Urteil vom Amtsgericht Witten - 15 C 417/02
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 918,09 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 26.04.1999 ein Erbbaurechtsvertrag über ein Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Witten. Dabei war die Beklagte Erbbaurechtsgeberin und Eigentümerin. Die Klägerin übernahm das Gebäude der sogenannten "G1", dem späteren Kindergarten der Stadt X. Das weitere Gebäude verblieb bei der Beklagten. Gemäß Ziffer 15 des Erbbaurechtsvertrages war der Kläger verpflichtet, der Beklagten den Zugang zu der Heizungsanlage, die sich im Gebäude der "G1" befindet, zu gewährleisten. In Erfüllung dieser Verpflichtung übergab der Kläger der Hausmeisterin der Stadt X, Frau P, einen Schlüssel. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass es sich um einen Generalschlüssel handelt. Im Jahr 2002 ist der Schlüssel abhanden gekommen. Im Oktober 2002 ließ der Kläger nach Einholung eines Kostenvoranschlages im Februar 2002 die gesamte Schließanlage austauschen. Der Gesamtbetrag belief sich auf 989,51 Euro. Der Kostenvoranschlag belief sich zuvor auf lediglich 918,09 Euro.
3Der Kläger behauptet, Frau P habe den Schlüssel verloren. Hierin sieht er eine Verletzung der Sorgfaltspflichtverletzung.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 918,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2002 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie behauptet, der Schlüssel sei Frau P nicht verloren gegangen, sondern vielmehr von ihr sorgfältig aufbewahrt worden. Erst nach der von der Beklagten durchgeführten Räumung des Gebäudes sei er nicht mehr auffindbar gewesen. Sie ist der Ansicht, aufgrund des späten Austausches der Schließanlage sei ein Schaden nicht entstanden.
9Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist überwiegend begründet.
12Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 918,09 Euro aus positiver Vertragsverletzung des Erbbaurechtsvertrages.
13In § 15 des genannten Vertrages wurde vereinbart, dass der Kläger der Beklagten Zutritt zu den Heizungsräumen ermöglichen soll, die sich in dem vom Kläger genutzten Gebäude befanden. Diese Verpflichtung wurde durch die Übergabe des entsprechenden Schlüssels erfüllt. Mit der Entgegennahme des Schlüssels, der die Funktion hat, das Eigentum des Klägers vor Eingriffen zu schützen, hat die Beklagte ihrerseits eine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung desselben übernommen. Durch das unstreitige Abhanden kommen des Schlüssels wurde diese Pflicht von der Beklagten schuldhaft verletzt. Insoweit ist es unerheblich, ob Frau P oder die bei der Räumung eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten das Abhanden kommen verschuldet haben. Insoweit erübrigt sich eine Beweisaufnahme zur sorgfältigen Aufbewahrung des Schlüssels von Frau P. In jedem Fall handelt es sich um Erfüllungshilfen der Beklagten, deren Verschulden ihr über § 278 BGB zugerechnet werden.
14Der dem Kläger durch den Verlust des Schlüssels entstandene Schaden ist durch die Beklagte zu ersetzen. Dies sind vorliegend die geltend gemachten Kosten für den Ersatz der Schließanlage in Höhe von 918,09 Euro. Unerheblich ist insoweit, dass die tatsächlichen Kosten höher lagen. Insoweit hat der Kläger die Klage nicht erweitert, sondern den Schaden lediglich auf Höhe des Betrages des Kostenvoranschlages gekürzt.
15Für den Kläger besteht die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Schlüssels, die den Austausch der gesamten Anlage rechtfertigt. Besonders ist zu beachten, dass es ich bei dem Schlüssel um einen Generalschlüssel handelt, so dass zu befürchten ist, dass die bei einem eventuellen missbräuchlichen Gebrauch entstandenen Schäden auch beträchtlich sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Schlüssel auf dem Gelände verlorengegangen ist, so dass ein Zusammenhang zwischen dem Schlüssel und dem sich auf dem Gelände befindlichen Gebäude von jedermann leicht hergestellt werden kann. Dies erhöht die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung, die auch bis zum Austausch weiter bestand. Aus dem Zuwarten mit dem Austausch der Schließanlage ergibt sich auch nicht, dass es sich lediglich um eine vom Kläger nicht ernst genommene hypothetische Gefahr handelte. Eine solche würde einen nicht kommerzialisierbaren Schaden darstellen. Die Tatsache, dass der Kläger mit dem Einbau der neuen Anlage gewartet hat, beruhte nicht darauf, dass er bereit war, die Einbruchsgefahr hinzunehmen. Das Zuwarten beruhte auf finanziellen Schwierigkeiten des Klägers und seinen diesbezüglichen Abwägungen. Dies ist bei einem karikativen Verein auf ehrenamtlicher Basis durchaus nachvollziehbar. Es ist dem Verein nicht vorzuwerfen, dass er Zeit braucht, um auf diese Situation zu reagieren und die finanziellen Rahmenbedingungen für den Austausch erst ausgelotet werden mussten. Insoweit liegt der Fall anders, als im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17.12.1998 (vgl. NZM 1999 Seite 308). Dort war nur der Schlüssel ausgetauscht worden und nach drei Jahren die Kosten für die Auswechslung der Schließanlage verlangt worden, die letztlich noch gar nicht ausgetauscht worden war. Hier ist nach gut neun Monaten die gesamte Schließanlage aufgrund der Missbrauchsgefahr tatsächlich ausgetauscht worden.
16Dieses verhältnismäßig kurze Zuwarten lässt die Gefahr des missbräuchlichen Gebrauchs nicht entfallen. Durch den tatsächlichen Austausch ist ein kommerzialisierbarer Schaden entstanden.
17Die Höhe des geltend gemachten Schadens orientiert sich am Kostenvoranschlag und liegt damit sogar etwas geringer als die tatsächlich entstandenen Kosten. Da die Beklagte auf die besondere Funktion des Schlüssels als Generalschlüssel aufmerksam gemacht worden war, sind die verhältnismäßig hohen Kosten auch gerechtfertigt.
18Der Zinsanspruch ist erst ab Rechtshängigkeit begründet, da der Kläger den Zinsbeginn vom 13.06.2002 nicht substantiiert hat.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20Der Streitwert wird auf 918,09 Euro festgesetzt.
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