Urteil vom Amtsgericht Witten - 2 C 1811/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 146,16 € seit dem 14.08.2005 sowie aus 18,27 € seit dem 16.10.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
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Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495a, 313 a ZPO verzichtet.
2Die Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 146,16 € gemäß §§ 611, 398 BGB im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten durch den Zahnarzt Dr. T aus X. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der behandelnde Arzt seine Leistungen unstreitig mangelfrei ausgeführt hat. Ferner ist auch die Abtretung der entsprechenden Honorarforderung des behandelnden Arztes an die Klägerin keinen Bedenken ausgesetzt. Zudem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die in der streitbefangenen Rechnung vom 30.06.2005 aufgeführten Leistungen insgesamt korrekt abgerechnet worden sind, insbesondere jene Ziffern nach der Gebührennummer 221 der GOZ, bei welchen ein Berechnungsfaktor von 2,8 zugrunde gelegt wurde. Nach dem Gutachten der Sachverständigen C steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Abrechnung der Gebührennummern 221 mit einem Faktor 2,8 gerechtfertigt war. Die Sachverständige konnte insoweit zur Überzeugung des Gerichts darstellen, dass die Herstellung und Integration einer Zirkonvollkeramikkrone eine Bemessung einer Gebühr oberhalb des Faktors 2,3 in jedem Falle rechtfertigt. Die Festsetzung eines Faktors von 2,8 hält sich nach den Feststellungen der Sachverständigen ebenfalls im Rahmen des dem Zahnarzt zuzubilligen Ermessens. Im Einzelnen konnte die Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass bei Zirkonvollkeramik ein erhöhter Schwierigkeitsgrad vorliegt. Die Restauration eines Zahnes mit Zirkonvollkeramikkronen ist mit einem deutlich erhöhten Arbeitsaufwand verbunden. Allein in zeitlicher Hinsicht dauert die Präparation deutlich länger als die für eine Vollgusskrone. Hinzu kommt, dass lediglich mit reduzierter Tourenzahl der Präparationsinstrumente gearbeitet werden kann, um die Kronenpulpa nicht zu beschädigen. Schließlich ist für die Verwendung von Zirkonvollkeramikkronen eine Doppelfadentechnik erforderlich, die ebenfalls einen zeitaufwändigeren und schwierigeren Behandlungsablauf bedingt.
3Nach den Feststellungen der Sachverständigen bestehen keinerlei Bedenken, dass die Abrechnung korrekt ist, weitere Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Beklagte nicht erhoben.
4Die Klägerin hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 146,16 € seit dem 14.08.2005 gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, infolge der Mahnung vom 03.08.2005 befindet sich der Beklagte spätestens seit dem 14.08.2005 in Verzug.
5Weiterhin hat die Klägerin noch Anspruch auf Zahlung von 6,50 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB für die Mahnung vom 19.08.2005. Die Höhe der Mahnkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO insoweit mit 6,50 € als angemessen.
6Weiterhin hat die Klägerin noch Anspruch auf Zahlung von 18,27 € außergerichtliche Anwaltskosten, berechnet nach dem vorliegenden Streitwert von 146,16 € bei der Berechnung ist die Klägerin lediglich von einer 0,45 Gebühr zuzüglich anteiliger Auslagen und Mehrwertstuer ausgegangen. Dieser Ansatz liegt unter dem üblichen einer 0,65 Gebühr.
7Auch auf den Betrag von 18,27 € kann die Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2005, dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheides beanspruchen.
8Die weitergehende Klage war abzuweisen.
9Hinsichtlich des Zinszeitpunktes der Forderung in Höhe von 18,27 € hat die Klägerin keinen Verzugszeitpunkt vor dem der Zustellung des Mahnbescheides dargelegt, ebenfalls fehlt eine substantiierte Darlegung der mit der Klage geltend gemachten kapitalisierten Zinsen in Höhe von 5,76 €.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung auf § 511 Abs. 4 ZPO.
11Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
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