Urteil vom Amtsgericht Werl - 4 C 663/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
3Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11.09.2009 gegen 8:00 Uhr auf der S1 in Höhe der Abfahrt zur S2 im Bereich des Autobahnkreuzes O1, ereignete. Unfallbeteiligt waren die Sattelzugmaschine der Klägerin der Marke M1, Typ T1 mit dem amtlichen Kennzeichen K1 sowie das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug der Beklagten zu 1) der Marke M1, T2 mit dem amtlichen Kennzeichen K2.
4Der Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) setzte sich mit dem Fahrzeug nach einem Spurwechsel vor den Lkw der Klägerin und musste aufgrund eines Bremsmanövers des vor ihm fahrenden Fahrzeuges stark abbremsen, so dass der Lkw mit der vorderen rechten Seite auf die hintere linke Seite des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) auffuhr.
5Am klägerischen Fahrzeug war bereits zuvor am 13.10.2008 ein Unfallschaden an dem streitgegenständlichen Anstoßbereich entstanden, wobei an der gesamten vorderen rechten Fahrzeugseite erhebliche Beschädigungen aufgetreten waren.
6Das damals eingeholte SV1-Gutachten vom 20.10.2008 bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 17.344.45 € netto bzw. mit 20.639,90 € brutto. Das Gutachten sah u.a. eine Erneuerung des rechten Einstieges sowie des vorderen rechten Stoßfängers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das mit der Klageerwiderung vom 01.02.2013 als Anl. B 2 zur Akte gereichte SV1-Gutachten vom 20.10.2008 Bezug genommen. Die Klägerin rechnete den Schaden als Kaskoschaden auf vorgenannter Gutachtenbasis bei ihrem Kaskoversicherer ab. Die F1 erklärte gegenüber der Beklagten zu 2), dass die Klägerin das Fahrzeug im Oktober 2008 für ca. 12.000,00 € brutto bei ihr habe reparieren lassen. Die F1 erklärte mit Schreiben vom 27.07. und 29.07.2010 gegenüber der Beklagten zu 2), dass der im Gutachten der SV1 aufgeführte und beschädigte Einstiegskasten sowie das beschädigte Trittbrett nicht repariert bzw. eingebaut worden sei. Hinsichtlich des Inhalts vorgenannter Schreiben wird auf Anl. B 4 zur Klageerwiderung vom 01.02.2013 Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) bat die Klägerin sodann in der Folgezeit erfolglos um verbindliche Erklärung, ob und welche Vor- und Nachschäden im Anstoßbereich vorhanden waren sowie um Vorlage entsprechender Reparaturbelege.
7Die Klägerin ließ das Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis am 09.10.2009 bei der F1 in O2 reparieren, wobei im Wesentlichen der vordere Stoßfänger, der rechte Einstieg zum Führerhaus sowie die vordere Leichteinheit instandgesetzt wurden.
8Die Klägerin behauptet, die Firma F1 habe diesen Schaden entsprechend der als Anlage 6 zur Klageschrift vorgelegten Rechnung der F1 vom 06.11.2009 fachgerecht behoben. Beim SV1-Gutachten vom 20.10.2008 zum Unfallschaden vom 13.10.2008 seien ein Einstieg und ein Trittbrett vorgesehen worden, welche nicht eingebaut worden seien. Vor dem Unfall vom 11.09.2009 seien an dem klägerischen Fahrzeug keine Beschädigungen im „jetzt deklarierten Anstoßbereich“ vorhanden gewesen. Der Reparaturumfang des Vorschadens ergebe sich aus der Rechnung der Firma F1 vom 09.12.2008, vorgelegt im Verhandlungstermin vom 27.05.2013.
9Alle Schäden in der Rechnung der Firma F1 vom 06.11.2009 seien dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen. Der tatsächliche Schadensaufwand bewege sich in der geltend gemachten Höhe.
10Die Klägerin behauptet, die unfallbedingt entstandenen Nettoreparaturkosten beliefen sich auf 1.555,24 €, von denen eine Gutschrift der Firma F1 in Form eines Rabatts auf Ersatzteile in Höhe von 148,15 € netto abgezogen worden sei.
11Zudem habe die Klägerin einen weiteren Schaden in Höhe von 360,00 € dadurch erlitten, dass für die Fahrt vom Unfallort zur Firma F1 zum Zwecke einer Notreparatur und für die Fahrten vom Betriebshof der Klägerin in O2 zur Firma F1 zur Reparatur und zurück für den klägerischen Mitarbeiter P1 sechs Arbeitsstunden bei einem Stundenlohn von 60,00 € angefallen seien. Schließlich seien der Klägerin lose Unfallnebenkosten entstanden, von denen die Klägerin pauschal 40,00 € beansprucht.
