen an einer Anpassungsstörung mit Angst- und depressiver Reaktion gemischt. Diese sei bedingt durch die als schwer empfundene psycho-soziale Belastung und beinhalte die Symptome einer akuten Belastungsreaktion und einer Anpassungsstörung mit subjektiven Leiden und funktionellen Beeinträchtigungen, die die sozialen Funktionen und Leistung behindern und während des Anpassungprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder einem belastenden Lebensereignis auftreten.
69Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer psychischen Situation derzeit vermindert belastbar sei. Tätigkeiten mit besonderem Zeit- und Leistungsdruck und sehr regem Publikumsverkehr soweit Tätigkeiten in Nacht- und Wechselschicht seien wegen der funktionellen Beeinträchtigung auszuschließen. Er verweist auf die rasche Erschöpfbarkeit, die eine Leistungsminderung in zeitlicher Hinsicht bedingt, ferner auf eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit. Insgesamt hält er eine Erwerbstätigkeit von täglich vier Stunden für möglich.
70Diesen Feststellungen und dem Ergebnis schließt sich das Gericht nach kritischer Überprüfung vollumfänglich an. Soweit die Antragsgegnerin dagegen Einwendungen erhoben hat, ist das Gericht unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gekommen.
71Die Auffassung des Antragsgegners, dass darüber hinaus wegen der Nichtaufgabe des Ehrenamtes von einer weiteren Erwerbsfähigkeit auszugehen sei, teilt das Gericht nicht. Denn die Antragsgegnerin hat mit der Weiterführung der Ratstätigkeit trotz Erkrankung nicht unterhaltsbezogen schuldhaft vorwerfbar gehandelt. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie während der akut depressiven Phase die Tätigkeit erheblich eingeschränkt und nur noch, soweit unbedingt nötig, an Sitzungen teilgenommen habe. Im Übrigen habe sie sich wenn möglich vertreten lassen. Dass sie anlässlich einer vorübergehenden Erkrankung innerhalb der Wahlperiode das Mandat nicht zurückgegeben hat, ist ihr nicht vorzuwerfen. Indes muss sie in Zukunft, solange sie krankheitsbedingt nicht Vollzeit arbeiten kann auch im Hinblick auf das Ehrenamt auf ihre eingeschränkte Belastbarkeit Rücksicht nehmen, womit sich ein erheblich größeres Engagement, z. B. in Zeiten des Wahlkampfes wohl nicht vereinbaren lassen dürfte.
72Das Gericht rechnet das von der Antragsgegnerin bei der Lebenshilfe bezogene Gehalt auf eine Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich hoch, was zu folgender Berechnung führt:
73Fiktives Nettoeinkommen der Antragsgegnerin bei einem Bruttoeinkommen von (695,84 € / 13 x 20) =1.070,52 € |
829,92 € |
abzüglich Versicherung bei J |
– 38,35 € |
abzüglich Fahrtkosten für 5 x wöchentlich 22,4 km |
– 123,20 € |
Einkommen |
668,37 € |
abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus |
– 95,48 € |
zuzüglich Wohnwert |
+ 400,00 € |
bereinigtes Einkommen |
972,96 €. |
Bei einer Differenz der bereinigten Einkünfte von 1.519,99 € beträgt der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach dem Halbteilungsgrundsatz 760,00 €.
75Davon entfallen 496,00 € auf den Krankheitsunterhalt gem. § 1572 Ziff. 1 BGB. Denn dies ist der Unterhaltsbetrag, der vom Antragsteller deshalb geschuldet ist, weil die Antragsgegnerin anstatt 40 Stunden lediglich 20 Stunden wöchentlich arbeiten kann.
76Bei einem Einkommen von brutto monatlich (2 x 1.070,52 € =) 2.141,04 € für eine 40–stündige Tätigkeit verbliebe für die Antragsgegnerin ein Nettoeinkommen von 1.447,30 €, was nach Abzug des Versicherungsbeitrages und der Fahrtkosten, des Erwerbstätigenbonus sowie Zurechnung des Wohnwertes zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.502,07 € führen würde. Es ergäbe sich dann eine Differenz zum bereinigten Einkommen des Antragstellers von 990,81 € und ein aufgerundeter monatlicher Unterhaltsanspruch von 496,00 €.
77Das Gericht hält eine Befristung des Aufstockungsunterhaltes von 264,00 € monatlich auf vier Jahre angesichts der relativ langen Ehedauer und Kindererziehung sowie unter Berücksichtigung des vom Antragsteller seit der Trennung im Januar 2008 geleisteten Trennungsunterhaltes für angemessen. Auch angesichts der langen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin lassen sich dann noch fortwirkende ehebedingte Nachteile nicht feststellen. Denn übte sie ihre jetzige Tätigkeit in der ambulanten Betreuung behinderter Menschen anstatt 13 Wochenstunden in Vollzeit aus, würde sie daraus ein Einkommen erzielen, dass jedenfalls dem einer Bürokauffrau vergleichbar wäre.
78Hinsichtlich des Krankheitsunterhalts kann eine Befristung des Unterhalts nicht erfolgen, da die weitere Entwicklung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin nach Wegfall der Belastung durch das Scheidungsverfahren noch nicht sicher vorhergesagt werden kann. Wie auch der Sachverständige geht das Gericht jedoch davon aus, dass die psychische Gesundheit mit Wegfall der Anpassungsstörung in spätestens 2 Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung erwartet werden kann.
79Kosten:
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, einem Beteiligten die Kosten ganz oder überwiegend aufzuerlegen.
81Rechtsbehelfsbelehrung:
82Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
83Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
84Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
85Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
86Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm – eingegangen sein.
87Unterschrift
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.