Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 39 C 352/79
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33,36 DM (i.W.: dreiunddreißig 36/100 Deutsche Mark nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1979 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Der Beklagte ist Bezirksschornsteinfegermeister. Zu seinem Bezirk gehört das Haus X 2 in dem der Kläger wohnt. Am, 09.10.1979 benachrichtigte der Beklagte den Hausmeister dieses Hauses von einer bevorstehenden Reinigung der Kamine. Am Vormittag des 10. April 1979 lüftete die Ehefrau des Klägers das Schlafzimmer des Klägers. Im Laufe des Vormittags reinigte der Beklagte den Schornstein des Hauses X 1.
3Im Laufe des Vormittags stellte die Ehefrau des Klägers fest, dass die Schlafzimmergardine durch Ruß verschmutzt worden war. Für die Reinigung der Gardine wandte der Kläger 33,36 DM auf.
4Unter Fristsetzung bis zum 15.06.1979 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich auf, ihm die Reinigungskosten zu erstatten.
5Der Kläger behauptet, die Verschmutzung sei auf den bei der Kaminkehrung durch den Beklagten angefallenen Ruß zurückzuführen.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.06.1979 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte behauptet, beim Kehren des Kamins falle überhaupt kein Ruß an; der Ruß komme von dem Brenner der Heizung des Hauses X 1: dieser sei bis zu seiner Neueinstellung nicht richtig eingestellt gewesen.
11Das Gericht hat darüber Beweis erhoben, ob die Verschmutzung der Gardine auf die Kaminkehrung zurückzuführen ist durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers und der Frau H als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.11.1979 verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist begründet.
14Der Beklagte ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verpflichtet, dem Kläger Schadenersatz in der unstreitigen Höhe von 33,36 DM zu leisten.
15Der Beklagte hat das Eigentum des Klägers verletzt. Die Verschmutzung der Gardine stellt eine Eigentumsverletzung dar. Für eine Eigentumsverletzung ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine Substanzverletzung nicht unbedingt erforderlich. Die Beeinträchtigung der Benutzung, die bei einer Verschmutzung der Gardine durch Ruß eintritt, reicht bereits als Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 BGB aus (Erman-Drees, Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Randnur. 21 zu § 823).
16Die Verschmutzung der Gardine ist auf das Kehren des Kamins durch den Beklagten zurückzuführen. Das Gericht stützt seine diesbezügliche Überzeugung auf die Aussage der Zeugin H. Aus ihrer Bekundung ist zu entnehmen, dass die Schlafzimmergardine, als sie das Schlafzimmerfenster öffnete, im sauberen Zustand sich befand und dass sie deren Verschmutzung feststellte, nachdem der Beklagte das Haus X verlassen hatte.
17Die Zeugin erscheint dem Gericht glaubwürdig. Auch wenn sie als Ehefrau des Klägers ein zumindest mittelbares Interesse an einem dem Kläger günstigen Ausgang des Rechtsstreits besitzt, so ist dieser Umstand in Anbetracht der Schwere, die der Gesetzgeber an eine falsche auch uneidliche Aussage geknüpft hat, nicht ausreichend für die Annahme, die Zeugin habe dem Gericht die Unwahrheit bekundet. Die von der Zeugin gegebene Darstellung ist in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Bezüglich der von ihr bekundeten Beschmutzung der Gardine wird ihre Darstellung durch die Zeugin H bestätigt.
18Da sich unstreitig in der Nähe der Wohnung des Klägers keine Ruß erzeugenden Einrichtungen bzw. Vorrichtungen befinden, sieht es das Gericht aufgrund des Beweises des ersten Anscheins für erwiesen an, dass die Verschmutzung der Gardine durch Ruß von dem Kehren des Kamins des Hauses X 1 herrührt.
19Soweit der Beklagte unter Beweisantritt – Sachverständigengutachten – behauptet, beim Kehren eines Kamines könne gar kein Ruß anfallen, ist er mit seinem Vorbringen gemäß m§§ 296 Abs.- 1, 276 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Diese Behauptung mit einem Beweisantritt ist verspätet. Der Beklagte hat sie nicht innerhalb der ihm im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist von 2 Wochen, gerechnet ab dem 23.08.1979, vorgetragen, sondern erstmals im Termin vom 13.11.1979. Die Berücksichtigung dieses Vortrages würde den Rechtsstreit verzögern. Würde das Gericht diesen Vortrag des Beklagten noch zulassen, so müsste es hierüber Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben. Das Gericht hätte dann am 13.11.1979 keine Entscheidung verkünden können. Hätte der Beklagte innerhalb der Zweiwochenfrist, die ihm im schriftlichen Vorverfahren gesetzt worden war, unter Beweisantritt vorgetragen, beim Kehren eines Kamines könne kein Ruß anfallen, dann hätte das Gericht bis zum 13.11.1979 ein schriftliches Gutachten eingeholt und hätte den Rechtsstreit dann am 13.11.1979 auch zu Ende führen können. Eine die Verzögerung ausreichend entschuldigende Erklärung hat der Beklagte als Bezirksschornsteinfeger unabhängig von noch einzuholenden Informationen seitens des Eigentümers des Hauses X 1 Kenntnis davon besitzt, ob beim Reinigen eines Kamines Ruß anfällt.
20Soweit der Beklagte ferner vorträgt, die Verschmutzung der Schlafzimmergar-dine des Klägers durch Ruß beruhe darauf, dass der Brenner der Heizung des Hauses X 1 nicht richtig eingestellt gewesen sei, ist dies unerheblich. Unstreitig hat der Kläger bzw. seine Ehefrau auch in dem Zeitraum vom April 1979 bis zur Neueinstellung der Brenner der Heizungsanlage im Juli 1979 das Schlafzimmer gelüftet, ohne dass hierbei die Schlafzimmergardinen verschmutzt worden sind. Wenn die diesbezügliche Vermutung des Beklagten richtig wäre, so wären nach der Lebenserfahrung auch in dem Zeitraum von April bis Juli 1979 erneut und zwar wiederholt Verschmutzungen von Gardinen aufgetreten.
21Die Eigentumsverletzung ist auch rechtswidrig. Zwar ist der Beklagte berechtigt, Kamine zu reinigen, doch gibt ihm dieser Umstand nicht das Recht, hierbei das Eigentum anderer zu verletzen.
22Dem Beklagten ist auch ein Schuldvorwurf zu machen. Er hätte den Kamin so kehren müssen, dass keine Gefahr bestand, dass Ruß aufgewirbelt wurde und in die Wohnungen benachbarter Häuser eindrang. Wäre dies wegen Besonderheiten nicht zu vermeiden gewesen, so hätte der Beklagte die Anwohner hiervon unterrichten müssen. Einen diesbezüglichen Hinweis hat der Beklagte dem Kläger oder dessen Ehefrau unstreitig nicht gegeben. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Hausmeister des Hauses Nr. 2 die Mitbewohner auf die bevorstehende Reinigung hinweisen würde.
23Ein Mitverschulden trifft den Kläger nicht. Er hat unstreitig nicht gewusst, dass der Beklagte an diesem Tag kehren wollte und hat auch sonst nicht den Vorgang des Kehrens bemerkt. Erst beim Verlassen des Hauses hat die Ehefrau des Klägers den Beklagten gesehen. Zu diesem Zeitpunkt war die Verschmutzung aber bereits eingetreten.
24Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 BGB. Durch das Schreiben vom 29. Mai ist der Beklagte mit Ablauf des 15. Juni 1979 in Verzug geraten.
25Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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