Urteil vom Amtsgericht Wittenberg - 8 C 245/23 (IV)

Orientierungssatz

1. In einer ländlichen Region ist bei der Frage der Angemessenheit der Mietwagenkosten weder auf die Fraunhofer-Liste noch auf die Schwacke-Liste abzustellen, sondern auf die in dieser Region tatsächlich vorliegenden Angebote.

2. Mietwagenkosten für einen Werkstattmietwagen können deshalb in einer ländlichen Region auch dann ersatzfähig sein, wenn sie oberhalb der angegebenen Kosten in den Mietwagenlisten liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein gehbehinderter Unfallgeschädigter in dem örtlichen Autohaus, das seinen Pkw repariert, einen Ersatzwagen anmietet.

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 27. November 2023 ist durch Beschluss vom 29. November 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 595,64 € (fünfhundertfünfundneunzig 64/100 Euro) nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12. April 2023 und weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 80,44 € (achtzig 44/100 Euro) nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt 595,64 € (fünfhundertfünfundneunzig 64/100 Euro).

Tatbestand

1

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

2

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall vom 13.02.2023 auf der B 187 in Richtung Wittenberg.

3

Die Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.

4

Offen sind restliche Mietwagenkosten und (daraus resultierend) restliche Rechtsanwaltsgebühren.

5

Die Klägerin trägt vor, sie habe praktisch in „ihrem“ Autohaus einen Ersatzwagen gemietet, weil sie weder davon ausging, dass dies zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung führen würde, noch sei sie aufgrund ihrer körperlichen Behinderung in der Lage, anderweitige Autovermietungen aufzusuchen.

6

Letztendlich war für eine Mietdauer von 15 Tage ein Bruttobetrag in Höhe von 1 553,59 € in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte hat 957,96 € bezahlt.

7

Die Klägerin begehrt die restlichen Mietwagenkosten und beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 595,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punk ten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2023 und offene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie bezieht sich weitschweifig auf die Fraunhofer List und legt Internetangebote zu einem anderen Zeitpunkt vor und meint, dass zur Schadensregulierung der gezahlte Betrag ausreichend sei.

12

Die zulässige Klage ist begründet.

13

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten aus §§ 823 BGB und 3 Pflichtversicherungsgesetz.

14

Denn das Gericht geht seit Jahren bei der Frage der Angemessenheit der Mietwagenkosten nicht etwa von der Fraunhofer Liste oder von der Schwacke Liste aus, sondern von dem in dieser ländlichen Region hier tatsächlich vorliegenden Angeboten. Vorliegend war auch noch die Besonderheit zu beachten, dass die Klägerin nicht nur in einer sehr ländlichen Region wohnt, in der das Angebot an Mietwagen ohnehin stark eingeschränkt ist. Bei der Klägerin handelt es sich auch um eine Person, die nach dem unbestrittenen Klagevortrag gehbehindert ist und deshalb auch für kurze Strecken ein Fahrzeug benötigt. Deshalb war wohl auch der Ehemann der Klägerin in Vertretung der Klägerin bei der Anmietung im Autohaus, welches auch den verunfallten Wagen repariert.

15

Für den hiesigen Gerichtsbezirk hat das Landgericht Dessau-Roßlau im Verfahren 5 S 28/23 und das OLG Naumburg (von den Parteien zitiert) die Grundsätze für die Bemessung der Mietwagenkosten festgesetzt. Diese sind eben nicht pauschal nach irgendwelchen Listen oder später eingeholten Internetangeboten zu prüfen, sondern nach Bewertung des jeweiligen Einzelfalls und der Anbieter Möglichkeiten vor Ort.

16

Im vorliegenden Fall hält das Gericht deshalb - im Wege der Schätzung unter Beachtung der hier in der Vergangenheit geführten Verfahren - die abgerechneten Kosten für schadensbedingt und angemessen, weshalb der Klage stattzugeben war.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht statthaft ist.

Sonstiger Langtext

19

Berichtigungsbeschluss vom 29. November 2023

20

Tenor:

21

Das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 27.11.2023, Aktenzeichen 8 C 245/23 (IV), wird im Tenor zu Ziffer 2. wie folgt berichtigt und klarstellend neu gefasst:

22

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

23

Gründe:

24

Die Berichtigung erfolgt von Amtsgericht gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen