Urteil vom Amtsgericht Witten - 10 F 108/85
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, der Antrag-stellerin vom 1. Februar bis 31. Juli 1985 eine monatliche Unterhaltsrente von 1.500,-- DM zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu ¾ der Antragsgegner, zu ¼ die Antragstellerin.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien sind verheiratet. Sie leben seit dem 1. Januar 1985 getrennt. Inzwischen hat der Antragsgegner Scheidungsantrag gestellt (10 F 88/85 – Familiengericht Witten). Die Antragstellerin ist ohne Einkommen. Der Antragsgegner ist praktizierender Arzt. Sein Jahresumsatz beträgt mehr als 400.000,-- DM.
3Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 9.000,-- DM. Mit Schreiben vom 08.01.1985 hat sie ihn ohne Erfolg zur Zahlung von Trennungsunterhalt aufgefordert. Daraufhin hat sie unter 10 F 84/85 beim Familiengericht Witten Klage auf Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts von 3.850,-- DM, beginnend ab 01.01.1985 eingereicht.
4Mit vorliegender einstweiliger Verfügungssache beantragt die Antragstellerin,
5den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab dem 01.02.1985 einen monatlichen vorläufigen Notunterhalt von 2.000,-- DM zu zahlen.
6Der Antragsgegner beantragt,
7den Antrag abzuweisen.
8Er behauptet, die Antragstellerin verfüge über finanzielle Barmittel in Höhe von etwa 100.000,-- DM. Darüber hinaus könne sie aber auch ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen. Sie sei gelernte Chemotechnikerin. Bis zur Trennung habe sie als Hauptkraft in seiner Praxis mitgearbeitet. Schließlich sei er bei seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen aber auch gar nicht in der Lage, den verlangten Unterhalt zu zahlen. Er lebe zu Zeit auf Kredit.
9Die Antragstellerin bestreitet die Angaben des Antragsgegners zu seinen finanziellen Verhältnissen. Weiter gibt sie an, sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen zu wollen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen im Verhandlungstermin Bezug genommen.
11Das Gericht hat weiter den vom Antragsgegner gestellten Zeugen Steuerberater x zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners gehört. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Der auf §§ 940, 935 ZPO, 1361 BGB gestützte Antrag ist zulässig und in Höhe von 1.500,-- DM begründet.
14Der Zulässigkeit steht das laufende Scheidungsverfahren, das eine Entscheidung nach § 620 ZPO ermöglichen würde, nicht entgegen. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das Verfahren nach §§ 620 ff. ZPO stelle eine Sonderregelung dar, die die Vorschriften über die einstweilige Verfügung verdränge (BGH, FamRZ 1979, 473; OLG Zweibrücken, FamRZ 1983, 621; OLG Düsseldorf, FamRZ 82, 408). Das kann sinnvollerweise aber nur dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei Einreichung des Antrages Kenntnis vom Scheidungsverfahren hat. Das war hier nicht der Fall. Bei Einreichung des einstweiligen Verfügungsantrages am 25.02.1985 war der Antragstellerin der Scheidungsantrag noch nicht zugestellt. Das ist erst am 27.02.1985 geschehen. Würde die Antragstellerin bei dieser Sachlage sich gleichwohl auf das Verfahren nach § 620 ZPO verweisen lassen müssen, würde von ihr verlangt, unter gleichzeitiger Kostenmehrbelastung eine Verzögerung der Entscheidung über ihr Unterhaltsbegehren hinzunehmen, obgleich ihr bei der Anbringung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung die Wahl einer anderen Verfahrensmöglichkeit gar nicht offenstand. Sie bleibe belastet mit den im einstweiligen Verfügungsverfahren bislang entstandenen Kosten. Eine einfache Überleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in das einstweilige Anordnungsverfahren ist nicht möglich. Dem steht – von den damit verbundenen kostenrechtlichen Schwierigkeiten (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 82/4008) abgesehen – entgegen, dass auf Seiten des Antragsgegners ein Anwaltswechsel stattfinden müsste. Das mit § 620 ZPO verfolgte Ziel einer vereinfachten Eilentscheidung würde damit ins Gegenteil verkehrt. Würde eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung schon dann nicht mehr für zulässig erachtet, sobald ein Antrag nach § 620 ZPO gestellt werden kann, würde damit auch dem Gegner die Möglichkeit eröffnet, jederzeit schon durch die bloße Anbringung eines PKH-Gesuches im Sinne des § 620 a ZPO jedes einstweilige Verfügungsverfahren zu unterlaufen.
