Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 62 F 225/10
Tenor
Das Verbleiben des Kindes, geboren am 23.06.2006, bei den Pflegeeltern R und S, wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Die Kindesmutter, geb. am 31.03.1989, wuchs in instabilen Familienverhältnissen auf. Sie besuchte von der 3. bis zur 10. Klasse eine Förderschule. Sie trägt vor, sie habe – entgegen der Kenntnisse des Jugendamtes – am 22.06.2005 den Hauptschulabschluss gemacht. Im Alter von 16 Jahren wurde die Kindesmutter ungewollt schwanger. Nachdem sie bei einer Untersuchung den Herzschlag gehört und das Kind im Ultraschall gesehen hatte, entschied sie sich dazu, das Kind zu bekommen. Ihre Tochter I wurde am 23.06.2006 geboren. Der Vater von I trennte sich noch während der Schwangerschaft von der Kindesmutter, er interessiert sich bis heute nicht für das Kind.
2Nachdem die Kindesmutter das erste halbe Lebensjahr des Kindes mit Iin der Wohnung ihrer Mutter verbracht hatte, zog sie mit ihr in eine Einliegerwohnung von Bekannten, in der sie allerdings nur drei Monate wohnte. Anschließend zog sie mit I bei ihrem Vater ein.
3Am 27.08.2007 wurde eine sozialpädagogische Familienhilfe für die Kindesmutter eingesetzt. Ebenfalls im Jahr 2007 lernte die Kindesmutter Herrn E kennen, mit dem sie eine gemeinsame Wohnung in dem Haus bezog, in dem auch ihr Vater mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern lebte. Im März 2008 kam es nach Streitigkeiten zwischen der Kindesmutter und Herrn E zu einer Trennung. Die Kindesmutter zog vorübergehend mit dem Kind bei einer Freundin in X ein.
4Im Juni 2008 zog die Kindesmutter mit I in eine von ihr angemietete Wohnung nach H. Zwischendurch hatte sie eine Fehlgeburt. Nachdem sie erneut schwanger geworden war, zog sie im Oktober 2008 erneut mit Herrn E zusammen, nunmehr in W. Im November 2008 heiratete die Kindesmutter Herrn E.
5Im März 2009 wurde C, das zweite Kind der Kindesmutter, geboren. Herr E kümmerte sich nicht nur mit um das gemeinsame Kind der Eheleute, sondern war auch eine große Stütze bei der Versorgung und Erziehung von I. Zur Entlastung der Eltern und Unterstützung von I wurde diese nach der Geburt von C täglich für mehrere Stunden in eine Tagespflege gegeben. Im Sommer 2009 trennte sich die Kindesmutter von ihrem Ehemann. Sie gab gegenüber der Familienpflege an, einen großen Nachholbedarf an freier Entfaltung zu haben, da sie schon sehr früh Mutter geworden sei. Es wurde beschlossen, dass C bei dem Kindesvater und I bei der Kindesmutter verbleiben sollten.
6Ende September 2009 wandte sich die Kindesmutter an das Jugendamt W und gab gegenüber der fallzuständigen Mitarbeiterin an, sie habe sich nach reiflicher Überlegung und Austausch mit der Familienhelferin entschieden, I in eine Pflegefamilie zu geben. Sie sei derzeit nicht im Stande, ihrem Kind das an Erziehung, Versorgung und Pflege zu geben, was dieses brauche. Sie wolle und müsse zunächst an ihrer eigenen Weiterentwicklung arbeiten. So wolle sie eine Ausbildung machen und ihre eigene problematische Familiengeschichte therapeutisch aufarbeiten.
7Seit November 2009 lebt I in der Pflegefamilie R/S. Die Kindesmutter nahm therapeutische Gespräche in der Erziehungsberatungsstelle des Jugendamtes W auf. Sie besuchte ebenfalls eine berufsvorbereitende Maßnahme, erkrankte allerdings vor Abschluss der Maßnahme und konnte diese daher nicht beenden. Eine Ausbildung begann die Kindesmutter nicht. Im Winter 2009/2010 kam die Kindesmutter mit einem neuen Partner zusammen. Im März 2010 nahm sie einen Aushilfsjob als Produktionshelferin an, in dessen Rahmen sie an acht Tagen im Monat arbeitete. Anfang April 2010 wandte sich die Kindesmutter an das Jugendamt W mit der Bitte um Rückführung von I in ihren Haushalt. Sie habe ihr Leben wieder im Griff und lebe in einer neuen glücklichen Beziehung. Im Juni 2010 zog die Kindesmutter mit ihrem neuen Partner nach Y. Wegen Schließung der Zweigstelle wurde ihr Aushilfsjob im Sommer 2010 gekündigt, seitdem ist sie arbeitslos.
8Die Kindesmutter trägt vor, sie habe I angemessen versorgt und gefördert. Eine Rückführung von I in ihren Haushalt gefährde das Kindeswohl nicht.
