Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 32 C 392/06
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 470,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 17.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage eines Schadensgutachtens.
3Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) ereignete sich am 17.10.2005 ein Verkehrsunfall an der Sstraße/Hstraße. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) für die Folgen des Unfalls zu 100 % haftet. Die Beklagte zu 2) hat als Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt.
4Aufgrund des eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros B hat die Klägerin gegenüber den Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 2.697,61 Euro geltend gemacht. Wegen der einzelnen Reparaturkosten wird auf das Gutachten vom 19.10.2005 (Bl. 4 ff) verwiesen. Hierauf haben die Beklagten hat lediglich 2.226,99 Euro an die Klägerin gezahlt. Mit Schreiben vom 9.12.2005 hat die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16.12.2005 zur Zahlung des Differenzbetrag in Höhe von 470,62 Euro aufgefordert. Hierauf ist keine weitere Zahlung erfolgt.
5Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie die in dem Gutachten aufgeführten Reparaturkosten in vollem Umfang erstattet verlangen könne. Sie ist der Ansicht, dass sie berechtigt sei, die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätten einzufordern.
6Sie beantragt,
7die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 470,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 17.12.2005 zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Sie sind der Ansicht, dass sich die Klägerin bei einer fiktiven Abrechnung auf die von ihr benannten Fachwerkstätten in X, X2 und S verweisen lassen müsse und nicht berechtigt sei, nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abzurechnen. Sie sind ferner der Ansicht, dass der Klägerin die Beilackierungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht zustünden, weil sich erst während der Reparatur herausstelle, ob tatsächlich eine Beilackierung der angrenzenden Teile erforderlich sei.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13I. Die Klage ist begründet.
141. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflichtVG einen Anspruch auf Zahlung von 470,62 Euro.
15Da der Beklagte zu 1) den Unfall unstreitig verschuldet hat, haben die Beklagten den entstandenen Schaden zu 100 % zu erstatten.
16Die Klägerin kann den noch offenen Differenzbetrag in Höhe von 470,62 Euro erstattet verlangen. Denn die in dem Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten sind in vollem Umfang zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlich.
17Die Klägerin kann die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen (vgl. BGH VI ZR 398/02, Urteil vom 29.4.2003). Die Beklagten haben weder bestritten, dass die von dem Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt tatsächlich anfielen noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner Kostengünstigeren Fremdwerkstatt verwiesen lassen. Die Klägerin darf deshalb der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, auch wenn die Stundenverrechnungssätze über den von den Beklagten benannten Werkstätten liegen.
18Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Beilackierungskosten sind nicht geeignet, der Klägerin die geltend gemachten Reparaturkosten abzusprechen. Denn die Beklagten haben nicht die grundsätzliche Erforderlichkeit der Beilackierungsarbeiten abgestritten und insoweit einen Mangel des Gutachtens geltend gemacht, sondern lediglich eingewendet, dass sich im Rahmen der konkreten Lackiervorbereitung herausstellen könne, dass eine Beilackierung der angrenzenden Teile doch nicht erforderlich sei. Diese Einwendungen können jedoch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht durchgreifen. Denn diese beruht gerade darauf, dass die Reparaturkosten durch eine Bestimmung der aus ex-ante-Sicht erforderlichen Reparaturarbeiten festgestellt werden.
192. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280, 286, 288 BGB.
20II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708. Nr. 11, 711 ZPO.
21III. Die Berufung wird gem. § 511 Abs. 4 Ziff 1 ZPO zugelassen. Denn aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass sich "der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss" liegen zu der Frage, ob die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattungsfähig sind, divergierende Entscheidungen vor.
22Streitwert: 470,62 Euro
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