Urteil vom Amtsgericht Wesel - 26 C 52/10

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 23.06.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 41,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 18.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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