Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 92 C 208/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,94 € (in Worten: Dreihunderteins 94/100---Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2003 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und der Beklagte zu 42 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die auf Bezahlung der Arztrechnung vom 05.06.2003 gerichtete Klage in Höhe restlicher 722,98 € ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur teilweise begründet.
2Der Kläger hat nach Ziffer 2112 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Anspruch auf Zahlung weiterer 301,94 € für die sogenannte Synovektomie. Der Sachverständige Dr. T hat dazu ausgeführt, dass aufgrund der besonderen Fallproblematik die Synovektomie in diesem Fall nicht nur dringend indiziert, sondern in ihrer Durchführung im Vergleich zu der "normalen Synovektomie" sicherlich deutlich erschwert gewesen sei. Daneben sei die vollständige Resektion sämtlicher Veränderungen nicht nur für einen Erfolg der Prothesenwechseloperation notwendig gewesen sondern auch um weitergehende davon unabhängige Probleme, die von solchen Fremdkörpereinschlüssen ausgehen könnten, zu vermeiden. Auf die detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, wird Bezug genommen.
3Die weitergehende Klage ist unbegründet. Nach dem in § 4 Abs. 2 a Ziffer 1 GOÄ niedergelegten sogenannten Zielleistungsprinzip sind die weiter in Rechnung gestellten Positionen Neben Ziffer 2154 GOÄ nicht gesondert abrechenbar. Insoweit schließt sich das Gericht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2004 (III ZR 344/03) an. Danach ist es nicht zulässig, eine komplexe Operationsleistung in Einzelschritte aufzugliedern und diese im Wege einer Einzelberechnung zu honorieren. Denn es handelt sich bei der Gebührenordnung für Ärzte nicht um ein sogenanntes Baukastensystem, sondern um ein Gebührenverzeichnis, das für bestimmte ärztliche Leistungen eine Pauschalvergütung vorsieht, mit der grundsätzlich alle in diesem Zusammenhang erforderlichen ärztlichen Leistungen abgegolten sind.
4Dazu hat der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass es sich bei den Gebührenziffern 2580 a, 4344, 2392 a und 2064 um keine zusätzlich abzurechnenden ärztlichen Leistungen gehandelt hat. Auf die überzeugenden und detaillierten Ausführungen des Sachverständigen Dr. T (Seite 3 – 10 des Gutachtens) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.
6Zur Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.
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