Urteil vom Amtsgericht Witten - 3 C 375/02
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 3,42 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheits-leistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, so-fern nicht die betreibende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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Tatbestand:
2Im 23.05.2002 kam es in Witten auf der T-Straße zu einem, Verkehrsunfall zwischen dem Pkw der Klägerin, einem Ford Fiesta und den vom Beklagten zu 1) geführten Lkw der Marke W, welcher zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert war. Vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall hatte die Klägerin ihr Fahrzeug auf der T-Straße schräg gegenüber der Ausfahrt des Betriebsgeländes eines Unternehmens, bei welchem sie selbst beschäftigt ist, abgestellt. Ihr Grund dafür lag darin, dass der Mitarbeiterparkplatz an jenem Tag infolge von Handwerksarbeiten gesperrt war. Als der Beklagte zu 1) mit dem LKW die vorgenannte Vorfahrt verlassen wollte und nach links, in seiner Fahrtrichtung gesehen, in die T-Straße einbog, kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Der Beklagte zu 1) stieß an der hinteren rechten Ecke des Sattelaufliegers gegen den klägerischen PKW. Der Fahrbahnbereich gegenüber der Ausfahrt ist als unmittelbares Halteverbot gekennzeichnet.
3Das Fahrzeug der Klägerin erlitt Totalschaden. Gegen über der Beklagten zu 2) machte sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 1900,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 379,55 €, eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt 350,84 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 25,56 € geltend. Auf den Gesamtbetrag von 2655,95 € zahlte die Beklagte zu 2) 1724,99 €.
4Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug habe lediglich zu 2/3 in der Halteverbotszone gegenüber der Ausfahrt gestanden.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 930,96 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2002 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug habe sich vollständig im Haltsverbotsbereich befunden.
10Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist lediglich in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3,42 € gemäß § 7 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflichtVersG infolge des streitgegenständigen Verkehrsunfalles.
13Für die Klägerin stellte der Unfall kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Nach dem unstreitigen Sachverhalt befand sich das Fahrzeug der Klägerin zumindest in einem nicht unerheblichen Teil seines Umfanges im Halteverbotsbereich, welcher gegenüber der Ausfahrt des Firmengeländes befindlich ist. Insoweit verstieß die Klägerin gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 möglicherweise auch gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Infolge dieses nicht verkehrsgerechten Verhaltens hat sich die Klägerin nicht wie ein idealer Autofahrer verhalten. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, die Beklagten träfe deshalb die volle Haftung an dem streitgegenständlichen Unfall, da ein Überraschungseffekt für den Beklagten zu 1) nicht vorhanden gewesen sei. Insoweit ist der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht zuzustimmen, als der Beklagte zu 1) nach seiner eigenen Einlassung eine Sicht von 200 Metern hatte und dem gemäß auch das Fahrzeug der Klägerin erkennen konnte. In rechtlicher Hinsicht ist allerdings demgegenüber zu berücksichtigen, dass das Halteverbot, welches sich genau gegenüber der Ausfahrt zum Betriebsgelände befindet, offensichtlich dem Zweck dient, aus – bzw. einfahrenden LKW dies zu ermöglichen, ohne das schwierige Rangiermanöver erforderlich sind oder möglicherweise eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Ansonsten ist es für das Gericht nicht ersichtlich, warum über das gesetzliche normierte Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO hinaus eine zusätzlich Halteverbotszone auf der T-Straße gegenüber der Einfahrt errichtet worden sein sollte. Der Schutzzweck dieses Halteverbotes erstreckt sich genau auf den vorliegenden Fall. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftung der Klägerin für die von ihrem Fahrzeug durch das falsche Abstellen ausgehende Betriebsgefahr in jedem Fall gegeben. Die Höhe der Betriebsgefahr nimmt das Gericht hier mit 25%
14an. Insoweit schließt sich das Gericht, was die Höhe der Haftung angeht, der Entscheidung des OLG Köln, NJW 1987, Seite 478, an.
15Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht zu ihrer Entlastung auf die Entscheidung des Kammergerichts, VM 1991, Seite 52 berufen. Die der Entscheidung des Kammergerichts zugrunde liegende Situation war eine völlig andere. Zwar hat das Kammergericht in der vorgenannten Entscheidung eine Betriebsgefahr des Pkw abgelehnt, der verbotswidrig im Einmündungsbereich einer Straße im absoluten Halteverbot stand. Allerdings war hier als Besonderheit zu beachten, dass es sich um eine,11 Meter breite Straße handelte, der Unfallgegner also ohne weiteres die Möglichkeit hatte, den Unfall entsprechend abzuwenden.
16Diese Besonderheit ist vorliegend nicht gegeben.
17Nach den vorherigen Ausführungen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von 75% der ihr entstandenen Kosten.
18Ersatzfähig sind insoweit 75% des Wiederbeschaffungswertes, der Sachverständigenkosten sowie der Kostenpauschale, welche das Ge richt mit 25,00 Euro als angemessen schätzt. Dies ergibt 2.304,55 Euro, 75% ergeben 1.728,41 Euro. Darauf hat die Beklagte zu 2) 1.724,.99 Euro gezahlt. Es verbleibt beim titulierten Betrag in Höhe von 3,42 Euro.
19Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung. Unstreitig hat das Fahrzeug der Klägerin einen Totalschaden erlitten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie ein Neufahrzeug angeschafft oder das verunfallte Fahrzeug trotzdem hat reparieren lassen. Ein Nutzungswille ist nicht dargelegt.
20Schließlich hat die Klägerin noch Anspruch auf Zahlung von 5% Zinsen über dem' Basiszinssatz auf den titulierten Betrag seit dem 18.06.2002 gemäß § 280 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 BGB, mit Schreiben vom 03.06.02 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 71.1 ZPO.
22Der Streitwert wird auf 930,96 € festgesetzt.
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