Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 31 C 246/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern gesamtschuldnerisch auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können eine gegen sie gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagtenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.
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T a t b e s t a n d :
2Am 03.06.2011 gegen 0.30 Uhr ereignete sich auf der Autobahn A46, in Fahrtrichtung E in Höhe Autobahnkilometer 106,300, im Stadtgebiet X unter Beteiligung der beiden nachgenannten Fahrzeuge ein Verkehrsunfall, aufgrund dessen die Klägerin zu 1) den Ersatz materiellen Fahrzeugschadens und der Kläger zu 2) die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes plus 10,00 € Praxisgebühr von den Beklagten als Gesamtschuldner verlangen.
3Die Klägerin zu 1) war seinerzeit Eigentümerin und Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X-####, den zur Unfallzeit der Kläger zu 2) führte. Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen Y-####, dessen Halter am Unfalltag der Beklagte zu 1) war, war zur Unfallzeit der Beklagte zu 2). Haftpflichtversicherungsschutz für das Beklagtenfahrzeug bestand am Unfalltage bei der Beklagten zu 3).
4Zur eingangs genannten Zeit fuhren der Kläger zu 2) und der Zeuge N als sein Beifahrer mit dem Klägerfahrzeug über die Auffahrt X C auf die Autobahn A46 in Fahrtrichtung E auf. Hinter ihm fuhr in gleicher Richtung und Absicht der Beklagte zu 2) mit dem Beklagtenfahrzeug und den Zeugen L und P als Beifahrern. Zum Unfall, bei dem der Zweitbeklagte mit dem Beklagtenfahrzeug auf das Heck des Klägerfahrzeugs auffuhr, kam es im Bereich einer seinerzeit im Fahrtrichtungsverlauf eingerichteten Baustelle. Die Fahrbahn bestand dort aus zwei voneinander baulich getrennten, verengten Fahrstreifen. Der Unfall ereignete sich auf dem in Fahrtrichtung E verlaufenden linken Fahrstreifen, der rechtsseitig durch Stahlleitband, linksseitig durch Warnbaken begrenzt war. Wiederum links von den Warnbaken schloss sich nach ca. 2,50 m ebenfalls ein Stahlleitband an. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich war auf 60 km/h begrenzt.
5Bevor der Zweitbeklagte dem Kläger hinten drauf fuhr, hatte der Kläger zu 2) nach eigenem Vorbringen die Geschwindigkeit verringert, um links in den Baustellenbereich einzufahren.
6In diesem Zusammenhang behaupten die Kläger, der Kläger zu 2) habe dies deswegen tun wollen, weil er sich durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 2) aufs Äußerste gefährdet sah. Er habe den Beklagten zu 2) mit dem Beklagtenfahrzeug passieren lassen wollen, weil der Kläger zu 2) Angst gehabt habe, in einen Unfall auf der Autobahn im Baustellenbereich verwickelt zu werden, zumal an dieser Stelle die Fahrbahn im Baustellenbereich besonders eng gewesen sei. Zuvor, behaupten die Kläger weiter, sei der Beklagte zu 2) dem Kläger zu 2) dicht aufgefahren und habe die Lichthupe immer wieder auf- und abgeblendet. Auch nachdem der Kläger zu 2) zwischenzeitlich einen größeren Abstand zum nachfolgenden Beklagtenfahrzeug erreicht habe, sei es im Baustellenbereich mit auf 60 km/h limitierter Höchstgeschwindigkeit zu einer erneuten Annäherung des Beklagtenfahrzeugs an das vorausfahrende Klägerfahrzeug bis auf einen sehr kurzen Abstand gekommen, wobei der Kläger zu 2) wiederum mit der Lichthupe bedrängt worden sei.
7Der Kläger zu 2) behauptet, bei dem nachfolgenden Heckaufprall verletzt worden zu sein. Als Folge des Unfallereignisses seien eine LWS-Prellung sowie eine HWS-Zerrung und eine Prellung des linken Handgelenkes eingetreten. Es habe einen Bewegungsschmerz in der HWS sowie ein Druckschmerz in der unteren LWS bestanden. Aufgrund dessen, sowie nachfolgend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 03.06.2011 bis zum 08.06.2011 betrachtet der Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 € als angemessen.
8Dem gegenüber ist der von der Klägerin zu 1) begehrte Sachschadenersatz allein der Höhe nach unbestritten und wird von ihr wie folgt beziffert:
9Wiederbeschaffungswert brutto: 4.600,00 €
10abzüglich Restwert brutto: 1.960,00 €
11Kosten für die Zulassung: 97,98 €
12Auslagenpauschale: 20,00 €
13Gesamtschaden: 2.757,98 €.