15Weiter erscheint der Verweis auf das einstweilige Anordnungsverfahren nur dann gerechtfertigt, wenn dieses Verfahren der Interessenlage der Antragstellerin in gleicher Weise gerecht wird wie das einstweilige Verfügungsverfahren. Die Antragstellerin erstrebt eine vorläufige Regelung für die nächsten Monate, deren Bestand unabhängig ist vom Ausgang des von ihr als abweisungsreif beurteilten gegnerischen Scheidungsantrages. § 620 ZPO ermöglicht eine über das Scheidungsverfahren hinauswirkende einstweilige Unterhaltsanordnung nur für den Fall der Scheidung. In allen anderen Fällen verliert die einstweilige Anordnung gemäß § 620 f ZPO mit Abschluss des Scheidungsverfahrens ihre Wirkung, ganz abgesehen davon, dass der Antragsgegner durch die Rücknahme des Scheidungsantrages jederzeit selbst die Anordnung nach § 620 ZPO außer Kraft setzen kann. Eine einstweilige Verfügung hingegen gewährt der Antragstellerin eine Entscheidung mit einer von dem prozessualen Verlauf des Scheidungsverfahrens unabhängigen Bestandskraft. In Fällen, in denen wie hier der Antragsteller sich gegen das gegnerische Scheidungsbegehen selbst wendet, ermöglicht das einstweilige Anordnungsverfahren keine seinem Rechtsschutzbedürfnis und seiner Interessenlage gerecht werdende Entscheidung. Hier muss deshalb das einstweilige Verfügungsverfahren weiterhin zulässig sein.
16Würde die Weiterführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Fällen der vorliegenden Art für unzulässig erachtet, würde der Partei abverlangt, zur Herbeiführung einer vorläufigen Regelung unter Umständen über den bereits gestellten Antrag hinaus noch zwei weitere anhängig zu machen, nämlich den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und nach deren Erledigung erneut einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, obgleich alles im ersten Verfahren hätte entschieden werden können. Das widerspricht den Grundsätzen der Prozessökonomie.
17Dem Antrag konnte nur in Höhe eines Betrages von 1.500,-- DM entsprochen werden. Das einstweilige Verfügungsverfahren dient lediglich der kurzfristigen Beseitigung einer Notlage bis zur Entscheidung in dem regelmäßig nachfolgenden Hauptverfahren. Um ihren dringendsten Unterhaltsbedarf sicherzustellen, bedarf die Antragstellerin eines Betrages von lediglich etwa 1.500,-- DM monatlich. An Miete und Nebenkosten muss sie für ihre 80 qm und damit ihren Verhältnissen angemessene große Wohnung monatlich 915,-- DM zahlen. Ihr verbleiben dann noch fast 600,-- DM, also 150,-- DM wöchentlich zur Bestreitung ihrer dringendsten sonstigen Lebenshaltungskosten, zumal sie nach ihren eigenen Angaben noch über ein Guthaben von etwa 2.000,-- DM verfügt.
