Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 34 C 235/94
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 652,80 DM nebst 13,25 % Zinsen seit dem 22. Juli 1994 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
Die Klage ist begründet.
2Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung, zu denen vor allem die entstehenden Anwaltskosten gehören. Die Klägerin war berichtigt, auf Kosten des Beklagten einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche zu beauftragen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht liegt darin nicht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie über keine eigene Rechtsabteilung verfügt. Gerade bei einem großen Unternehmen wie der Klägerin, das naturgemäß häufig mit Schadensersatzforderungen zu tun hat, ist die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt, um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass der Beklagte sich nicht selbst mit der Klägerin in Verbindung setzte und seine Regulierungsbereitschaft bekundete. Außerdem wurden der Klägerin wenige Tage nach dem Unfall Ansprüche des Unfallgegners angekündigt, so dass sie auch von daher mit Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderung rechnen mußte.
3Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, der Klägerin gemäß § 249 BGB die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
4Der Zinsanspruch ergibt sich aus den Vorschriften des BGB über den Verzug.
5Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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