Beschluss vom Amtsgericht Westerburg - 2040 Js 2193/06.32 OWi, 2040 Js 2193/06 - 32 OWi
Tenor
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren … wurde das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG gegen den Betroffenen gemäß dem Beschluss des Amtsgericht Westerburg vom 15.02.2006 eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Nach Anhörung des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz werden die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 536,88 Euro (in Worten: fünfhundertsechsunddreißig 88/100 Euro) - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2006 festgesetzt.
Gründe
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Die vom Verteidiger getroffene Gebührenbestimmung war unbillig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bewertungsmerkmale der § 12 BRAGO erschienen Gebühren nach
- 2
Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 85,- Euro,
- 3
Nr. 5101 VV RVG in Höhe von 55,- Euro,
- 4
Nr. 5107 VV RVG in Höhe von 55,- Euro,
- 5
Nr. 5108 VV RVG in Höhe von 90,- Euro
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angemessen und ausreichend.
- 7
Die Kosten einschließlich Auslagenpauschale, Fotokopiekosten, Fahrtkosten, Abwesenheitskosten, Parteireisekosten, und Mehrwertsteuer waren daher festzusetzen auf 526,88 Euro.
- 8
Die Bedeutung der Angelegenheit sowie Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit gingen keineswegs über den Durchschnitt aller von den Gebührenrahmen erfaßten Verfahren hinaus.
- 9
Die beantragten Fahrt- und Abwesenheitskosten nach Nr. 7003 und 7005 VV RVG konnten antragsgemäß mit 92,60 Euro berücksichtigt werden, da dem Betroffenen infolge von zwei Informationsreisen zu einem örtlichen Anwalt höherer Kosten entstand wären (192 Km x 0,25 Euro = 96,- Euro).
- 10
Die Parteireisekosten zu dem Hauptverhandlungstermin wurden mit 48,- Euro berücksichtigt (192 Km x 0,25 Euro = 48 Euro).
- 11
Der Betroffene ist Rentner und hat keinen Verdienstausfall nachgewiesen.
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Referenzen
- § 47 Abs. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis 1x