Beschluss vom Amtsgericht Wittlich - 8 F 551/04
1. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers vom 26.10.2004 wird zurückgewiesen.
2. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin vom 23.11.2004 wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
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Die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für den Antragsteller war zu versagen, da die beabsichtigte Antragstellung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Hinsichtlich der Tochter ..., geb. am ... ist weder der Antragsteller berechtigt, ihr die Teilnahme an Zusammenkünften der Zeugen Jehovas zu verbieten, noch die Antragsgegnerin berechtigt, ihr die Teilnahme an derartigen Zusammenkünften vorzuschreiben. ... ist religionsmündig, also an diesbezügliche Weisungen ihrer Eltern nicht mehr gebunden.
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Aber auch bezüglich des jüngeren Kindes ..., geb. am ... ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gerechtfertigt.
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Ein auf § 1628 Abs. 3 BGB gestützter Antrag hätte bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Parteien mittlerweile getrennt leben. Er hätte aber auch bei fortwährendem Zusammenleben der Parteien keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da nicht festgestellt werden kann, daß bereits eine religiöse Erziehung des Kindes ... stattfindet und daß die Eltern insoweit unterschiedlicher Auffassung wären. Es ist schlechthin nicht vorstellbar, daß einem gerade einmal zwei Jahre alten Kind religiöse Inhalte derart differenziert nahegebracht werden können, daß hierin bereits eine Beeinflussung in Richtung einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gesehen werden kann. Die bloße Mitnahme des Kindes zu Versammlungen der Zeugen Jehovas erfüllt im übrigen den Tatbestand der religiösen Erziehung noch nicht.
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Auch eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB kann darin nicht gesehen werden, selbst wenn man der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas kritisch gegenübersteht.
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Mit der Zugehörigkeit eines Elternteils zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas haben sich eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom 23.06.1993 = FamRZ 1994, 1275 ist die Zugehörigkeit der Mutter zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas kein ausreichender Grund für die Entziehung des Sorgerechts. Vielmehr würde eine derartige Entscheidung Artikel 6 i.V.m. Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Allein die Zugehörigkeit eines Elternteils zur der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas indiziert noch nicht, daß diesem Elternteil die Erziehungsfähigkeit fehlt (OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.1995 = FamRZ 1996, 864 ff.). Die Zugehörigkeit eines Elternteils zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas reicht nicht aus, um von einer akuten Beeinträchtigung oder gar Gefährdung des Kindeswohls auszugehen; dies gilt auch hinsichtlich der religiösen Erziehung des Kindes. Es ist mit dem Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit unvereinbar, einem Elternteil allein wegen seiner Glaubenszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas die Eignung zur Erziehung von Kindern abzusprechen (OLG Köln, Urteil vom 25.03.1999 = FamRZ 2000, 1390).
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Ebenso urteilt das OLG Celle (Urteil vom 22.10.1996):
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„Das ausschließliche und allgemeine Argument, daß ein Elternteil den Zeugen Jehovas angehört, ist ohne Darlegung von Tatsachen, die eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstellen, ungeeignet zur Entscheidungsfindung. Eine hierauf gestützte Entscheidung wäre mit dem Grundsatz der Religionsfreiheit unvereinbar. Es besteht nicht der geringste Anhalt, daß sich aus der von der Religionsgemeinschaft praktizierten Lebensweise erhebliche Bedrohungen für das Kindeswohl ergeben, beispielsweise Erziehung zur Lebensuntüchtigkeit, Entfremdung von der Umwelt, Unterbindung der Außenkontakte.“
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Auch das OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1999, Az.: 4 UF 252/99 nimmt nicht an, daß bereits der regelmäßige Besuch von religiösen Zusammenkünften der Zeugen Jehovas mit den gemeinschaftlichen Kindern eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zur Folge hat.
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Hier wäre es unter Kindeswohlgesichtspunkten möglicherweise sogar bedenklicher, wenn die Antragsgegnerin das gemeinsame Kind zuhause in einer ungeklärten Betreuungssituation zurückließe, während sie und die ältere Tochter ... mehrstündige religiöse Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas besuchten.
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Letztlich ist es gerechtfertigt, die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht nur wegen Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen, sondern auch wegen Mutwilligkeit.
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Beide Eltern haben nämlich ausweislich der Mitteilung des Jugendamtes vom 26.11.2004 auf das ihnen unterbreitete Gesprächsangebot nicht reagiert und damit ein effizientes Angebot zur außer- bzw. vorgerichtlichen Streitbeilegung ungenutzt gelassen. Eine Partei, die nicht prozeßkostenhilfeberechtigt wäre, hätte zunächst versucht, unter Mitwirkung des Jugendamtes als einem religiös neutralen Träger der Jugendhilfe eine Klärung der Meinungsverschiedenheit zu erreichen, bevor überhaupt ein Anwalt mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt worden wäre.
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Aus vorstehenden Erwägungen war es nicht nur geboten, das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers, sondern auch das der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
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Im übrigen wäre nunmehr, da die Antragsgegnerin mit den gemeinschaftlichen Kindern nach ... verzogen ist, das angerufene Gericht auch nicht mehr örtlich zuständig.
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Der Gegenstandswert des Verfahrens wird vorläufig auf 3.000,-Euro festgesetzt.
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