18Der Antragsgegner ist ohne weiteres in der Lage, den Betrag von 1.500,-- DM zu zahlen. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 400.000,-- DM kann kein vernünftiger Zweifel aufkommen, dass er nicht in der Lage sein sollte, den monatlichen Betrag von 1.500,-- DM für seine Ehefrau aufzubringen. Zwar mag es sein, dass er gegenwärtig zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten einen Kredit in Anspruch nimmt. Wesentlich für die hier zu entscheidende Frage ist aber seine wirtschaftliche Situation insgesamt. Diese rechtfertigt ohne weiteres die Annahme der Leistungsfähigkeit. Es folgt schon daraus, dass er bei Trennung der Parteien über die von Januar bis September 1984 hinaus eingenommenen 308.000,-- DM noch Außenstände in Höhe von etwa 150.000,-- DM gegenüber der Krankenkasse und der Privatpatienten hatte. Diese brauchen nur realisiert zu werden, soweit sie nicht inzwischen schon beglichen sind. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, sein Einkommenssteuerbescheid für 1983 weise ein Negativeinkommen von 123.000,-- DM aus, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Betrag wesentlich bedingt ist durch den mit fast 165.000,-- DM bezifferten Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Dieser wiederum ist aber nur bedingt durch die Inanspruchnahme erheblicher Abschreibungswerte, die unterhaltsrechtlich nicht relevant sind. Selbst das mit 60.000,-- DM bezifferte Einkommen aus der Praxis, ist, wie im Termin festgestellt worden ist, wesentlich darauf zurückzuführen, dass bei der Gewinnermittlung des Einkommens aus der Praxis ein Betrag von etwa 110.000,-- DM vorweg abgeschrieben worden ist für Afa und Verlust aus Anlagen. Das hat der Zeuge x bestätigt. Die Werte des Einkommenssteuerbescheides für 1983 könnten also für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nicht als maßgebend erachtet werden. Die dort festgestellten Werte rechtfertigen vielmehr, wenn die nur steuerrechtlich bedeutsamen Beträge für Abschreibung und Verlust aus Anlagen außer Betracht bleiben, die Feststellung, dass Einkommen in erheblicher Höhe erzielt worden ist. Immerhin war der Antragsgegner 1983 ohne weiteres in der Lage, seiner Ehefrau zum Geburtstag für 24.000,-- DM einen C-Pkw zu schenken. Nach seinen Angaben im Termin sind seine Einkommensverhältnisse 1984 nicht anders gewesen als 1983. Sie sind also gleich gut gewesen. Es ist nicht vorgetragen worden, dass sich daran in der Zwischenzeit wesentliches geändert hat.
19Der Antragsgegner kann nicht einwenden, die Antragstellerin habe 100.000,-- DM zur Bestreitung ihrer eigenen Lebenshaltungskosten zur Verfügung. Soweit er behauptet, die Antragstellerin habe ein Guthaben von 40.000,-- DM bei der Sparkasse in C, hat dieser durch Vorlage der Bankauszüge glaubhaft gemacht, dass das Konto vor der Trennung ein Guthaben von etwa 21.000,-- DM aufgewiesen hat, dass es inzwischen aber um etwa 10.000,-- DM überzogen ist. Sie hat durch Vorlage einer Liste dargelegt, dass das Geld zum großen Teil im Zusammenhang mit dem Umzug nach E, der Anmietung und Einrichtung der Wohnung und zum Lebensunterhalt verbraucht ist. Bei der L Bank hat die Antragstellerin zwar Sparbriefe über 10.000,-- DM. Die Sparsumme wird aber erst fällig im Januar 1986. Geld aus einem Totalschaden, das von dem Antragsgegner mit einem Betrag von 20.000,-- DM beziffert wird, hat die Antragstellerin nicht erhalten. Sie bestreitet, überhaupt einen Unfall mit ihrem Pkw gehabt zu haben und irgendwelche Schadensersatzbeträge bekommen zu haben. Der Antragsgegner hat seine anderslautende Behauptung nicht näher spezifiziert. Soweit der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe vor der Trennung noch 10.000,-- DM von einem seiner Konten abgehoben, hat die Antragstellerin dargelegt, es habe sich hierbei lediglich um einen Betrag von 4.000,-- DM gehandelt, den sie zur Regulierung von Verbindlichkeiten aus der Praxis verwendet habe. Seine weitere Behauptung, die Antragstellerin habe auch Zahlungen von Patienten vereinnahmt, hat der Antragsgegner im Termin nicht näher konkretisiert.
20Der Antragsgegner kann dem Unterhaltsbegehren der Antragstellerin nicht entgegenhalten, sie könne ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit sicherstellen. Zwar ist die Antragstellerin gehalten, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage kann aber nicht erwartet werden, dass sie sofort nach der Trennung eine Anstellung findet. Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang nicht vorbringen, sie müsse sich erst einmal orientieren und zur Ruhe kommen. Die Verpflichtung, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, besteht schon jetzt.
21Nach allem muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihren unmittelbaren Lebensbedarf für die nächste Zeit nicht selbst sicherstellen kann und sie deshalb zur Bestreitung der notwendigsten Lebenshaltungskosten auf Unterhaltszahlungen durch den Antragsgegner angewiesen ist. Die Tatsache, dass sie nach eigenem Bekunden noch ein Guthaben von etwa 2.000,-- DM hat, steht ihrem Anspruch nicht entgegen. Dieses Geld wird in Kürze aufgezehrt sein.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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