Urteil vom Amtsgericht Weißenfels - 1 C 69/23
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die V. AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 21. April 2016 (FIN: ...) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Stichentscheides in Höhe von 320,11 € (Rechnungsnummer: ...) freizustellen.
4. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.780,88 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung.
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Der Kläger, wohnhaft in T. im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts, unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zur beklagtenseitigen Versicherungsnummer ..., welcher die ARB 2012 zugrunde liegen.
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Er erwarb am 21.04.2016 einen gebrauchten VW Caddy TDI, welcher mit einem Motor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist. Dieses Fahrzeug war mit einer Steuersoftware ausgestattet, die in der Lage war, Prüfstandläufe zur Ermittlung der Abgasimmissionen zu erkennen und selbige bei diesen Prüfstandläufen in den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zulässigen Bereich „zu drücken“, welcher im realen Fahrbetrieb überschritten wurde. Am 29.12.2017 erhielt das Fahrzeug ein Software-Update, nachdem das Kraftfahrtbundesamt mit dem Rückruf 23R7 entsprechende Maßnahmen veranlasst hatte. Für das Fahrzeug hatte der Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung zur EG Typgenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes ausgestellt.
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Der Kläger, welcher davon ausgeht, dass die nunmehrige Steuersoftware ein nicht mit den Zulassungsbestimmungen konformes Thermofenster aufweist, hat über seine anwaltlichen Bevollmächtigten unter dem 26.05.2021 eine Deckungsanfrage wegen beabsichtigter Klage auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller an die Beklagte gerichtet (Anlage K 2, ab Blatt 34 Band I der Akten), welche unter dem 28.05.2021 wegen mangelnder Erfolgsaussicht negativ beschieden wurde (Anlage K 3, Blatt 54 f. der Akten). Mit außergerichtlichem Schreiben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten vom 19.09.2022 (Anlage K 4, Blatt 58 f. Band I der Akten) hat er sich erneut in der Sache an die Beklagte gewandt, welche bei ihrer Ablehnung verblieb (Anlage K 5, Blatt 66 Band I der Akten).
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Gemäß § 3 a Abs. 2 der ARB 2012 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein sogenanntes Stichentscheidsverfahren zu eröffnen, dessen Kosten sie unabhängig vom Ergebnis – Bejahung oder Verneinung der Erfolgsaussicht – zu tragen hat. Die anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers richteten unter dem 29.11.2022 eine ausführliche als Stichentscheid bezeichnete Stellungnahme an die Beklagte (Blatt 73 bis 172 Band I der Akte), in welcher sie zu dem Ergebnis gelangten, dass eine auf § 826 BGB gestützte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht böte, sehr wohl aber eine auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. der Richtlinie 2007/46/EG i.V.m. der Verordnung (EG Nr. 715/2007) gestützte (siehe Blatt 124 Band I der Akten). Gleichzeitig übermittelten sie der Beklagten ihre Kostennote vom 29.11.2022 (Anlage K 7, Blatt 174 f.) über 320,11 €. Mit Schreiben vom 21.12.2022 (Anlage K 8, Blatt 178 f. Band I der Akten) teilte die Beklagte mit, den Stichentscheid nicht als bindend anzusehen. Eine Begleichung der Kostennote erfolgte nicht.
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Der Kläger trägt vor, im Rahmen des Software-Updates 2017 sei der V. mit einem Thermofenster versehen worden. Dies ergebe sich daraus, dass in weiteren Verfahren der Hersteller eine solche Manipulation nicht bestritten habe. Das Thermofenster funktioniere wie dargelegt auf Blatt 6 bis 8 Band I der Akten. Die Verletzung der oben bezeichneten Schutzgesetze begründe einen Schadensersatzanspruch, weshalb die Beklagte zur Gewährung der Deckung verpflichtet sei. Hierzu sei sie auch durch den bindenden Stichentscheid verpflichtet, zumal die Ablehnung desselben diverse formale Mängel aufweise. Da dem Kläger andere Möglichkeiten zur Prozessfinanzierung nicht zu Gebote stünden, habe die Beklagte auch diejenigen Kosten zu tragen, welche sich aus der somit notwendigen Inanspruchnahme der Dienste eines Prozessfinanzierers ergeben, nämlich 49 % des erwarteten Schadensersatzes durch den Hersteller des Fahrzeugs. Die Tragung der Kosten des Stichentscheids schulde sie in Ansehung der vertraglichen Vereinbarungen ohnedies.
