Urteil vom Amtsgericht Wetter - 8 C 132/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte war mit der Mutter des Klägers, der Zeugin E, seit dem 20.12.1968 verheiratet. Am 11.01.1973 wurde der Kläger geboren. Die Ehe des Beklagten mit der Zeugin E wurde durch Urteil des Amtsgericht X vom 07.03.1989 geschieden.
3Im Dezember 2003 beantragte die Zeugin E beim Familiengericht X den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen
45 F 439/03 rechtshängig.
5Nach einem Termin im vorgenannten Verfahren am 19.06.2004 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und der Zeugin E.
6Der Beklagte lud den Kläger und dessen damalige Verlobte und jetzige Ehefrau X2 für den 30.06.2004 in sein Haus ein. Bei dem Besuch trank der Kläger aus einem Rotweinglas, welches der Beklagte ohne Wissen des Klägers am Folgetag durch seine Lebensgefährtin der N GmbH zur Durchführung eines DNA-Vaterschaftsgutachtens übermitteln ließ.
7Wegen des schriftlichen Auftrages des Beklagten wird auf Blatt 14 ff. der Akte Bezug genommen.
8Ausweislich des durch die N GmbH erstellten Gutachtens vom 09.07.2004 (Blatt 11 f der Akte) ist der Beklagte nicht der leibliche Vater des Klägers.
9Auf die Mitteilung des Gutachtenergebnisses durch den Beklagten reagierte der Kläger mit der Bemerkung "Das ist aber witzig!”.
10Der Beklagte klagt vor dem Amtsgericht X auf Feststellung der Nichtehelichkeit des Klägers mit dem Ziel, gegenüber der Zeugin E im Verfahren betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfolgreich die Verwirkung ihrer Ansprüche einwenden zu können.
11Der Kläger behauptet, dem Beklagten sei seit seiner Geburt bekannt gewesen, dass er nicht leiblicher Vater des Klägers gewesen sei.
12Der Kläger ist der Auffassung, die heimliche DNA-Analyse seines genetischen Materials habe sein Persönlichkeitsrecht derart schwerwiegend verletzt, dass hierdurch ein Schmerzensgeldanspruch entstanden sei.
13Der Kläger beantragt,
14den Beklagten zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des
15Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe einen
16Betrag von 2.000 EUR nicht unterschreiten sollte.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er behauptet, die Rechtswidrigkeit seines Handelns sei ihm nicht bewußt gewesen.
20Er ist der Auffassung, ein Schaden des Klägers sei nicht vorhanden. Die Beeinträchtigungen des Klägers durch das Wissen, dass er nicht dessen leiblicher Vater sei, sei nicht adäquate Folge der heimlichen Einholung des Gutachtens.
21Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 29.08.2005 verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist unbegründet.
24Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 1, 2 Abs. 1 GG.
25Die heimliche Einholung des DNA-Gutachtens griff zwar in rechtswidriger Weise in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und damit das durch Artikel 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht des Klägers ein (vgl. BGH NJW 2005, Seite 497 ff.). Der Beklagte handelte zur Überzeugung des Gerichts darüber hinaus auch im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und schuldhaft, weil die Beauftragung durch ihn trotz des Hinweises im Auftragsvordruck der N GmbH erfolgte, dass alle Beteiligten mit der Untersuchung einverstanden sein müßten (Blatt 14 d.A.), er aber eine entsprechende Erklärung des Klägers nicht eingeholt hat. Dem Beklagten war offensichtlich bewußt, dass sein Handeln nicht erlaubt war.
26Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht derart schwer, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist.
27Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes begründet einen Schmerzensgeldanspruch nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann und es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Ob ein Eingriff schwerwiegend ist, hängt neben den immateriellen Folgen für den Geschädigten von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie vom Beweggrund des Handelnden und vom Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW 2005, 215 ff.).
28Auch wenn die unstreitige erste Reaktion des Klägers auf die Bekanntgabe der Gutachtenerstellung keinen sicheren Schluß darauf zuläßt, dass die heimliche Gutachteneinholung ihn nicht berührt hat, hat der Kläger weitergehend nichts zu Auswirkungen vorgetragen, die allein durch die heimliche Einholung des Gutachtens hervorgerufen worden sind. Darüber hinaus teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, dass die nach dem Vorbringen des Klägers eingetretenen Folgen durch das Bekanntwerden der Tatsache, dass der Beklagte nicht sein leiblicher Vater ist, nicht adäquat kausal durch die heimlich eingeholte DNA-Analyse verursacht worden sind. Diese Folgen beruhen vielmehr auf der Tatsache, dass der Beklagte nicht Erzeuger des Klägers ist.
29Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Einholung des Gutachtens weder die Ehre des Klägers berührt noch durch den Beklagten über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinaus bekannt gemacht worden ist.
30Auch ist das Verschulden des Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht derart schwerwiegend, dass es die Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertigen würde.
31Unstreitig war dem Beklagten die höchstrichterliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtverwertbarkeit einer heimlichen DNA-Analyse zum Zeitpunkt der Inauftraggabe des Gutachtens nicht bekannt. Der Beklagte sah sich zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht mit nicht gerechtfertigten Ansprüchen der Mutter des Klägers im Verfahren betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgesetzt, denen gegenüber er sich unter anderem mit Hilfe der DNA-Analyse zur Wehr setzen wollte. Dass ihm hierbei bewußt gewesen ist, nicht der Erzeuger des Klägers zu sein, hält das Gericht zum einen nicht für ausreichend substantiiert durch den Kläger vorgetragen. Es fehlen Darlegungen dazu, wann und unter welchen Umständen dem Beklagten bekannt geworden sein soll, nicht der leibliche Vater des Klägers zu sein. Zum anderen hätte es dann nicht der Einholung des Gutachtens bedurft, um in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren den von der überwiegenden Rechtsprechung geforderten Anfangsverdacht für eine Nichtehelichkeit vorzutragen und unter Beweis zu stellen.
32Schließlich konnte der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger mit der Erstellung eines Vaterschaftsgutachtens einverstanden gewesen wäre. Der Kläger hat diesbezüglich in seiner informatorischen Anhörung angegeben, er könne nicht sagen, ob er mit einer Einholung einverstanden gewesen wäre, falls ihn der Beklagte vorher entsprechend gefragt hätte. Dies zeigt, dass der Beklagte nicht sicher sein konnte, ob er sich mit Einverständnis des Klägers Gewissheit über seine Vaterschaft hätte verschaffen können.
33Letztlich hat es sich um einen einmaligen Eingriff ohne Wiederholungsgefahr gehandelt, dessen Tragweite im Wesentlichen auf den engeren Familienkreis beschränkt geblieben ist und für den die vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht auf die heimliche Einholung des Gutachtens sondern die Tatsache zurückzuführen sind, dass der Beklagte sein leiblicher Vater ist. Angesichts dessen rechtfertigt der Eingriff
34des Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers von seiner Bedeutung und Schwere her nicht die Zubilligung eines Schmerzensgeldes.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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