Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 97 C 138/06
Tenor
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 194,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2006 zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk. Im Auftrag des Beklagten sollte der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen zum Zustand eines Fliesenspiegels in einem früheren Rechtsstreit des Beklagten gegen einen seiner Mieter.
3Hinsichtlich weiterer Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Gerichtsakte AG W, 97 C 582/04 verwiesen. Darüber hinaus wurde der Kläger in diesem Rechtsstreit auch als Zeuge geladen.
4Vom Amtsgericht W erhielt er dafür bereits eine Entschädigung in Höhe von 38,75 €.
5In dem Vertrag zur Erstellung des Gutachtens vereinbarten die Parteien zusätzlich ein bestimmtes Stundenhonorar sowie die Erstattung sonstiger Kosten des Gutachters. Weiterhin wurde im Falle einer Aussage des Klägers als Zeuge unter Punkt 3. des Vertrages bestimmt:
6"Wird der Sachverständige aufgrund der ihm durch den vorliegenden Vertrag übertragenen Tätigkeit später von einem Gericht als Zeuge oder sachverständiger Zeuge in Anspruch genommen, erhält er von dem Auftraggeber den Unterschiedsbetrag zwischen der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung (vereinbarter Stundensatz und vereinbarter Auslagenersatz) und der Entschädigung, die er vom Gericht als Zeuge bekommt."
7Der Kläger behauptet, zur Vorbereitung auf diesen Gerichtstermin sei ein zusätzlicher Zeitaufwand von 2,5 Stunden erforderlich gewesen.
8Er ist der Ansicht, die dadurch entstandenen Auslagen in Höhe von 232,81 € (inklusive Fahrtkosten) seien ihm aufgrund der unter Ziffer 3 des Vertrages geschlossenen Vereinbarung abzüglich der vom Gericht bereits gezahlten 38,75 € zu ersetzen.
9Der Kläger beantragt daher,
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn 194,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2006 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Ansicht, Zeugen seien ausschließlich vom Gericht nach dem Zeugenentschädigungsgesetz zu entschädigen. Darüber hinaus sei der Kläger nicht als Zeuge vernommen, sondern lediglich geladen worden. Dieses Risiko könne nicht auf den Beklagten überlagert werden.
14Zudem bestreite der Beklagte, den angefallenen Zeitaufwand des Klägers von 2,5 Stunden zur Vorbereitung des Gerichtstermins.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist zulässig und begründet.
17Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 194,06 € aus § 631 I BGB.
18Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Vertrag zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne des § 631 I BGB vereinbart worden. Innerhalb des Gutachtens – das für ein Verfahren des Beklagten gegen einen seiner Mieter erstellt wurde - sollte der Zustand eines Fliesenspiegels zur Beweissicherung dokumentiert werden.
19Die Höhe der Vergütung richtete sich nach der Vereinbarung zwischen den hiesigen Parteien.
20Der Stundensatz des Sachverständigen, der für alle mit dem Gutachten zusammenhängenden Arbeiten in gleicher Höhe gilt, wurde im Rahmen des Vertrags mit 75,00 € veranschlagt.
21Von dieser Regelung umfasst ist – laut Vertrag – auch eine Aufwandsentschädigung des Sachverständigen im Falle einer Vernehmung als Zeuge innerhalb des Rechtsstreits.
22Der Zeitaufwand des Sachverständigen zur Vorbereitung des Gerichtstermins am 14.07.2005 belief sich auf 2,5 Stunden inklusive Hin- und Rückfahrt. Hinzu kamen Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt zum Amtsgericht W. Insgesamt ergab sich ein Betrag in Höhe von 232,81 € abzüglich der vom Gericht gezahlten Entschädigung von 38,75 € - demnach 194,06 €.
23Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien darin frei sind, eine über die Entschädigung nach dem Zeugenentschädigungsgesetz hinausgehende Erstattung der Sachverständigenkosten zu vereinbaren. Das Zeugenentschädigungsgesetz ist zwar grundsätzlich hinsichtlich der vom Sachverständigen gegenüber dem Gericht geltend gemachten Entschädigung ausschließlich maßgebend. Allerdings werden darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich der Vergütung von diesem Gesetz nicht berührt, sondern richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Diese Kosten sind in diesem Fall von der auftraggebenden Partei zu erstatten (Klaus Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 2. Auflage, S. 339).
