Beschluss vom Amtsgericht Wiesbaden - 92 C 3189/10

Tenor

In dem Rechtsstreit pp.wird der Protokollsberichtigungsantrag der Klägerin vom 04.10.2011 zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Protokollberichtigung obliegt der Urkundsperson aufgrund des von ihr durch Teilnahme an der Verhandlung erlangten eigenen Wissens (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28 Aufl., § 164 Rz. 11). Dies schließt die Durchführung der von der Klägerin beantragten Vernehmung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der in Zuhörerraum anwesenden Praktikanten der Klägerin über den Verlauf des Verhandlungstermins aus.

2

Da der beurkundende Dezernent keine Erinnerung an den Verlauf der Verhandlung hat, war der Protokollsberichtigungsantrag abzulehnen.


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