Beschluss vom Amtsgericht Werl - 5a Lw 25/99

Tenor

Der Antrag der Beteiligten B. I. auf Feststellung, dass die im Grundbuch des Amtsgerichts X für F Blatt 0315 kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, wird zurückgewiesen.

Der am 11. August 1922 in M, jetzt D geborene J. C. T, verstorben am 21. Febr. 1999 in X, ist bezüglich des hoffreien Vermögens beerbt worden von seiner Tochter S. T geb. K. und bezüglich des im Grundbuch des Amtsgerichts X für F Blatt 0315 eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung von S. T geb. T-K..

Die Kosten des Verfahrens tragen beide Beteiligten je zur Hälfte.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.


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