Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 97 C 576/97
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 20.11.1997 bleibt
aufrechterhalten.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
Entscheidunsgründe:
2Die einstweilige Verfügung vom 20.11.1997 ist aufrechtzuerhalten, weil zur Gerichtsüberzeugung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Zeiztemperatur der Badezimmerheizung in der Wohnung der Verfügungskläger nicht die auch vom Gericht für mindestens erforderlich gehaltene Temperatur von 20 C zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung und davor auch bei ordnungsgemäßer Betätigung erreichte.
3Die Zeugin V hat glaubhaft bekundet, dass vor Zustellung der einstweiligen Verfügung im Bad regelmäßig nur einige der Heizrippen des Heizkörpers warm wurden und die dort gemessenen Temperaturen 17 bis 18 C nicht überschritten.
4Diese Temperatur hält das Gericht gerade bei einer Heizung im Bad für deutlich zu gering.
5Das Gericht hat auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Verfügungskläger und die in der gleichen Wohnung wohnende Zeugin V die Heizung falsch bedienen.
6Unstreitig hat die Heizungsanlage keine Nachtabsenkung. Es muss also von den Mietern jeweils versucht werden, eine Temperatur einzustellen, die nachts nicht zu warm bleibt, am Tag aber die erforderlichen Temperaturen erreicht. Ihnen ist daher nichts vorzuwerfen, wenn sie die Heizung nicht auf einem bestimmten Thermostatgrad belassen, sondern diese ab und zu ändern.
7Darüber hinaus hat die Zeugin V auch bekundet, dass vor Zustellung der einstweiligen Verfügung auch bei Stufe 5 des Thermostats die Heizung im Bad nicht warm wurde.
8Da nach Auffassung des Gerichtes eine grundlegende Abänderung des Zustandes nicht eingetreten ist, sondern derzeit nur durch Auffüllen mit Wasser nach Erlass der einstweiligen Verfügung ein akzeptabler Zustand entstanden ist, die Heizungsanlage aber vom Prinzip her nicht geändert worden ist, besteht auch nach Auffassung des Gerichtes nach wie vor die Besorgnis, dass in Zukunft die notwendigen Temperaturen nicht erreicht werden, so dass die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten ist.
9Streitwert: bis 600,00 DM
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