Urteil vom Amtsgericht Wipperfürth - 1 C 307/91
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300, 00 DM abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet seinerseits vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
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TATBESTAND
2Der Beklagte ist seit dem 01.07.1984 Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin B-Straße 6 in S. Der Mietzins beträgt 620,00 DM für die ca. 95 qm große Wohnung. Die anwaltlich vertretene Klägerin begehrte unter dem 30.04.1991 unter Hinweis auf einen Mietpreisspiegel des Kreises P die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 800,00 DM ab 01.07.1971, nachdem zuvor eine private Vereinbarung nicht zustande gekommen war.
3Da sich der Beklagte nur bereit fand, 700,00 DM Miete zu bezahlen, verfolgt die Klägerin mit vorliegender Klage ihr Mieterhöhungsbegehren weiter. Hierzu beruft sie sich erneut auf den Mietpreisspiegel des Kreises P als die den Gemeinden übergeordnete Behörde. Außerdem verweist sie darauf, daß sie in einem vorprozessualen Schreiben vom 12.07.1991 Vergleichswohnungen angegeben habe.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, der Grundmiete betreffend die von ihm bewohnte Wohnung im Hause B-Straße 6, 0000 S von bisher 620,00 DM auf nunmehr 800,00 DM monatlich zuzustimmen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Erhält das Mieterhöhungsbegehren für nicht ordnungsgemäß begründet. Der vorgelegte Mietpreisspiegel sei kein Mietspiegel im Sinne von § 2 MHRG. Die ortsübliche Miete läge im übrigen auch unter den nunmehr freiwillig gezahlten 700,00 DM. Die Örtlichkeit des Wohnhauses lasse auch nur auf eine mindere Wohnlage schließen.
9ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
10Die Klage ist nicht gem. § 2 MHRG begründet. Denn nach Abs. 2 der vorgenannten Vorschrift muß das Mieterhöhungsverlangen entweder auf eine Übersicht über die üblichen Entgelte in der "Gemeinde" oder in einer vergleichbaren "Gemeinde" hinweisen oder 3 vergleichbare Wohnungen benannt werden.
11An beidem fehlt es vorliegend. Der von der Klägerin vorgelegte Mietpreisspiegel ist kein Mietspiegel im Sinne von § 2 Abs. 2 MHRG. Er scheidet als Begründung für ein Mieterhöhungsbegehren schon deshalb aus, weil er vom Kreis und nicht der entsprechenden oder vergleichbaren Gemeinde herausgegeben wurde. Der Kreis ist keine nach § 2 MHRG autorisierte Behörde. Im übrigen mußte der Klägervertreter auch in der mündlichen Verhandlung einräumen, daß der Mietpreisspiegel - nicht wie von § 2 Abs. 2 Satz 2 gefordert - von den jeweiligen Interessenvertretern erstellt oder anerkannt worden ist. Wie man unschwer auch dem Aufdruck entnehmen kann, handelt es sich um nichts anderes als die statistische Wiedergabe des Ergebnisses der Volkszählung. Im übrigen dürfte auch auf der Hand liegen, daß beispielsweise eine mittlere Wohnlage in N mit der von S nicht vergleichbar und damit in einem Mietspiegel zu fassen wäre.
12Die Klägerin hat ihr Mieterhöhungsbegehren auch nicht auf 3 "vergleichbare" Wohnungen gestützt. Zunächst sei darauf hingewiesen, daß das Schreiben vom 12.07.1991 weder für einen Laien noch für einen Juristen als (erneutes) Mieterhöhungsbegehren erkennbar ist. Es handelt sich um die vorprozessuale Replik auf den Einwurf des Beklagten, dass ihm bekannte Vergleichswohnungen billiger seien. Dies zeigt sich aus der dann folgenden Fristsetzung, die mit einer Frist im Rahmen des 2 MHRG nicht in Zusammenhang zu bringen ist. Letztlich mag dies dahingestellt bleiben, weil die Vergleichbarkeit der Wohnung gar nicht dargelegt bzw. offenkundig ist, daß eine solche nicht gegeben ist. Die Wohnungen müssen nach Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbar sein. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß die von der Klägerin unter anderem angeführte Ein-Zimmer-Wohnung nicht mit der Wohnung der Beklagten vergleichbar ist. Da in der freiwilligen Zahlung der 700,00 DM keine Zustimmung zu "dem Erhöhungsverlangen" lag, die Klägerin keine eingeschränkte Verurteilung begehrte und das Mieterhöhungsverlangen insgesamt unschlüssig war, bestand auch kein Rechtsanspruch auf die freiwillig gezahlten 700,00 DM, so .daß auch eine Teilverurteilung ausschied.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
14Streitwert: (12 x 180,00 DM =) 2.160,00 DM.
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