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Nach Zustellung der hiesigen Klage unter dem 20.04.2023 hat die klagende Partei eine Klage vom 01.09.2023 gegen den Fahrzeughersteller zur Anhängigkeit gebracht (siehe Anlage K 11 ab Blatt 93 Band III der Akten), in welcher sie eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.935,00 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den oben bezeichneten weiteren Vorschriften geltend macht. Die klagende Partei beantragt
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die V. AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 21. April 2016 (FIN: ...) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Stichentscheides in Höhe von 320,11 € (Rechnungsnummer: ...) freizustellen.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie bestreitet, dass am 29.12.2017 eine Software aufgespielt wurde, welche ein sogenanntes Thermofenster vorsieht. Sie rügt mangelnde Substantiierung des klägerseitigen Vortrags, was bereits dazu geführt habe, dass der sogenannte Stichentscheid nicht den an einen solchen zu richtenden Minimalanforderungen entspräche und daher unbeachtlich sei. Eine Notwendigkeit zur Prozesskostenfinanzierung bestünde nicht, im Übrigen seien die Erfolgsaussichten der Klage auch wegen Verjährung nicht gegeben.
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Die klagende Partei trägt replizierend vor, jedenfalls nicht vor dem Ablauf des Jahres 2020 in der Lage gewesen zu sein, den Charakter des Software-Updates vom Dezember 2017 als abermalige Manipulation zu erkennen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei eine Rückrufaktion zum Software-Update erfolgt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet, §§ 1 Satz 1, 125 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag, 280 Abs. 1 BGB, 3 a Abs. 2 ARB 2012.
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Das Bestehen eines Versicherungsvertrages – Rechtsschutzversicherung – unter Einbeziehung der ARB 2012 ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Dementsprechend schuldet die Beklagte bereits aufgrund des bindenden Stichentscheids den Versicherungsschutz für die Klage des hiesigen Klägers gegen den Fahrzeughersteller.
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Soweit die Beklagte geltend macht, es lege mangels Erfüllung der Mindestvoraussetzungen kein bindender Stichentscheid vor, geht dies fehl. Die Beklagte selbst führt in der Klageerwiderung aus, dass ein Stichentscheid nach den zitierten Bestimmungen der ARB 2012 grundsätzlich beide Vertragsparteien binde, eine solche Wirkung nur dann entfalle, wenn die Stellungnahme formell nicht als Stichentscheid einzuordnen oder offensichtlich von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweiche.
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Die anwaltliche Stellungnahme ist – siehe oben – als Stichentscheid bezeichnet. Sie ist auch eine durchaus sorgfältige Darstellung der für bzw. gegen die Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere eine Auseinandersetzung mit der bis dahin bekannten einschlägigen Rechtsprechung. Sie enthält Ausführungen zu den erhobenen Einwendungen und Einschätzungen des Prozessrisikos. So kommen die Bearbeiter im Ergebnis ausführlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass eine auf § 826 BGB gestützte Klage auf Schadensersatz zwar keine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit biete (siehe Blatt 124 Band I der Akten), sehr wohl aber eine auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte solche (siehe Blatt 169 Band I der Akten).
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Mithin ist nichts ersichtlich, was gegen eine Einordnung als den formellen Anforderungen eines Stichentscheides genügend spräche.
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Auch die – offenbare – Abweichung von der wirklichen Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich.
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Der Stichentscheid enthält eine ausführliche Würdigung der seinerzeitigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend, dass die oben bezeichneten europarechtlichen Vorschriften keine drittschützende Wirkung entfalten (siehe Blatt 126 Band I der Akten). Nicht einmal ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sei erforderlich, nachdem sich die Rechtslage insoweit als von vornherein klar darstelle.