24Diese Kostentragung ist mithin auch gerechtfertigt. Es liegt insbesondere im Interesse des Sachverständigen, im Falle einer Zeugenvernehmung eine angemessene Vergütung für seinen Aufwand zu vereinbaren, um nicht mit den üblichen Zeugengebühren "abgespeist" zu werden, denn es ist durchaus häufig, dass Gutachter bezüglich der ihrem Privatgutachten zu Grunde liegenden Feststellungen als Zeugen vernommen werden.
25Eine solche Vereinbarung verstößt auch nicht gegen die guten Sitten gemäß § 138 I BGB.
26Es ist keine wirtschaftliche Ausnutzung des Beklagten seitens des Klägers festzustellen.
27Wie bereits erläutert, hat der Sachverständige großes Interesse daran, eine seinen Kenntnissen entsprechende Vergütung zu erhalten. Daher ist es ihm nicht negativ auszulegen, wenn er eine höhere Vergütung innerhalb eines Vertrages vereinbart als ihm durch das Gericht gewährt wird. Zudem ist es nicht gerade unüblich, dass im Rahmen des Gutachtervertrages derartige Vereinbarungen über die Vergütung des Gutachters getroffen werden (Müller aaO.).
28Wegen der Ungewissheit einer späteren Zeugenvernehmung kann auch kein entsprechender Betrag bereits zuvor als Gutachterkosten angesetzt werden.
29Der Geltendmachung einer zusätzlichen Aufwandentschädigung steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger nicht als Zeuge durch das Gericht angehört worden ist.
30In Ziffer 3 des Vertrages ist bestimmt, dass dem Gutachter eine zusätzliche Entschädigung zusteht, wenn er von einem Gericht als Sachverständiger oder Zeuge in Anspruch genommen wird. Auf die Tatsache, dass der Sachverständige in diesem Fall auch tatsächlich vernommen wird, kommt es laut Vertrag nicht an. Die Zeit, die der Zeuge auf seine etwaige Vernehmung wartet, muss bereits als Inanspruchnahme gewertet werden.
31Hinzu kommt, dass dieser Umstand schon für eine etwaige Entschädigung des Zeugen nach dem Zeugenentschädigungsgesetz keine Rolle spielt und auch im Rahmen einer zusätzlich geschlossen Vergütungsregelung keine Berücksichtigung finden muss. Maßgeblich ist allein die Ladung des Zeugen durch das Gericht, da diesem bereits durch sein Erscheinen Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) entstanden sein können (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 401 Rdnr. 3).
32Auch der Behauptung des Beklagten, der Zeitaufwand von 2,5 Stunden sei tatsächlich nicht angefallen, kann nicht gefolgt werden.
33Da der Auftrag für die Erstellung des Sachverständigengutachtens bereits am 16.02.2004 erfolgte, die Vernehmung des Klägers als Zeuge jedoch erst für den 14.07.2005 angesetzt war, kann aufgrund des dazwischen liegenden Zeitraums davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Zeit zur erneuten Einarbeitung in den Sachstand für den Kläger erforderlich war.
34Ein kurzes "Überfliegen" des bereits erstellten Gutachtens ist hierfür nicht ausreichend.
35Da innerhalb dieser Aufstellung auch die Fahrtzeiten von Hin- und Rückfahrt mit eingerechnet sind, kann der veranschlagte Zeitaufwand von 2,5 Stunden nicht als unangemessen angesehen werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Sachverständigen ein Ausfall entstanden ist. Er ist nach der Vereinbarung für den anfallenden Zeitraum zu entschädigen. Es ist auch nicht zu befürchten, dass der Zeuge durch dieses zusätzliche Entgelt zu einer dem Auftraggeber günstigen Aussage verleitet würde.
36Er ist ja bereits durch das Gutachten und die erhaltene oder zu erwartende Vergütung in eine besondere Beziehung zum Auftraggeber getreten, ohne dass dies seiner Zeugenrolle als abträglich angesehen wird.
37Der vereinbarte Betrag von 194,06 € ist auch fällig im Sinne des § 641 BGB. Von der hierfür erforderlichen Abnahme des Gutachtens gemäß § 640 BGB ist – mangels gegenteiligem Vorbringen der Parteien - auszugehen.
38Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
40Streitwert: 194,06 €
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