Beschluss vom Amtsgericht Wiesbaden - 7100 II 147/21

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 6. Mai 2021, 20 W 69/21
nachgehend BGH, 22. Februar 2022, 3 ZB 3/21

Tenor

In dem Verfahren betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gegen

X.,

wird auf Antrag des Hessischen Landeskriminalamts – Behördenleitung (Vizepräsident) – die elektronische Aufenthaltsüberwachung gem. § 31 a Abs. 1, Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 HSOG bezüglich der Betroffenen angeordnet.

Die Dauer des Einsatzes wird befristet auf drei Monate bis einschließlich 12.06.2021 (§ 31 a Abs. 3 Satz 4 HSOG).

Gründe

Bei der Betroffenen handelt es sich um ein - jedenfalls - früheres Mitglied des sog. Islamischen Staates und stellt damit eine potentielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

X. hat durch ihr bisheriges individuelles Verhalten gezeigt, dass sie die von ihr geplanten Straftaten auch begehen wird. Die Planung und Durchführung einer Ausreise in ein Jihadgebiet, um sich einer Terrororganisation wie dem sogenannten Islamischen Staat [IS] anzuschließen, stellt eine terroristische Straftat im Sinne des § 31a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 HSOG dar.

Bezüglich des übersehbaren Zeitraums ist anzumerken, dass X. sich bereits 2014 mit der Ausreise in ein Jihadgebiet auseinandergesetzt hat. Bis zum 15.03.2019 befand sie sich dort freiwillig im IS-Herrschaftsgebiet. Lediglich die Festnahme durch kurdische Milizen hinderte die Betroffene an der Fortführung ihres Aufenthalts und der Mitgliedschaft bei der Organisation des IS. Im November 2019 wurde X. nach Deutschland abgeschoben und befand sich ab der Einreise in das Bundesgebiet am 15.11.2019 aufgrund der Flucht- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft (Justiz-Az. 2 0..1s 24/19). Am 05.02.2021 erfolgte die Entlassung aus der Untersuchungshaft.

Bekanntermaßen unterscheiden sich die Lebensumstände in IS-Herrschaftsgebieten von normalen zivilisierten westeuropäischen Lebensumständen. Die Betroffene hat sich seinerzeit als willig gezeigt, unter solchen Umständen zu leben und sich den Gesetzen und Ideologien der Organisation zu unterwerfen. Hierfür hat sie sich nicht gescheut, sogenannte „Ungläubige" und „Ungehorsame" als solche zu klassifizieren, entsprechend zu behandeln und deren Hinrichtung und Tötung ideologisch in Kauf genommen und unterstützt.

Tägliche Bombardierungen, Schusswechsel und Morde waren für die Betroffene ca. 4 Jahre lang gewöhnlicher Alltag. Bei sogenannten „Frauentreffs" hat man sich gemeinsam über Religion, Verhaltensnormenund eben genannte Erlebnisse unterhalten und Rechtfertigungen sowie Auslegungen im Sinne des IS gefunden.

Die Betroffene selbst war nach polizeilichen Erkenntnissen zudem im Umgang mit Waffen geschult und im Besitz einer Kalaschnikow gewesen.

Das Verhalten während Untersuchungshaft zeigt, dass ein gewisses Aggressions- und Frustrationspotential vorhanden ist. Auch zwischenzeitlich kooperatives und anstandsloses Verhalten kann aufgrund der offensichtlichen Überwachung durch Sicherheitsbehörden nicht zweifelsfrei und abschließend beurteilt werden. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um ein konspiratives Verhalten handelt. Es ist daher seitens der Sicherheitsbehörden beabsichtigt, aus dem Potential gefahrenrechtlicher Maßnahmen zu schöpfen, um schnellstmöglich eine Gefährdungsbewertung unter normalisierten Lebens-umständenzu erstellen und damit einhergehend eine Normalität im Leben des Beschuldigten zu schaffen.

Gegen die Betroffene, die derzeitig Angeklagte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main wegen Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („IS“) ist und dort erst am 05. Februar 2021 mit Außervollzugsetzung aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, besteht aus präventivpolizeilicher Sicht zumindest ein Gefahrenverdacht auf weitere künftige einschlägige Delinquenz fort. Dieser erfordert und rechtfertigt im überwiegenden Allgemeininteresse die weitere engmaschige Kontrolle der möglichen Gefährderin, die die elektronische Aufenthaltsüberwachung als mildestes Mittel zur Gefahrenabwehr hinzunehmen hat.

Die Maßnahme gem. § 31a Abs. 1 HSOG ist geeignet, um Kontakte in die salafistische und islamistische Szene zu verhindern. Darüber hinaus würde ein Kontrolldruck auf X. ausgeübt werden, wodurch diese in der möglichen Planung einer Straftat gehemmt werden bzw. von einer derartigen Tatplanung Abstand nehmen könnte. Eine gegebenenfalls bevorstehende Ausreise und/oder die Ausübung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (hier: §§ 129a, b StGB) könnte so frühzeitig erkannt und unterbunden werden.

Die Maßnahme gem. § 31a Abs, 1 HSOG ist erforderlich, da keine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, die gleich geeignet ist, um die oben dargestellte Gefahrenabwehr zu gewährleisten. In der Vergangenheit konnte eine verstärkte Mobilität der X. festgestellt werden. Eine solche Mobilität sollte auch nach Haftentlassung weiterhin vorhanden sein. Ohne die Maßnahme gem. § 31a Abs. 1 HSOG wäre es nicht möglich, das Aufsuchen der X. von kritischen Kontakten adäquat einzuschätzen. Eine Tatplanung und -umsetzung könnte daher nicht frühzeitig erkannt und unterbunden werden.

Die Maßnahme ist angemessen, da mit den vorgenannten Straftaten Gefahren für Leib und Leben, sowie die körperliche Unversehrtheit einhergehen. Die mit der im Vordergrund stehenden Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe stehen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem im Vordergrund stehenden Schutz der gefährdeten Rechtsgüter, insbesondere des Lebens von Menschen. Somit ist die Maßnahme verhältnismäßig.


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