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Es wird weiter ausgeführt, dass sich diverse, bezeichnete Instanzgerichte gleichwohl dieser Auffassung nicht anzuschließen vermochten und unter anderem das Landgericht Ravensburg diese Fragen dem EuGH zur Vorabbescheidung vorgelegt habe. Desgleichen findet sich der Hinweis darauf, dass der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof gänzlich anderer Auffassung war als der BGH. Nachdem – jedenfalls in Fachkreisen – allgemein bekannt ist, dass der EuGH sich recht häufig den vom Generalanwalt im Schlussplädoyer vertretenen Auffassungen anschließt, bestand insoweit keinerlei Abweichung von der tatsächlichen Rechtslage. Dass später der EuGH (NJW 2023, Seite 1111 f.) und auch der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2023, Seite 2259 f.) sich dieser Auffassung anschlossen, lässt die korrekte Einschätzung der Rechtslage im Stichentscheid auch nachträglich nicht als offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweichend erscheinen.
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Auch die weitergehenden Einwendungen der beklagten Partei gegen die Darstellung der Sach- und Rechtslage im Stichentscheid (und nachfolgend in der hiesigen Klage) dringen nicht durch.
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Die beklagte Partei lässt selbst (siehe insoweit Blatt 19 und 20 Band II der Akten) in der Klageerwiderung die eher geringen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Substantiierungslast referieren, insbesondere, dass ein klägerseitiger Verdacht des Vorhandenseins einer Abschalteinrichtung genügen kann, sofern „greifbare Umstände“ angeführt werden, auf die der Verdacht gegründet ist.
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Auch wenn hinzuzufügen sein wird, dass die weitere Substantiierungslast sich nach dem Vortrag der Gegenpartei bestimmt und daher durchaus wachsen kann, ist der Kläger seiner Darlegungs- und Substantiierungslast im Sinne der Rechtsprechung des BGH gerecht geworden. Unstreitig war das klägerseitige Fahrzeug ursprünglich von herstellerseitigen Manipulationen betroffen (siehe oben). Auch gehörte es zu jenen, deren bezüglich sich das KBA veranlasst sah, im Rahmen der bezeichneten Aktion einen Rückruf auszulösen, welcher sodann zum Aufspielen einer neuen Steuersoftware führte. Weitergehend trägt die klagende Partei vor, dass in einer Vielzahl von Verfahren betreffend das nunmehr befürchtete Thermofenster der Hersteller das Vorhandensein eines solchen nicht leugne. Auch hat die Klägerseite darauf verwiesen, dass das KBA sich in einem anderen Verfahren dahingehend eingelassen habe, jedes Fahrzeug mit Dieselmotor und Abgasrückführung verfüge über ein Thermofenster. Schließlich ist gerichtsbekannt – beispielhaft sei das oben letztbezeichnete BGH-Urteil genannt – dass mittlerweile eine Vielzahl von Verfahren anhängig ist, die sich mit dem auch hier betroffenen Vorwurf der Zweitmanipulation nach behobener erster solcher befassen.
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Es sei auch daran erinnert, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Obergerichte die Frage einer Erfolgsaussicht – und damit die auch im Rahmen eines Stichentscheids zu beantwortende solche – nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist. Dementsprechend findet eine vorgelagerte Beweiserhebung ebenso wenig statt, wie deren Antizipation oder eine Vorwegnahme substantiierten Bestreitens künftiger Beklagter.
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Entsprechend geht das umfängliche Bestreiten der Beklagtenseite – hinsichtlich des Vorhandenseins einer Abgasrückführung im betroffenen Pkw, des Vorliegens eines Thermofensters sowie des Entfallens von Fahrlässigkeit im Hinblick auf etwa vom Hersteller eingewandte Entschuldigungs- oder gar Rechtfertigungsgründe schlicht ins Leere. An der Eignung der hier klägerseits vorgetragenen Verhaltensweise des Herstellers zur Entstehung eines Schadens kann in Ansehung der zitierten Urteile vom EuGH und BGH im Rahmen der Prüfung einer Erfolgsaussicht ohnehin nicht mehr gezweifelt werden.
