Beschluss vom Amtsgericht Wiesbaden - 93 C 2688/22 (22)
Tenor
1. Das Amtsgericht Wiesbaden erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.
Gründe
Der Rechtsstreit ist vom Landgericht Gießen an das Amtsgericht Gießen verwiesen worden. Dieses ist gemäß § 44 Abs. 1 BDSG für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Der weite Verweisungsbeschluss vom 19.9.2022 entfaltet nach hier vertretener Auffassung keine Bindungswirkung, da auf die eindeutig gegebene Zuständigkeit nach § 44 BDSG nicht eingegangen wird. Der Beschluss dürfte deshalb objektiv willkürlich sein und zwar unabhängig davon, ob sich eine der Parteien vor dem Amtsgericht Gießen auf den Gerichtsstand gemäß § 44 BDSG berufen hat. Der Kläger hat sich in der Klagebegründung ausdrücklich auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO berufen.
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Referenzen
- 11 UH 1/23 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 1x
- § 44 Abs. 1 BDSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 BDSG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)