Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 31 C 239/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1566,66 Euro (i.W.: eintausenfünfhundertsechsundsechzig 66/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12/10 des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien haben einen Vollkaskoversicherungsvertrag bezüglich des Pkw Mercedes-Benz des Klägers geschlossen.
3Der Kläger erlitt mit seinem Fahrzeug am 03.03.2003 einen Verkehrsunfall. Dabei ergab sich auf Grund gutachtlicher Feststellung ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden.
4Die Beklagte erstattete entsprechend dem Gutachten den Schaden, legte jedoch nur den Netto-Wiederbeschaffungswert zugrunde und weigert sich, die Mehrwertsteuer zu zahlen.
5Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schuldet auch die Mehrwertsteuer und beantragt,
6wie geschehen zu erkennen.
7Die Beklagte beantragt
8Klageabweisung.
9Sie vertritt die Auffassung, auf Grund der Vorschrift des § 13 AKB in der zwischen den Parteien vereinbarten Fassung sei eine Erstattung der Mehrwertsteuer nicht zu verlangen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist begründet.
12Der Kläger kann von der Beklagten auch Ersatz der Mehrwertsteuer verlangen.
13Ausgehend von dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag und der darin vereinbarten Fassung der AKB ist die Beklagte zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet.
14In § 13 heißt es: "Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungspreises der Fahrzeugs oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nicht weiteres bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben." Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dem Versicherungsnehmer der Kaufpreis zu ersetzen ist. Dieser umfasst wie bekannt die Mehrwertsteuer, soweit nicht der Kläger vorsteuerabzugsbe-rechtigt ist wozu nichts vorgetragen ist.
15Der seinerzeitigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht es, dass ein Geschädigter die Erstattung von Reparaturkosten seines Fahrzeugs einschließlich Mehrwertsteuer auch dann verlangen kann, wenn die Schadenshöhe nur gutachterlich festgestellt worden ist und eine Reparatur in Wirklichkeit nicht erfolgt ist, die Mehrwertsteuer also nur "fiktiv" angefallen ist (vgl. BGH Z 61, 56; BGH NJW 89, 3009).
16Es handelt sich hierbei nicht um den Einzug einer nicht abgeführten Steuer, sondern es liegt ein echter Schadensposten vor, dem kein anrechenbarer Vorteil gegenübersteht. Der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändert nichts daran, dass sie als Objekt – bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor ist als andere öffentlich Aufgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder einer Leistung Eingang finden (vgl. BGH Z 61, 56, 58).
17Wenn daher bei einem Verlust eines unbeschädigten Fahrzeugs der Wert nur angemessen unter Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils bestimmt werden kann, weil dieser regelmäßig bei einer Neuanschaffung anfallen wird, so kann bei der Bestimmung der Höhe des Reparaturaufwandes nichts gegenteiliges gelten.
18Es entspricht allerdings der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob er die auf Grund eines Gutachtens festgestellte und ihm erstattete Schadenssumme tatsächlich für die Reparatur einsetzt oder anderweitig verwendet.
19Der Hinweis auf die Neufassung des § 249 BGB hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift abgeschlossen worden ist.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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