Urteil vom Amtsgericht Wetter - 9 C 60/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.934,92 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klageforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten als damaligen Geschäftsführer der in Insolvenz geratenen Q GmbH, I, wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes in Anspruch.
3Der Beklagte war seit dem 07.01.2004 Geschäftsführer der Q GmbH in I. Bereits im April 2004 war die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet. Trotzdessen wurden am 15.03.2005 der Arbeitnehmer N S und am 08.03.2006 der Arbeitnehmer S C eingestellt. Erst am 14.02.2007 stellte der Beklagte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches sodann mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 12.03.2007, Az.: 106 IN 30/07, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet wurde. Q GmbH war in diesem Zeitpunkt den Arbeitnehmern S und C Löhne- und Gehälter rückständig, weshalb die Klägerin zur Zahlung von Insolvenzgeld gem. § 183 Abs. 1 S. 1 SGB III verpflichtet war. Die Agentur für Arbeit I gewährte dem Arbeitnehmer S vom 01.12.2006 bis zum 08.01.2007 und dem Arbeitnehmer C vom 12.12.2006 bis zum 11.03.2007 die rückständigen Löhne und Gehälter als Insolvenzgeld. Die Summe der Insolvenzgeldzahlungen an diese Arbeitnehmer beläuft sich auf insgesamt 4.934,92 Euro.
4Eine Realisierung der Forderung gegen die insolvente Q GmbH war nicht möglich, weswegen die Klägerin mit ihrer Forderung ausgefallen ist. Den entstandenen Schaden in Folge des Forderungsausfalls verlangt die Klägerin nun mit der eingereichten Klage von dem Beklagten.
5Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei bereits kurz nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer bekannt gewesen, dass die Gesellschaft seit April 2004 fortlaufend zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei. Auch habe er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden der Gläubiger auswirken könne und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens hinreichend vorausgesehen.
6Die Klägerin ist der Ansicht, es sei insoweit nicht erforderlich gewesen, dass dem Beklagten das Institut des Insolvenzgeldes bekannt gewesen sei.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.934,92 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2009 zu zahlen;
9sowie festzustellen, dass die Klageforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte behauptet, ihm sei vor 2006 nicht bewusst oder bekannt gewesen, dass sich Q GmbH bereits 2004 in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Er habe erst im Nachhinein erkannt, dass eine Überschuldung bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten war. Auch habe er aufgrund der guten Umsätze seiner Mitarbeiter darauf vertraut, dass alle Verbindlichkeiten erfüllt werden können.
13Der Beklagte ist der Ansicht, keinesfalls vorsätzlich gehandelt zu haben. Allenfalls könne ihm aufgrund der mangelenden betriebswirtschaftlichen Kenntnisse Fahrlässigkeit vorgehalten werden.
14Das Gericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft I 300 Js 745/07 beigezogen und zu Beweiszwecken gewertet. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogene Akte.
15Entscheidungsgründe:
16I.
17Die zulässige Klage ist begründet.
18Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.934,92 Euro aus § 826 BGB zu.
19Der Beklagte hat der Klägerin einen sittenwidrigen Schaden zugefügt.
20Gemäß Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 02.06.2008 (Az.: 76 Ds 300 Js 745/07-173/07) ist der Beklagte u. a. der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig. Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung stellt ein sittenwidriges Unterlassen im Sinne von § 826 BGB dar (BGH, WM 2010, S. 220 ff.; 2008, 456 ff. m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Stellung des Insolvenzantrages unterlassen hat, weil er die Krise den Umständen nach als überwindbar einschätzte und daher Bemühungen um ihre Behebung durch ein Sanierungsversuch als lohnend und berechtigt ansehen durfte. Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass der Insolvenzantrag mit Rücksicht auf ein als aussichtsreich erachteten Sanierungsversuch unterblieben sei. Im Übrigen bietet der von dem Beklagten vorgetragene Streitstoff keinen genügenden Anhalt, der eine solche Annahme tragen könnte. Vielmehr geht aus dem Gutachten der Dr. X und Partner GbR vom 07.03.2007 (Bl. 30-45 der beigezogenen Strafakte) hervor, dass das Eigenkapital der Q GmbH im Jahre 2004 bereits - 228.290,38 Euro betrug. Aufgrund dieser erheblichen Überschuldung bereits im Jahre 2004 kann nicht ohne weiteres von einer Möglichkeit der erfolgreichen Sanierung des Unternehmens ausgegangen werden.
21Durch das nicht rechtzeitige Stellen eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Klägerin ein kausaler Schaden in Höhe von 4.934,92 Euro entstanden. Hätte der Beklagte bereits im April 2004 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, wäre es nicht dazu gekommen, dass Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer S und C hätte gezahlt werden müssen, da diese erst am 15.03.2005 bzw. am 08.03.2006 und somit nach dem Eintritt von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft von dem Beklagten eingestellt wurden.
22Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht I am 02.06.2008 in der Strafsache 76 Ds 300 Js 745/07-173/07 gab der anwaltlich vertretene Beklagte alle ihm zur Last gelegten Taten zu (vgl. Bl. 144 der beigezogenen Strafakte). Er räumte mithin ein, als Geschäftsführer der Q GmbH vorsätzlich erst Ende 2006 einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft gestellt zu haben, obwohl diese bereits 2004 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen ist. Dass dem Beklagten die desolate finanzielle Lage im Jahre 2004 bereits bewusst war, ergibt sich ferner daraus, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußerte, schon im Jahre 2004 nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, den Steuerberater für eine vollständige Bilanzerstellung zu bezahlen. Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass dem Beklagten bereits im Jahre 2004 bewusst war, dass die von ihm geführte GmbH zahlungsunfähig und überschuldet war. Die allgemeinen, im Rahmen des hiesigen Zivilverfahrens vorgebrachten Behauptungen des Beklagten, ihm sei vor 2006 nicht bewusst oder bekannt gewesen, dass sich Q GmbH bereits 2004 in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe, vermögen den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns des Beklagten nicht zu entkräften, zumal dieser im Rahmen des Strafverfahrens selbst zugestanden hat, von den Zahlungsschwierigkeiten und der Überschuldung der GmbH Kenntnis gehabt zu haben. Letztlich zeigt auch die Verurteilung des anwaltlich vertretenen Beklagten im Strafverfahren, dass auch der Strafrichter keinen Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses des Beklagten hatte.
23Nicht erforderlich ist, dass dem Beklagten das Institut des Insolvenzgeldes bekannt war. Für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB reicht es aus, dass der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat. Dies erfordert gerade nicht, dass sich der Schädigungsvorsatz gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. BGHZ 108, 134 ff.). Aus den eigenen Ausführungen des Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens geht hervor, dass dem Beklagten bereits im Jahre 2004 bewusst war, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet ist. Er hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass sein fortgesetztes Verhalten dazu führen konnte, dass die Gesellschaft eines Tages nicht mehr in der Lage sein würde, Forderungen Dritter oder Lohn- und Gehaltsansprüche ihrer Arbeitnehmer zu befriedigen. Damit ist die Richtung seines Schädigungsvorsatzes mit ausreichender Bestimmtheit vorgegeben.
24II.
25Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Zahlung der 4.934,92 Euro ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. S. 2 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 14.11.2009 in Verzug, da ihm der Mahnbescheid am 13.11.2009 zugestellt wurde.
26III.
27Ferner steht der Klägerin der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus § 850 f Abs. 2 ZPO.
28IV.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 BGB.
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