Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 92 C 417/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamt-schuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
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Die Kläger waren Mieter im Hause des Beklagten.
2Mit der Klage verlangen sie Rückzahlung der Kaution nebst Zinsen in Höhe von unstreitig 2.236,38 DM sowie - ebenfalls unstreitig - 250,00 DM für die vereinbarte Übernahme einer Fensterbank.
3Weitere 800,00 DM beanspruchen sie als Schadenersatz für eine beschädigte Schlafzimmergarnitur. Dazu tragen sie vor:
4Aufgrund von Feuchtigkeit, die Folge mangelhafter Bausubstanz gewesen sei, sei es zu einer Schimmelbildung und Zerstörung ihrer Schlafzimmergarnitur gekommen. Diese hätten die Kläger für 800,00 DM veräußern können.
5Abzüglich einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 11,69 DM sowie verrechneter Nebenkosten für das Jahr 2000 in Höhe von 1.057,72 DM beanspruchen die Kläger damit noch restliche 2.217,42 DM und beantragen,
6den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 2.217,42 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit Klagezustellung zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt
8Klagabweisung.
9Er behauptet:
10Nicht Fehler der Bausubstanz, sondern fehlerhaftes Lüften und Heizungsverhalten sei Ursache für die Feuchtigkeit gewesen. Hinzu komme, dass die Kläger auch Wäsche im Schlafzimmer getrocknet hätten und die Heizung dort nicht in Betrieb genommen hätten.
11Gegenüber dem restlichen Zahlungsanspruch erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen.
12Dazu trägt er vor:
13Zur Beseitigung der Feuchtigkeitserscheinungen seien Kosten in Höhe von 1.243,10 DM gemäß Rechnung der Firma L vom 28. Januar 2001 (Bl. 17 d. A.) sowie weitere Malerarbeiten gemäß Rechnung der gleichen Firma vom 28. Januar 2001 angefallen.
14Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Auf das Gutachten des Sachverständigen Jansen wird Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist unbegründet.
17Ein Schadenersatzanspruch für die Beschädigung der Schlafzimmergarnitur in Höhe von 800,00 DM besteht nicht.
18Dazu hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass nicht Mängel der Bausubstanz, sondern fehlerhaftes Lüftungs- und Heizungsverhalten der Kläger zu dem möglicherweise entstandenen Schaden geführt hat. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten die Kläger die Heizung im Schlafzimmer nicht betrieben haben, sondern vielmehr dort Wäsche getrocknet haben. Unter diesen Umständen ist von fehlerhaften Lüftungs- und Heizungsverhalten auszugehen, wie es auch der Sachverständigen Jansen in seinem Gutachten festgestellt hat. Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihnen von einer möglicherweise erhöhten Baufeuchte des Neubaus nichts bekannt gewesen ist. Diese Tatsache ist nämlich allgemein bekannt. Jeder, der eine Neubauwohnung bezieht, weiß, dass dort möglicherweise noch Restfeuchte vorhanden ist, die erst im Laufe der Zeit verschwindet. Unter diesen Umständen ist jeder Mieter auch ohne besonderen Hinweis des Vermieters bei Neubauten gehalten, entsprechende Vorsicht walten zu lassen. Unter diesen Umständen liegt gerade im Nichtheizen und nicht ausreichenden Lüften bei gleichzeitiger Trocknung von Wäsche ein fehlerhaftes Mieterverhalten vor, so dass nicht Schadenersatzansprüche der Kläger, sondern umgekehrt des Beklagten bestehen. Dementsprechend haben die Kläger dem Beklagten diejenigen Kosten zu ersetzen, die durch die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden entstanden sind. Diese sind unbestritten die oben genannten Kosten der Firma L.
19Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass kein Schadensersatzanspruch der Kläger besteht und die übrigen unstreitigen Ansprüche der Kläger durch entsprechende Aufrechnung des Beklagten erloschen sind.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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