Urteil vom Amtsgericht Wipperfürth - 9 C 379/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist nicht begründet.
3Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der verweigerten Trainingstherapie zu.
4Ein Anspruch des Klägers folgt insbesondere nicht aus § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der dritte Abschnitt des AGG, welcher Ansprüche bei Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr regelt, findet vorliegend in sachlicher Hinsicht keine Anwendung.
5Gemäß § 19 Abs. 1 AGG ist eine Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, wenn es sich bei dem Schuldverhältnis um ein Massengeschäft oder massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft handelt. Ein solches Massengeschäft, welches gemäß der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AGG typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, ist vorliegend nicht gegeben.
6Ein therapeutischer Behandlungsvertrag, wie er vorliegend begehrt wurde, kommt nicht typischerweise ohne Ansehen der Person zustande. "Ohne Ansehen der Person" kommt ein Schuldverhältnis zustande, wenn es aus objektiver Sicht nur auf Beschaffungsgrenzen und Zahlungsfähigkeit ankommt (vgl. amtl. Begr., BT-Drucks. 16/1780, 41; Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, AGG § 19, Rn. 17). Eine therapeutische Behandlung wird gerade nicht mit jeder zahlungswilligen und zahlungsfähigen Person abgeschlossen. Die trainingstherapeutische Behandlung eines Menschen erfolgt vielmehr regelmäßig u.a. unter Beachtung der körperlichen Verfassung des Patienten, da nur so das Training auf die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abgestimmt werden kann. Nur unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen und bestehenden Erkrankungen kann entschieden werden, ob und - wenn ja – wie der Patient therapiert werden kann. Der therapeutische Behandlungsvertrag unterscheidet sich damit entscheidend von standardisierten Dienstleistungen und anderen Vertragstypen, die regelmäßig als Massengeschäft oder massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft eingestuft werden (wie etwa Verträge über die Nutzung von Freizeiteinrichtungen oder Verträge im Bereich der Konsumgüterwirtschaft).
7Mangels „vergleichbarer Bedingungen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG scheidet vorliegend auch die Annahme eines massengeschäftlichen Rechtsgeschäfts aus. Therapeutische Behandlungsverträge werden nicht unter vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen, denn die Leistungspflichten des Therapeuten variieren erheblich von Patient zu Patient. Reichen bei einem Patienten etwa Massagen zur Behandlug aus, ist bei einem anderen die Erstellung von Trainingsplänen zur fachgerechten Therapie erforderlich. Von vergleichbaren Bedingungen kann man aber nur sprechen, wenn die Leistungspflichten ausnahmsweise leicht variieren (vgl. Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, AGG § 19, Rn. 33).
8Da ein Massengeschäft oder massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft nicht vorliegt, kann der Kläger auch keine Ansprüche aus § 21 Abs. 2 AGG auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen Verletzung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots verlangen. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
10Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
11Streitwert: 594,14 EUR
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