12Die Klägerin setzte der Beklagten mit Anwaltschreiben vom 23.10.2010 vergeblich eine Frist zur Zahlung bis 07.05.2010.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.807,09 € zu zahlen nebst 5,12 % Zinsen (5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) ab 08.Mai 2010.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten bestreiten, dass sämtliche Schäden am Fahrzeug der Klägerin, die Gegenstand der Rechnung der F1 vom 06.11.2009 und somit der Klageforderung sind, bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden sind.
18Die Beklagten bestreiten zudem, dass die Vorschäden aus dem Unfallereignis vom 13.10.2008 fachgerecht und entsprechend des Schadensgutachtens der SV1 vollumfänglich repariert worden sind. Insoweit sei als Indiz für eine nicht fachgerecht bzw. nicht vollständig durchgeführte Reparatur insbesondere der Umstand zu bewerten, dass das Fahrzeug der Klägerin weit unter den im Schadensgutachten kalkulierten Reparaturkosten, mithin für 8.000,00 € weniger repariert worden sei. Die Klägerin habe einen Nachweis über eine fachgerecht erfolgte vollständige Reparatur des betroffenen Bereiches nicht geführt.
19Hinsichtlich der im Termin vorgelegten Reparaturrechnung der F1 vom 09.12.2008 rügen die Beklagten neuen Sachvortrag als verspätet.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
231. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nettoreparaturkosten.
24Die Klage ist unschlüssig. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 bzw. nach §§ 823 ff. BGB und im Hinblick auf die Beklagte zu 2) i.V.m. § 115 VVG geltend. Voraussetzung für einen derartigen Schadensersatzanspruch ist u.a. die Kausalität des Unfallereignisses für den eingetretenen Schaden. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das Unfallereignis mit dem Beklagtenfahrzeug ursächlich für sämtliche geltend gemachten Schäden war. Unstreitig lag an dem Fahrzeug ein Vorschaden vor. Bei vorhandenen Vorschäden muss entsprechend dem Beweismaß des § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, um eine Abgrenzung kompatibler Schäden zu ereignisfremden Schäden zu ermöglichen. In tatsächlicher Hinsicht muss der Schädiger insoweit jedenfalls die Art der Vorschäden und deren behauptete Reparatur im Einzelnen darlegen. Diesen Anforderungen an die Darlegungslast genügt der klägerische Vortrag nicht. Auch soweit die Klägerin im Verhandlungstermin vom 27.05.2013 eine Rechnungskopie der F1 vom 09.12.2008 überreicht hat, fehlt substantiierter Vortrag. Die pauschalen Behauptungen, sämtliche Vorschäden an der Anstoßstelle seien im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Unfallereignisses beseitigt gewesen, alle Schäden in der Rechnung der Firma F1 vom 06.11.2009 seien dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen und der tatsächliche Schadensaufwand bewege sich in der geltend gemachten Höhe, sind vollkommen unsubstantiiert. Mangels hinreichend substantiierten Vortrags hatte eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen Z1 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu unterbleiben, da dieses einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte.
252. Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch in Höhe von weiteren 360,00 € für die klägerseits behaupteten Ausfallzeiten ihres Mitarbeiters P1 von sechs Arbeitsstunden wegen reparaturbedingter Fahrten und auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 40,00 €. Der klägerische Vortrag ist im Hinblick auf die begehrten 360,00 € bereits nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hätte zumindest spezifiziert darlegen müssen, inwieweit ihr durch den Ausfall der Arbeitskraft ihres Mitarbeiters ein konkret bezifferter Verdienst- oder Gewinnentgang entstanden sein soll. Ferner liegen die Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit der beiden vorgenannten Schadenspositionen bereits deshalb nicht vor, weil ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Reparaturkosten nicht gegeben ist. Verdienstausfall bzw. die Kostenpauschale können indes nur geltend gemacht werden, wenn die insoweit zugrundeliegende Schadensabwicklung auch tatsächlich überhaupt beansprucht werden kann, woran es hier aufgrund der unter Ziff. 1 genannten Gründe fehlt.
263. Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch der geltend gemachte Verzugszinsanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nicht zu.
274. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.