1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.07.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
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Die Beklagte hatte im Januar und Februar 2005 in Zeitungsanzeigen mit Testergebnissen bzw. Umfrageergebnissen geworben, ohne dass dabei der Test näher spezifiziert oder dass der zugrunde liegende Test zugängig oder einsehbar gemacht wurde. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2005 wettbewerbsrechtlich abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, die die Beklagte auch am 29.03.2005 abgab.
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In der unterschriebenen Unterlassungserklärung verpflichtet sich die Beklagte für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen diese Werbung an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro zu bezahlen.
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Gleichwohl erschien im ... vom 15.06.2005 wiederum dieselbe Anzeige wie im Januar und Februar 2005, die bereits mit der Abmahnung vom 04.03.2005 beanstandet wurde.
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Diese erneute Anzeige vom 15.06.2005 ohne jegliche Änderung des Anzeigentextes war deswegen geschehen, da der Mitarbeiter ..., also der Zeitung, vergessen hatte, den vereinbarten Sternchenhinweis mit zu veröffentlichen.
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Die Beklagte hatte dem ... zwar mündlich mitgeteilt, dass die alte Anzeige nicht mehr verwendet würden dürften, hat es aber nicht weiter kontrolliert.
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Am 24.06.2005 wurde der Beklagte von der Klägerin aufgefordert, die nunmehr angefallene vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro zu bezahlen und zwar bis zum 08.07.2005.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Vertragsstrafe hier angefallen sei und sich die Beklagte das Verschulden des streitverkündeten ... als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen muss.
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Die Klägerin beantragt daher wie erkannt.
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Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass er hier kein Verschulden trifft, zumal das Verschulden bei der Streitverkündeten liegt.
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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Akten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03. Mai 2005 verwiesen.
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Die zulässige Klage war begründet.
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Die Klägerin konnte hier von dem Beklagten die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen, da diese angefallen war.
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Die Beklagte hatte es auch zu vertreten, dass die abgemahnte Werbung nochmals erschien.
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Zwar war unstreitig, dass der Beklagte selbst nicht die Werbung veröffentlicht hatte, doch muss er sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
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Als Erfüllungsgehilfe war hier der Verlag, nämlich die Streitverkündete anzusehen.
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Der Beklagte musste sich hier somit das schuldhafte Verhalten seines Erfüllungsgehilfen, das zu der Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht geführt hat, nach § 278 BGB zurechnen lassen. Eine Haftung hat er insofern vertraglich nicht ausgeschlossen. (BGH GRUR 1988, 561-Verlagsverschulden 1).
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Überdies wäre hier auch ein eigenes Verschulden Beklagten nach § 276 BGB anzunehmen, da er es versäumt hat, zu kontrollieren und zu überwachen, ob seine Anforderung, nämlich dass man die alte Werbung modifizieren müsste, eingehalten wurde.
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Die Rechtsprechung ist insofern recht streng und verlangt besondere Belehrungspflichten oder Anordnungen, die der Schuldner in dieser Situation gegenüber dem Erfüllungsgehilfen zu leisten hat.
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Aus diesem Grund musste sich der Beklagte das eigene Verhalten sowie das Verhalten der Streitverkündeten ... zurechnen lassen.
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Somit war die Vertragsstrafe angefallen.
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Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kam in dem vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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Im Übrigen erscheint dem Gericht die Strafe in Höhe von 4.000,00 Euro auch nicht als unangemessen, zumal der Beklagte bereits mehrere Male von der Klägerin abgemahnt wurde.
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Die Nebenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Die zulässige Klage war begründet.
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Die Klägerin konnte hier von dem Beklagten die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen, da diese angefallen war.
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Die Beklagte hatte es auch zu vertreten, dass die abgemahnte Werbung nochmals erschien.
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Zwar war unstreitig, dass der Beklagte selbst nicht die Werbung veröffentlicht hatte, doch muss er sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
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Als Erfüllungsgehilfe war hier der Verlag, nämlich die Streitverkündete anzusehen.
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Der Beklagte musste sich hier somit das schuldhafte Verhalten seines Erfüllungsgehilfen, das zu der Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht geführt hat, nach § 278 BGB zurechnen lassen. Eine Haftung hat er insofern vertraglich nicht ausgeschlossen. (BGH GRUR 1988, 561-Verlagsverschulden 1).
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Überdies wäre hier auch ein eigenes Verschulden Beklagten nach § 276 BGB anzunehmen, da er es versäumt hat, zu kontrollieren und zu überwachen, ob seine Anforderung, nämlich dass man die alte Werbung modifizieren müsste, eingehalten wurde.
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Die Rechtsprechung ist insofern recht streng und verlangt besondere Belehrungspflichten oder Anordnungen, die der Schuldner in dieser Situation gegenüber dem Erfüllungsgehilfen zu leisten hat.
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Aus diesem Grund musste sich der Beklagte das eigene Verhalten sowie das Verhalten der Streitverkündeten ... zurechnen lassen.
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Somit war die Vertragsstrafe angefallen.
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Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kam in dem vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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Im Übrigen erscheint dem Gericht die Strafe in Höhe von 4.000,00 Euro auch nicht als unangemessen, zumal der Beklagte bereits mehrere Male von der Klägerin abgemahnt wurde.
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Die Nebenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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