Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 95 C 3/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerseite kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die
Beklagtenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des L-Heinz Thiemann, X. Auf Eröffnungsantrag vom 09.11.2004 wurde die Insolvenz unter dem 23.06.2005 eröffnet. Die Beklagte pfändete mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.08.2004 Beitragsforderungen in Höhe von 2086,27 € gegenüber der Verbandssparkasse X, bei der der Gemeinschuldner ein Konto unterhielt. Die Verbandssparkasse X hatte dem Gemeinschuldner für dieses Konto eine Kreditlinie von 10 000 DM eingeräumt. Das Konto war zu dem Zeitpunkt um 25 000 Euro überzogen. Der Gemeinschuldner war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig.
3Der Kläger ist der Auffassung, die seitens der Verbandsparkasse X vom Konto des Gemeinschuldners bewirkte Zahlung sei gemäß §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, da eine Gläubigerbenachteiligung und eine inkongruente Deckung vorliege.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2086,27 € nebst
6Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem
723.12.2005 sowie weitere Kapitalnutzungszinsen
8in Höhe von 221,25 € zu zahlen und
9...
10weitere 221,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
11Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Auffassung, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, da der Gemeinschuldner bei der Verbandskasse X nur eine Kreditlinie von 10 000 DM gehabt habe. Im übrigen sei das Verfahren wegen Massearmut einzustellen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist nicht begründet.
18Die Beklagte ist zur Rückzahlung der innerhalb der gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO bezeichneten Frist erfolgten Zahlung nicht verpflichtet.
19Gemäß § 129 InsO sind Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar, wenn sie die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn durch die Maßnahme eine Verringerung der Aktiva oder Vermehrung der Passiva eintritt. Insoweit liegt eine Benachteiligung auch in der Zahlung von Schulden mittels Überweisung von einem debitorischen Konto, da dieses die Insolvenzgläubiger benachteiligt (vgl. Braun, InsO, § 129, Rdnr. 31). Jedoch liegt eine Gläubigerbenachteiligung nur dann vor, wenn eine Zahlung wirtschaftlich der Aktivmasse des Gemeinschuldners zuzurechnen ist (vgl. LG Hamburg, ZIP 2001, 711). Die erfolgte Zahlung durch die Verbandskasse X ist aber wirtschaftlich der Aktivmasse des Gemeinschuldners nicht zuzurechnen, da insoweit eine Zurechnung nur erfolgen kann, als dem Gemeinschuldner ein Kreditrahmen zusteht, über den der Schuldner frei verfügen kann.
20...
21Ein Kreditrahmen war vorliegend aber nur gegeben, als dem Gemeinschuldner ein Dispositionskredit in Höhe von 10 000 DM bewilligt war, der jedoch lange ausgeschöpft war, da sich das Konto bereits mit 25 000 Euro im Soll befand. Mithin war die von der Verbandskasse X vorgenommene Zahlung nicht als eine Zahlung aus der Aktivmasse des Gemeinschuldners zu berücksichtigen, vgl. hierzu auch BGH, NJW 2202, 1574. Auch im dortigen Fall hat der BGH eine Zahlung aus Darlehensmitteln nur aus dem Grunde als Zahlung aus dem eigenen haftenden Vermögen des Gemeinschuldners angenommen, da dem Schuldner insoweit ein Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages noch zustand, welcher auch der Pfändung unterlag. So aber war es in dem vorliegenden Fall hier - wie oben ausgeführt - gerade nicht.
22Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
23Streitwert: 2086,00 €.
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