14Die Kläger beantragen,
151. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 2.757,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2011 zu zahlen;
162. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches jedoch den Betrag von 350,00 € nicht unterschreiten sollte, sowie weitere 10,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2011;
173. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Hopfgarten Rechtsanwälte in Höhe von 359,50 € freizustellen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Das klägerische Vorbringen zur Gänze bestreitend, behaupten sie darüber hinausgehend, der Kläger zu 2) habe nach Einfahrt in den baulich abgegrenzten linken Baustellenfahrstreifen plötzlich und unvermittelt das Klägerfahrzeug ohne erkennbaren Grund bis zum Stillstand abgebremst. Damit habe der Zweitbeklagte, nach Auffassung der Beklagten, weder rechnen können und müssen und habe aufgrund dessen keine Chance gehabt, ein Auffahren auf das Klägerfahrzeug durch Bremsung oder Ausweichen zu verhindern.
21Wegen des weitergehenden beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22Das Gericht hat die Akte 325 Js ####/11, Staatsanwaltschaft X, antragsgemäß zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Nachdem die unmittelbar unfallbeteiligten Parteien Gelegenheit erhalten hatten, gemäß § 141 ZPO selbst Angaben zum Sachverhalt zu machen, hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N, L und P.
23Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12.07.2012 (Bl. 61 ff. GA) und vom 27.09.2012 (Bl. 75 ff. d. GA) Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Klage ist nicht begründet.
26Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt stehen den Klägern aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.06.2011 gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens, respektive Zahlung eines Schmerzensgeldes zu.
271.
28Dabei ergibt sich eine grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten als Halter seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges und der Drittbeklagten als Versicherer dieses Fahrzeugs für die eingeklagten Schäden aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, 115 VVG, denn diese Schäden sind beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden und höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG liegt (unstreitig) nicht vor. Sinngemäß gilt dies jedoch auch und gleichermaßen für die Klägerin zu 1) als Halterin ihres Fahrzeuges.
292.
30Steht somit die grundsätzliche Haftung der vorgenannten Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden vorliegender Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zulasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
313.
32Eine alleinige Haftung einer Partei, aus dem Gesichtspunkt eines unabwendbaren Ereignisses heraus, § 17 Abs. 3 StVG, scheidet aus. Keine Partei konnte den Nachweis für ein unabwendbares Ereignis führen.
33Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es nämlich darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre (BGH NJW 1954, 183). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer an Stelle des Zweitbeklagten den Unfall doch vermieden hätte.
34Aber auch die Klägerin zu 1) als Halterin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Auch sie beruft sich nicht auf höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG und hat nicht nachweisen können, dass der Unfall auf ihrer Seite unabwendbar war. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer an Stelle des Klägers zu 2) den Unfall vermieden hätte.
354.
36Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges besteht in der Gesamtheit der Umstände, welche, durch die eigene Art des Kraftfahrzeugs begründet, Gefahr in den Verkehr tragen. Sie wird durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. In der Regel wird sie durch Umstände wie Fahrzeuggröße, Fahrzeugbeschaffenheit und Fahrgeschwindigkeit bestimmt (Henschel, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rdn. 6). Die abstrakte und konkrete Betriebsgefahr der beiden unfallbeteiligten Pkw ist vorliegend grundsätzlich als vergleichbar hoch einzustufen. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite jedoch so groß, dass dem gegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vgl. dazu BGH Versicherungsrecht 1962, 989; OLG Düsseldorf Versicherung 1968, 781).
37Dass diese Voraussetzungen im Entscheidungsfall zulasten der Beklagtenseite gegeben wären, haben die Kläger nicht bewiesen. Im Gegenteil.
38Auf Klägerseite lastet nämlich neben der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs ein die Betriebsgefahr dermaßen erhöhender Verursachungsbeitrag des Klägers zu 2), dass daneben die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs auf ein nicht mehr berücksichtigungsfähiges Minimum verblasst. Der Kläger zu 2) hat nämlich entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO den Beklagten zu 2) auf der Autobahn und noch dazu im Baustellenbereich, ohne nachvollziehbaren Grund derart ausgebremst, dass diesem, mangels Ausweichmöglichkeiten, nichts anderes übrig blieb, als ebenfalls abzubremsen, wobei ein Vermeiden des Auffahrunfalls weniger dem Geschick, als vielmehr dem Glück des Zweitbeklagten überlassen blieb, dass er nicht hatte. Dabei spielt es, bei unbewiesener Motivlage, letztlich keine Rolle, ob der Kläger zu 2) den von ihm geführten Pkw bis zum Stillstand oder auf eine solche Geschwindigkeit abgebremst hatte, die es ihm arbeitshypothetisch ermöglicht hätte, zwischen den Warnbaken hindurch die für den fließenden Verkehr freigegebene Fahrbahn zu verlassen und in den Baustellenbereich einzufahren.
