Urteil vom Amtsgericht Wesel - 26 C 542/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten druch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht restliche Gebühren aus Steuerberatertätigkeiten geltend.
3Der Kläger beantragt,
4die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.220,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 01 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit dem 21.02.2006 zu zahlen.
5Die Beklagten beantragen,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beklagten rügen u. a. die Gebührenordnung sei nicht nachvollziehbar und überhöht.
8Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der Gebührenordnung ist angeordnet worden.
9Mangels Vorschusszahlung durch den Kläger konnte dieses Gutachten nicht eingeholt werden.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Kläger ist für seine Behauptung beweispflichtig geblieben, die Gebührenrechnung sei angemessen, da ein Gutachten hierzu mangels Vorschuss nicht eingeholt werden konnte. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Beklagte habe in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht E eine identische Rechnung für das Jahr 2001 anerkannt (hier geht es um das Jahr 2000).
14Ein Anerkenntnis betrifft immer nur die konkrete anerkannte Forderung.
15Aus einem solchen Anerkenntnis ergibt sich nicht gleichzeitig ein Anerkenntnis auch für alle anderen Zeiträume und auch kein Verzicht auf Einwendungen gegen Forderungen für einen anderen Zeitraum.
16Die Beklagten konnten deshalb in diesem Verfahren die Angemessenheit bestreiten, beweispflichtig ist dann er Kläger.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
18die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19Streitwert: 2.220,36 EUR
20Lambertz
21Richter am Amtsgericht
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Referenzen
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