9Die Pflegeeltern tragen vor, bei der Inpflegegabe von I habe zwischen der Kindesmutter, dem Jugendamt und den Pflegeeltern Einvernehmen darüber bestanden, dass die Inpflegegabe auf Dauer sein solle. Dies sei so auch I mitgeteilt worden. I habe sich sehr schnell in der Pflegefamilie eingelebt und an sie gebunden. Bei einer Rückführung des Kindes zur Kindesmutter drohe die Verursachung eines seelischen Schadens.
10Die Pflegeeltern beantragen,
11gemäß § 1632 Abs. 4 BGB das Verbleiben des Kindes I, geboren am 23.06.2006, in der Pflegefamilie R/S anzuordnen.
12Die Kindesmutter beantragt,
13den Antrag der Pflegeeltern zurückzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 02.08.2010 und 07.02.2011 verwiesen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin W vom 22.11.2010 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2011 Bezug genommen.
16II.
17Der Antrag der Pflegeeltern ist begründet. Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB ist das Verbleiben des Kindes in der Pflegefamilie R/S anzuordnen.
18§ 1632 Abs. 4 BGB, der die Möglichkeit einer Verbleibensanordnung und damit den Fortbestand der Trennung eines Kindes von seinen Eltern oder einem Elternteil vorsieht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 – 1 BvR 2910/09, Rn. 24, zitiert nach juris). Gem. § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht, wenn ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern oder ein Elternteil es von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre.
19Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 <218>; 68, 176 <188>).
20Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht wird (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>). Dies trifft jedoch nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen (vgl. BVerfGE 75, 201 <219>). In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 <64>).
21Für ein Kind ist mit seiner Herausnahme aus der gewohnten Umwelt ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko verbunden. Die Unsicherheiten bei der Prognose sowie der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201 <219>), dürfen nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern schon immer dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hat. Die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes ist bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern daher erst dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 – 1 BvR 2910/09, Rn. 27, zitiert nach juris).
22Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe ergibt sich aufgrund der überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psychologin W, dass die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 4 BGB erfüllt sind und Isabell daher bei den Pflegeeltern verbleiben muss. Das Gericht folgt den Ausführungen der Sachverständigen. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Feststellungen und insbesondere der Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2011 sämtliche Nachfragen der Vertreterin der Kindesmutter nachvollziehbar beantworten können.
231.
24I lebt seit längerer Zeit in der Pflegefamilie.
25Ein Kind lebt dann seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie, wenn das Pflegeverhältnis so lange gedauert hat, dass eine Auflösung eine Gefahr für das Kindeswohl brächte (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Huber, 5. Aufl., § 1632, Rn. 41). Dies ist hier der Fall. Die am 23.06.2006 geborene I lebt seit November 2009 – und damit seit über 15 Monaten – in der Pflegefamilie R/S. Sie hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Pflegeverhältnis eine neue Bezugswelt gefunden und Bindungen entwickelt. Nach den Feststellungen der Sachverständigen nehmen die Pflegeeltern, zu denen deutliche emotionale Bezüge bestehen, in der Bindungshierarchie des Kindes mittlerweile eine höhere Stellung ein als die Kindesmutter. Erneute Trennungserfahrungen durch eine Rückführung zur Kindesmutter würden erhebliche Entwicklungsschäden bei I wahrscheinlich machen.
262.
27Die Kindesmutter verfolgt das Ziel, Isabell wieder in ihre Obhut zu nehmen.
283.
29Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Diesbezüglich kommt es vor allem auf die Tragweite der Trennung des Kindes von der Pflegefamilie und auf die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern im Hinblick auf ihre Eignung an, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten (BVerfG, a.a.O.).
30a)
31I hat sich nach den Feststellungen der Sachverständigen in die Pflegefamilie integriert und dort bereits tragfähige emotionale Beziehungen zu den Pflegeeltern aufgebaut. Bei einer Rückkehr I in den Haushalt ihrer Mutter und einem dadurch eintretenden erneuten Bindungsabbruch im Kleinkindalter ist zu erwarten, dass Isabell durch die weitere Trennungserfahrung nachhaltig in ihrer weiteren psychischen Entwicklung geschädigt wird.
32Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist bei dem Kind von einer unsicheren inneren Bindungsvorstellung auszugehen, die vor allem durch eine zu geringe Feinfühligkeit und Verfügbarkeit der Kindesmutter und die weitgehende Abwesenheit einer eindeutigen und konstanten Bindungsperson in der frühen Kindheit erklärt werden kann. Trennungen von bedeutsamen Bezugspersonen, insbesondere von ihrem zwischenzeitlichen Stiefvater Herrn E haben bei I zu Trennungsangst und einem besonderen kindlichen Bedürfnis nach konstanten, zuverlässigen und stabilen Bezugspersonen und Lebensbedingungen geführt. Vor diesem Hintergrund können weitere Trennungen das Bindungssystem des Kindes zusätzlich stören und langfristig zu schweren Bindungsstörungen im Sinne einer psychischen Erkrankung führen.
33b)
34Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, allein oder unter Inanspruchnahme der verfügbaren Erziehungshilfen, die mit einer Rückführung verbundenen Gefahren für Il sicher abzuwenden.
