Urteil vom Amtsgericht Wiesbaden - 93 C 2390/10
Leitsatz
Eine Anfechtung wegen Irrtums scheidet aus, wenn der erklärende eine Erklärung abgibt, ohne den Inhalt der unterzeichneten Urkunden sorgfältig zu lesen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB an führt nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit. Hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, wie z. B. eine verwerfliche Gesinnung. Die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung gilt regelmäßig nicht, wenn der benachteiligt der Kaufmann ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
- 2
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
- 3
Der Klägerin steht der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB.
- 4
Die Klägerin ist als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen eines rechtlichen Grundes. Dies ist ihr nicht gelungen.
- 5
Ein Widerrufsrecht stand der Klägerin nicht zu. Die Schutzvorschriften der § 312b und § 312d BGB sind auf die Klägerin als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB und Kauffrau im Sinne von § 1 HGB jedenfalls nicht anwendbar.
- 6
Auch ein Anfechtungsrecht stand der Klägerin nicht zu.
- 7
Eine Irrtumsanfechtung scheidet jedenfalls aus, da sich die Beklagte nicht irrte. Irrtum ist nur die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt. Kein Irrtum liegt hingegen vor, wenn der Erklärende eine Erklärung abgibt, ohne den Inhalt der unterzeichneten Urkunde sorgfältig zu lesen. Da hier die Anzahl der vereinbarten Auflagen in den auf der Vertragsurkunde vorhandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist, erscheint ein Irrtum ausgeschlossen. Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf dem Telefax nicht lesbar gewesen seien. Zum einen kann das Gericht auf der als Anlage K1 überreichten Kopie die entsprechenden Klauseln durchaus erkennen. Zudem stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit der Klägerin, wenn sie denn ein Formular unterzeichnet, dessen Inhalt sie nicht entziffern kann.
- 8
Auch eine arglistige Täuschung ist nicht erkennbar, da die Klägerin nicht getäuscht wurde. Dass sich die genannten Preise auf jeweils eine Auflage beziehen, ist ohne weiteres ersichtlich. Die Anzahl der Auflagen hingegen ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- 9
Der Vertrag ist doch nicht etwa wegen Verstoß gegen § 138 BGB nichtig. Zu den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, der Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vorgetragen. Aber auch 138 Abs. 1 BGB hilft der Klägerin hier nicht weiter. Auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit. Hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände wie zum Beispiel eine verwerfliche Gesinnung. Die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung gilt aber in der Regel nicht, wenn der Benachteiligte Kaufmann ist. (Vergleiche Palandt-Heinrichs, § 138 BGB, Rn 34, 34c m.w.N.) Zudem muss sich die Klägerin fragen lassen, warum sie denn dieses Angebot überhaupt unterschrieben hat, wenn denn der Wert der Leistungen der Beklagten in einem so krassen Missverhältnis zu dem versprochenen Entgelt gestanden haben soll.
- 10
Soweit die Klägerin in der Klage pauschal die vertragsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistungen bestreitet, ist dies nicht ausreichend. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung substantiiert zur Verteilung vorgetragen und damit ihrer sekundären Darlegungslast genüge getan. Es wäre daher nunmehr an der Klägerin gewesen, substantiiert eine mangelhafte Erfüllung zu behaupten. Dies hat sie jedoch nicht getan. Zudem hätte sie auch eine mangelhafte Erfüllung nicht ohne weiteres zum Rücktritt, sondern allenfalls zur Nacherfüllung berechtigt. Dies hat sie jedoch gar nicht verlangt.
- 11
Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
- 12
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung eines Berufungsgerichts erfordern.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.