Urteil vom Amtsgericht Wesel - 26 C 52/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 23.06.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 41,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 18.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Klage ist begründet.
3Der zuerkannte Betrag steht dem Kläger als Vergütung für Steuerberatertätigkeiten zu ( Rechnung Nr. 472/09 vom 23.4.2009 - 190,40 EUR und Rechnung Nr. 576/09 vom 19.5.2009 - 273,35 EUR ).
4Der Sachverständige hat festgestellt, dass die berechneten Gebühren und Auslagen angemessen sind.
5Die ergänzende Frage des Beklagten an den Sachverständigen ob durch die Schlechtleistung des Klägers Minderungsansprüche und wenn in welcher Höhe entstanden sind ist unzulässig, da es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis handeln würde.
6Der Nichtansatz des Kindergeldes bei der Berechnung des Klägers hat nach den Feststellungen des Sachverständigen zu keinem Schaden geführt.
7Die zuerkannte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
9Streitwert: 463,75 EUR
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