35aa)
36Nach den Feststellungen der Sachverständigen, denen das Gericht folgt, kann nicht sicher festgestellt werden, dass die Kindesmutter in der Lage ist, die Versorgung und Pflege des Kindes ohne Hilfe eigenverantwortlich zu übernehmen.
37Das Gericht zweifelt auch daran, dass die Kindesmutter uneingeschränkt in der Lage ist, ihre Wohnung in einem für den Aufenthalt eines Kindes angemessenen Zustand zu halten. Die Sachverständige hat im Rahmen ihres Hausbesuchs festgestellt, dass die Wohnung der Kindesmutter nicht durchweg in einem sauberen Zustand war. Ihr seien ziemlich viele Krümel auf dem Boden aufgefallen, daneben graue Stellen, Haare und Flecken. Die Feststellungen der Sachverständigen, an deren Richtigkeit das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, korrespondieren mit den Berichten der ehemaligen Familienhelferin der Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen. Die Feststellungen der Sachverständigen wiegen besonders schwer vor dem Hintergrund, dass der Kindesmutter der Besuch der Sachverständigen angekündigt worden war und sie davon ausgehen musste, dass der Hausbesuch gerade auch der Feststellung der wohnlichen und hygienischen Verhältnisse in der Wohnung der Kindesmutter dient.
38Zwar könnten diesbezügliche Mängel der Erziehungsfähigkeit der Mutter durch eine intensive Familienhilfe und unter erneuter Zuhilfenahme von Verwandtenunterstützung ausgeglichen werden. Jedenfalls die hohen Anforderungen, die I an die psychische Aktivität ihrer Mutter stellen würde, könnte diese aufgrund ihrer eigenen psychischen Befindlichkeiten allerdings aller Voraussicht nach nicht leisten.
39So hat die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass in der Vergangenheit im Bereich der Verfügbarkeit der Kindesmutter für I Beeinträchtigungen vorlagen, die zu einer emotionalen Vernachlässigung des Kindes geführt haben. Die Kindesmutter, die selbst in ihrer Jugend wiederholt Trennungen von bedeutsamen Bezugspersonen erfahren musste, ist selbst psychisch bedürftig und sucht intensiv nach Zuwendung, Anerkennung und Wertschätzung. Aufgrund dieser eigenen psychischen Bedürftigkeit der Kindesmutter konnte sie dem Kind nicht ausreichend als Mutter zur Verfügung stehen. Hiermit korrespondiert, dass zur Gewährleistung des Kindeswohls bereits früh eine Familienhelferin eingesetzt und Isabell später zusätzlich von einer Tagespflege betreut werden musste.
40Insbesondere unter belastenden Umständen hat sich die Kindesmutter bisher als hilfsbedürftig erwiesen. Grundsätzlich positive Handlungsabsichten kann sie zwar entwickeln, sie hat jedoch bisher nicht gezeigt, dass sie in der Lage ist, diese auch konsequent und ausdauernd umzusetzen. Aus Sicht der Sachverständigen hat die Kindesmutter ihre unsicheren Bindungserfahrungen noch nicht aufgearbeitet und verleugnet derzeit weitgehend, persönliche Probleme zu haben. Eine Veränderung der Stabilität der Kindesmutter, etwa durch eine erfolgreich durchlaufene therapeutische Maßnahme, hat noch nicht stattgefunden.
41Weiterhin liegen Hinweise auf eine eingeschränkte Feinfühligkeit der Kindesmutter vor. So hat die Sachverständige festgestellt, dass die Kindesmutter zwar die Bedürfnisse des Kindes erkennen könne, sie jedoch nicht vollumfänglich in der Lage sei, hierauf angemessen zu reagieren und dem Kind in angemessener Weise bei einer Problemlösung zu helfen. Auch die Auswirkungen der häufigen Trennungen von Herrn E auf die Bindungssicherheit und -erfahrungen des Kindes vermag die Kindesmutter nicht ausreichend zu reflektieren.
42bb)
43Im Fall einer Rückführung des Kindes zur Kindesmutter ist vor diesem Hintergrund aus Sicht der Sachverständigen, die von dem Gericht geteilt wird, wahrscheinlich, dass bisherige, wenn auch unbeabsichtigte Versäumnisse erneut zu einer emotionalen Vernachlässigung des Kindes führen werden. Im Verhältnis zu den besonderen Anforderungen in der Erziehung von I mit einem hohen Förderpotenzial einerseits, manchmal schwierigen Verhaltensweisen des Kindes andererseits und der bislang unsicheren Bindungsentwicklung des Kindes genügen die erzieherischen Möglichkeiten der Mutter nicht, den Anforderungen I gerecht zu werden.
44III.
45Hat das Elternrecht der Kindesmutter hinter dem Kindeswohl zurückzustehen, erscheinen doch die Empfehlungen der Sachverständigen – insbesondere hinsichtlich der Erweiterungen des Umgangsrechts der Kindesmutter und der Ursprungsfamilie von I – kindeswohlfördernd.
46IV.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
48Rechtsbehelfsbelehrung:
49Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Z, B 2, #### Z schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
50Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Z eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
51Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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