Beschluss vom Amtsgericht Wittenberg - 22 Ls 18/21, 22 Ls 18/21 (372 Js 23077/18)

Leitsatz

Die Eröffnung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens bei versehentlich unterbliebener Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung durch das Beschwerdegericht im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist unzulässig, wenn darüber bereits rechtskräftig entschieden worden ist (§ 76a Abs. 1 Satz 3 StGB).(Rn.5)

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft H. vom 10.02.2023 auf Eröffnung eines selbständigen Einziehungsverfahrens gem. § 76 a StGB wird abgelehnt (§ 435 Abs. 3 i.V.m. § 204 Abs. 1 StPO).

Die Verfahrenskosten und Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 22.08.2022 wurde gegen den Verurteilten unter Auflösung der bisher gebildeten Gesamtstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E.v om 27.09.2018, aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 16.02.202,aus dem Urteil des Amtsgerichts D. vom 07.04.2021 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 22.03.2022 nach Auflösung der jeweils gebildeten Gesamtstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren erkannt. Zudem wurde angeordnet, dass die Einziehung eines Betrages von 1.200,00 Euro (aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 27.09.2018, von 1.480,00 Euro (aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 16.02.2021, von 6.100,00 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts D. vom 07.04.2021 und von 32.364,46 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 22.03.2022 aufrechterhalten wird.

2

Mit der über seinen Verteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde vom 13.09.2022 wandte sich der Verurteilte gegen den Gesamtstrafenbeschluss und rügte die aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare Würdigung der Person des Verurteilten und der einzelnen Taten bei der Gesamtstrafenbildung. Einwände gegen die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnungen wurden demgegenüber nicht erhoben.

3

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob das Landgericht D. den Beschluss des Amtsgerichts D. vom 22.08.2022 auf und bildete eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnungen wurde dabei jedoch durch das Landgericht (versehentlich) nicht getroffen.

4

Die Staatsanwaltschaft H. hat nunmehr die (nachträgliche) Einziehung von Wertersatz im vom Amtsgericht Wittenberg in der Entscheidung vom 22.08.2022 tenorierten Umfang gem. § 76 a StGB beantragt.

5

Eine selbständige Einziehung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zulässig, weil hierüber bereits rechtskräftig entschieden worden ist (§ 76 a Abs. 1 Satz 3 StGB).

6

Unabhängig davon, dass bereits in den jeweiligen amtsgerichtlichen Entscheidungen über die Einziehung des jeweiligen Wertersatzes rechtskräftig entschieden worden ist, hat das Amtsgericht Wittenberg bei der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung vom 22.08.2022 die Aufrechterhaltung der Anordnungen über die Einziehung des Wertersatzes angeordnet. Hiergegen hat sich der Verurteilte in der sofortigen Beschwerde vom 13.09.2022 auch nicht gewendet. Eine Entscheidung des Landgerichts über die Einziehungsanordnung war insoweit daher auch nicht veranlasst. Nach hiesiger Auffassung wäre daher allenfalls durch das Landgericht nachträglich klarzustellen, dass sich die dortige den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 22.08.2022 aufhebende Entscheidung nur auf die gebildete Gesamtstrafe, jedoch nicht auf die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung bezieht, denn diese bildete nicht den Gegenstand der sofortigen Beschwerde des Verurteilten.

7

Da somit bereits insgesamt über die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig entschieden worden ist, war der Antrag der Staatsanwaltschaft Halle gem. § 435 Abs. 3 i.V.m. § 204 StPO zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.


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