Urteil vom Amtsgericht Wetter - 8 C 197/04
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.02.1994, Geschäfts-Nr.: 93-2762439-0-5 bleibt aufrecht erhalten, soweit der Beklagten eine Zahlung an den Kläger in Höhe von 470,00 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 02.12.1993 sowie 20,00 DM vorgerichtlicher Kosten aufgegeben wurde.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Entfällt nach § 313a Abs. 1 ZPO.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist zum Teil begründet.
5Dem Kläger steht ein Honoraranspruch im zu erkannten Umfang nach §§ 611, 615 Satz 1 BGB zu.
6Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei der Beklagten die in seinem Heil- und Kostenplan aufgeführten Arbeiten am 07.09.1993 durchführen wollte. Die Zeugin hat das Vorbringen des Klägers glaubhaft bestätigt.
7Die insoweit beweisverpflichtete Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Behandlungstermin in der Zeit davor abgesagt worden ist (§ 627 Abs. I BGB).
8Der Zeuge hat zwar eine solche telefonische Absage bestätigt. Er ist jedoch als Verlobter der Beklagten am Ausgang des Verfahrens unmittelbar interessiert. Darüber hinaus hat die Zeugin nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Absage eines zeitaufwendigen Termins umgehend Patienten von einer Dringlichkeitsliste einbestellt würden. Die Zeugin hat auch angegeben, fast sämtliche Anrufe selbst entgegen zu nehmen und bei Absagen entsprechendes zu veranlassen.
9Hinzu kommt, dass sich die Beklagte auf die Erinnerungen und Zahlungsaufforderungen des Klägers nicht gerührt hat. Wäre der Termin tatsächlich rechtzeitig abgesagt worden, hätte eine Berufung hierauf nach den mehrfachen Mahnungen des Klägers nahe gelegen. Auch angesichts dessen vermag das Gericht nicht als sicher anzunehmen, dass der Termin tatsächlich rechtzeitig abgesagt wurde.
10Im Übrigen folgt das Gericht nicht den Auffassungen des Amtsgerichts Waldbröl (NJW 1989, 777), des Landgerichts München II (NJW 1984, 671), des Amtsgerichts München (NJW 1990, 2.939) sowie des Amtsgerichts Kenzingen (MDR 1994, 553 f).
11Insoweit ist zunächst anzumerken, dass die Verweilgebühr nach § 6 Abs. 1 GOZ, Nr. 9 der Anlage zur GOÄ bis heute nicht abgeschafft worden ist. Auch die Auffassung, dass im Hinblick auf die jederzeit mögliche Kündigung ein Honoraranspruch des in einer, wie hier, reinen Bestellpraxis arbeitenden Arztes entfällt, vermag das Gericht nicht zu teilen. Bei dem Anspruch nach §§ 611, 615 BGB (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 52. Auflage 1993, Rndnr: 2+3 zu § 615 BGB).
12Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens geht deshalb fehl.
13Im Übrigen ist auch unerheblich, ob es sich um einen Privat- oder Kassenpatienten handelt (vgl. Thiemann, Quintessenz 1994, Seite 503 ff).
14Gemäß § 615 Satz 2 BGB muss sich jedoch der Kläger den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er in Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
15Unter diesem Gesichtspunkt hat das Gericht den Honoraranspruch des Klägers um die Hälfte gekürzt (§ 287 ZPO). Der Kläger ist nach Angaben der Zeugin in der Zeit des ausgefallenen Termins nach Hause gefahren, obwohl er nach Überzeugung des Gerichts in dieser Zeit Arbeiten in der Praxis hätte wahrnehmen können. Selbst wenn keine aktuellen Arbeiten im Hinblick auf Behandlungsvorbereitungen, Abrechnungsfragen, Buchführung und so weiter anstanden, hätte der Kläger zumindest Fachzeitschriften lesen können. Das Gericht geht jedenfalls nicht davon aus, dass der Kläger überhaupt keine Möglichkeit gehabt hat, in irgendeiner Art die ausgefallene Zeit produktiv zu nutzen.
16Der zu erkannte Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der Mahnauslagen folgt aus §§ 284, 286 BGB.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.