Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 30 C 458/05

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung

in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die

Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

zu vollstreckenden Betrages leistet.


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