Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 21 Ds-90 Js 1688/07-176/08
Tenor
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus Rechtsgründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
1
Gründe:
2Das dem Angeschuldigten in der Anklage der Staatsanwaltschaft X vom 27.08.2008 zur Last gelegte Tatgeschehen erfüllt keinen Straftatbestand. Entgegen der dortigen Sachverhaltsschilderung hat der Angeschuldigte sich nicht als "Steuerberater" ausgegeben und unbefugt einen solchen Titel geführt.
3Soweit ihm vorgeworfen wird, im Geschäftsverkehr mit verschiedenen Mandanten unter dem Briefkopf "Y Z, Steuerberater - Rechtsbeistand" ohne deren Einverständnis "i.A. (S)" unterzeichnet zu haben, liegt hierin kein Titelmissbrauch i.S.d. § 132a Abs.1 Nr.2 StGB. Eine solche Tathandlung setzt das Führen der Bezeichnung "Steuerberater" voraus also die sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels für sich im sozialen Leben in einer Weise, durch die Interessen der Allgemeinheit tangiert werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 132a Rn. 21 m.w.N.). Der Angeschuldigte selbst hat sich auf den Mandantenschreiben (Bl. 5-11 d.A.) jedoch nicht als Steuerberater ausgegeben, sondern diese lediglich für die Anzeigenerstatterin, die tatsächlich als Steuerberaterin tätig und zur Titelführung berechtigt ist, im Auftrag unterzeichnet. In diesem Zusammenhang geht aus dem Briefkopf dieser Schreiben hervor, dass er als Assessor jur. für die Erledigung der "Büroleitung in Sachen Rechtsangelegenheiten" zuständig gewesen sein soll, während alleine die Anzeigenerstatterin als "Steuerberater" ausgewiesen ist.
4Daran ändert auch das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft nichts, wonach aufgrund der Angaben der Anzeigenerstatterin feststehen soll, dass der Angeschuldigte den Briefkopf "Y Z, Steuerberater - Rechtsbeistand" ohne deren Wissen und Kenntnis in den Rechtsverkehr gebracht hat. Zwar mag der Angeschuldigte durch die Formulierung "i.A." gegenüber den Mandanten den (falschen) Eindruck vermittelt haben, von der Anzeigenerstatterin beauftragt zu worden sein, entsprechende Erklärungen in deren Namen abzugeben. Ein solches Verhalten begründet allerdings nicht den Vorwurf, den Titel "Steuerberater" i.S.d. § 132a Abs.1 StGB unbefugt geführt zu haben, nur weil die Adressaten und damit der Rechtsverkehr möglicherweise darauf vertraut haben, Informationen von einem Steuerberater – der
5Anzeigenerstatterin erhalten zu haben. Eine solche Auslegung ginge über den Wortlaut und den Schutzzweck der genannten Strafvorschrift hinaus, da es nicht darauf ankommt, ob der Angeschuldigte im Verhältnis zur Anzeigenerstatterin unbefugt unterzeichnet hat. Entscheidend ist alleine, ob der Angeschuldigte mangels Amtsübertragung durch die zuständige Behörde im Außenverhältnis keine Befugnis zur Vornahme von Handlungen eines Steuerberaters hatte. Wie zuvor dargelegt, ist der Angeschuldigte jedoch gerade nicht unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" aufgetreten, sondern hat allenfalls im Innenverhältnis zur Anzeigenerstatterin deren Briefkopf unbefugt verwendet.
6Tatbestandsmäßig ist ein Verhalten nur dann, wenn die Führung einer Amtsbezeichnung unter Umständen erfolgt, die geeignet sind, einen falschen Eindruck zu erwecken. Dies ergibt sich aus dem Merkmal "unbefugt", dem im Rahmen des § 132a StGB die Funktion zukommt, den Tatbestand zu begrenzen, wobei als Kriterium der Schutzzweck der Norm heranzuziehen ist, den Gebrauch bestimmter Titel und Berufsbezeichnungen im Interesse der Allgemeinheit zu schützen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.04.2000, 1 Ss 592/99, NJW 2000, 2519, 2520). Aus diesem Grund beurteilt sich die Strafbarkeit eines Täters nicht danach, ob er entgegen den Interessen der zur Titelführung befugten Person gehandelt hat und im Außenverhältnis für diese aufgetreten ist. Denn ansonsten hinge die Strafbarkeit nicht alleine von der fehlenden Amtsübertragung ab, sondern auch vom Willen des Titelträgers, dessen Interessen nicht vom Schutzzweck des § 132a Abs.1 StGB erfasst sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 132a Rn. 2). Übertragen auf das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft würde dies anderenfalls bedeuten, dass die Strafbarkeit des Angeschuldigten davon abhinge, ob und inwieweit die Anzeigenerstatterin als Steuerberaterin ihren Mitarbeitern und damit auch dem Angeschuldigten erlaubt hat, für sie "im Auftrag" zu unterzeichnen. Unbefugt handelt aber nur derjenige, der mangels Berechtigung nach den jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Recht zum Führen der geschützten Bezeichnung hat (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl., § 132a Rn.28). Der Tatbestand des Titelmissbrauchs gemäß § 132a Abs.1 StGB hinge ansonsten auch davon ab, ob der Titelträger sein Amt auf dritte
7Personen übertragen hat, wozu er jedoch überhaupt nicht berechtigt ist.
8Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs.1 StPO.
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