Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 90 C 366/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist unbegründet.
31. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 547,75 €.
4a. Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus. Ein Vertragsverhältnis besteht zwischen den Parteien nicht. Es ist auch nicht dargelegt, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Veräußerer des nunmehr im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks und der Klägerin bestand, in dessen Rechte und Pflichten der Beklagte mit Erwerb eingetreten ist. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem den zitierten Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Wuppertal zugrundeliegenden Sachverhalt (92 C 73/00; 10 S 253/00). Der dortige Beklagte hatte nämlich gegenüber der Klägerin bestehende, vertragliche Pflichten seiner Eltern durch Vertrag mit den Eltern übernommen. Eine derartige vertragliche Verknüpfung ist zwischen den Parteien nicht dargelegt.
5Auch aus § 242 BGB läßt sich ein Anspruch nicht herleiten. Die besondere Fallkonstellation wie in den zitierten Entscheidungen ist vorliegend nicht gegeben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte allein aufgrund der Lage seines Grundstückes gegenüber der Klägerin zur Zahlung von Verwaltungskosten und Nichtmitgliedschaftsbeiträgen verpflichtet sein soll, solange diese Kosten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der Straßen der Klägerin stehen. Ein derartiger Zusammenhang ist nicht dargelegt.
6b. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch nach §§ 987 ff. BGB oder gemäß § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB gegeben ist. Jedenfall ist nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass die geltend gemachten Nichtmitgliederbeiträge und Verwaltungsgebühren dem durch die Nutzung der Straße einschließlich ihrer Beleuchtung erlangten Vermögensvorteil entsprechen. Die mit Schreiben vom 11.10.2004 dargelegte Berechnung vermag nicht zu überzeugen. Zum einen bezieht sie geschätzte Abschreibungen der Mitglieder mit ein, die tatsächlich aber nicht als Mitgliedsbeitrag festgesetzt sind. Es ist nicht dargelegt, wie hoch der tatsächliche Mitgliedsbeitrag ist. Ebensowenig ist vorgetragen, dass im Hinblick auf die in der Vergangenheit in Bezug auf das Straßennetz getätigten Investitionen heute noch Zahlungen der Mitglieder erfolgen. Die Berechnung zu den übernommenen Arbeiten der Architekten bezieht Leistungen mit ein, die von dem Beklagten als Nichtmitglied nicht beauftragt wurden und die ihn und die von ihm durchgeführte Nutzung der Straßen nicht betreffen. Jedenfalls ist ein Bezug, der einen Aufwand in Höhe von 10.000 € jährlich rechtfertigt, nicht substantiiert vorgetragen. Deshalb kann das Rechenwerk der Klägerin zu den geltend gemachten Gebühren nicht nachvollzogen werden, so dass jedenfalls die Fälligkeit eines möglicherweise bestehenden weiteren Anspruchs im Hinblick auf die erfolgte Straßennutzung zu verneinen ist.
72. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
8Streitwert: bis zum 06.09.2004: 804,60 €
9seit dem 06.09.2004: 547,75 €
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