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Der Bindungswirkung des Stichentscheids – oder einer hinreichenden Erfolgsaussicht – steht auch der Verjährungseinwand der Beklagten nicht entgegen.
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Der Beginn der Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 hängt unter anderem davon ab, dass der Anspruchsinhaber gemäß Abs. 1 Ziffer 2. der letztgenannten Norm Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die hier einzig betroffene und von ihm behauptete Zweitmanipulation Ende 2017 vor Ablauf des Jahres 2020 hätte bekannt sein müssen. So hat der BGH in dem oben bereits zitierten Urteil (Seite 2272, Rn. 19 m.w.N.) klargestellt, dass selbst eine weite Verbreitung und einfache Zugänglichkeit medial veröffentlichter Informationen auch zur Frage der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs nicht zwingend mit einer tatsächlichen Wahrnehmung derselben auf Seiten der geschädigten Erwerber einhergehe. Ebenso wenig geht es an, der klägerseits vorgetragenen weiteren Verletzungshandlung durch Aufspielen einer abermals nicht den Zulassungsvorschriften genügenden Steuersoftware Ende 2017 als bloße Fortsetzung der ursprünglichen Manipulation anzusehen. Aus den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des EuGH und des BGH folgt vielmehr, dass Handlungen der hier behaupteten Art als eigenständige Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen sind.
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Dementsprechend ist die Beklagte aus dem bestehenden Versicherungsvertrag zur Leistung verpflichtet.
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Sie haftet darüber hinaus der klagenden Partei auch auf Ersatz des durch die notwendige Inanspruchnahme eines Prozessfinanzierers entstandenen Schaden, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
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Die Negation ihrer Deckungspflicht sowie der Bindungswirkung des Stichentscheids stellen sich als Verletzungen der beklagtenseitigen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag dar. Danach wäre sie sowohl zur Deckung, als auch zur Beachtung der Bindungswirkung des Stichentscheids verpflichtet (siehe oben). Sie trifft insoweit auch ein jedenfalls fahrlässiges Verschulden. Der Stichentscheid setzt sich (siehe oben) ausdrücklich und ausführlich damit auseinander, dass die ehedem eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB verneinende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt der Stellungnahme bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung des EuGH war und eine dieser bisherigen Rechtsprechung entgegenstehende Auffassung des Generalanwalts beim EuGH in Form eines Schlussplädoyers bestand. Nachdem im Übrigen die Klägerseite zutreffend geltend, zu einer anderen Prozessfinanzierung nicht verpflichtet gewesen zu sein, stellen sich – zumal Verjährung drohte – die Kosten der Inanspruchnahme eines Prozessfinanzierers als adäquatkausal durch die endgültige und ernsthafte Weigerung der Beklagten, ihren Pflichten zu genügen, verursachter Schaden dar. Auch hat der Kläger vorprozessual hierauf hingewiesen.
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Die Kosten des Stichentscheids hat die Beklagte nach alledem gemäß § 3 a Abs. 2 ARB 2012 zu tragen.
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An alledem ändert auch die Tatsache nichts, dass die klagende Partei durch Reduktion ihres nunmehrigen Klagebegehrs gegen den Hersteller im Sinne des § 264 Ziffer 2. ZPO einen geringeren Schaden geltend macht, als ursprünglich veranschlagt. Hinsichtlich des begehrten Deckungsschutzes besteht in Ansehung der lediglich erhobenen Feststellungsklage ohnehin kein Unterschied. Entsprechendes gilt für die Feststellung der Eintrittspflicht für die entstandenen Schäden. Soweit die Kosten des Stichentscheids betroffen sind, werden diese zwar auf der Basis eines höheren angenommenen Streitwerts der zu erhebenden Klage berechnet; insoweit ist allerdings auf den Zeitpunkt der Erstellung des Stichentscheids abzustellen, zu welchem die Rechtsprechung des BGH im bereits mehrfach zitierten Urteil noch nicht bekannt war. Dies gilt auch für die dort (siehe Seite 2269) enthaltenen Ausführungen zu einer Höchstgrenze von 15 % des gezahlten Kaufpreises.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 ZPO.
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