39Beide Möglichkeiten finden nicht das Wohlwollen des Gesetzgebers. Gemäß § 18 Abs. 8 StVO ist auf der Autobahn das Halten, auch auf Seitenstreifen, verboten. Gemäß § 18 Abs. 10 StVO ist die vom Kläger beabsichtigte Ausfahrt von der Autobahn zudem nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel und durch das Pfeilschild oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind, nicht jedoch im Slalomkurs durch die Warnbaken hinweg.
40Bereits nach Erhebung und Würdigung des von den Klägern zum Haftungsgrund angebotenen Beweises durch Vernehmung des Zeugen Michalok betrachtet das Gericht die klägerische Unfallschilderung als unbewiesen mit der Folge, dass die Kläger hinsichtlich der ihren Anspruch dem Grunde nach begründenden Tatsachen beweisfällig geblieben sind.
41Stand dem Kläger zu 2) bei der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Einlassung vom 01.09.2011 (Bl. 44 ff. d. BA), aus der seinerzeitigen Beschuldigtenrolle im Ermittlungsverfahren heraus, noch ein großzügigerer Gestaltungsfreiraum zu, so unterliegt er als Partei im Zivilprozess im Rahmen der Klagebegründung der prozessualen Wahrheitspflicht.
42Vor diesem Hintergrund war es mutig und erweist sich im Ergebnis als für den Erfolg der Klage verheerend, mit gleichem Vorbringen im Zivilprozess zum Beweis auf den Zeugen Michalok zu setzen, dessen wechselvolles Aussageverhalten den nun Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits in Verteidigereigenschaft im Ermittlungsverfahren ausweislich des Schriftsatzes vom 29.12.2011 (Bl. 62 ff. d. BA) nicht verborgen geblieben war.
43Hatte der Zeuge N ausweislich der Aufzeichnungen der verkehrsunfallaufnehmenden Polizeibeamten (Bl. 6 d. BA) durch annähernd gleichen Wortlaut wie UB 01 (im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger zu 2)) Angaben zum Unfallhergang gemacht, nämlich dahingehend, dass „der (gemeint der Beklagte zu 2) die ganze Zeit Lichthupe gemacht habe“, hat der Zeuge N sich in der polizeilichen Vernehmung vom 16.11.2011 (Bl. 51 bis 53 d. BA) gänzlich anders geäußert. Auf ausdrückliches Befragen, ob der Fahrer (gemeint: der des Beklagtenfahrzeugs) das Fernlicht angehabt oder die Lichthupe betätigt habe, hat der Zeuge N dort bekundet: „Der Wagen fuhr die ganze Zeit mit Fernlicht. Eine Lichthupe habe ich nicht bemerkt!“
44Zum Unfall sei es schließlich gekommen „als Herr E dann ziemlich langsam war, da knallte es dann plötzlich“.
45Auf Frage des vernehmenden Polizeibeamten, ob der hinten fahrende Wagen irgendwie auffällig gefahren sei, hatte der Zeuge N bekundet: „Nein, habe ich nicht bemerkt. Nur das ständige Fernlicht ist mir aufgefallen!“.
46Wiederum im Gegensatz dazu stehen die Bekundungen des Zeugen N im Termin am 12.07.2012, wo er das Gegenteil zu Protokoll erklärt hat: „Der weiße Wagen hinter uns kam mir da schon auffällig vor. Er schaltete immer wieder das Fernlicht an, für mehrere Sekunden. Dann wieder aus und dann wieder an.“
47Nachdem der Zeuge N auf Frage des Klägervertreters, ob nur einmal aufgeblendet worden sei oder ob das Fernlicht mehrmals betätigt worden sei, bekundet hat „Das war mehrmals, immer nur so für 3 – 4 Sekunden, dann wieder aus, dann wieder an“, erscheint ein Irrtum oder ein Versprecher des Zeugen als Ursache für die auffällige Diskrepanz seiner Angaben ausgeschlossen. Nicht minder ausgeschlossen erscheint es dem Gericht vor dem dargestellten Hintergrund, dem Zeugen N zu glauben, was er im Termin am 12.07.2012 – nun wieder ganz auf Klägerkurs – bekundet hat.
48War das klägerische Vorbringen bis hierhin nach Auffassung des Gerichts lediglich unbewiesen, so betrachtet das Gericht es nach Erhebung und Würdigung der auf Antrag der Beklagten erhobenen Beweise durch Vernehmung der Zeugen L und P, denen das Gericht glaubt, als widerlegt, was letztlich auch einem Teilerfolg der Klage entgegensteht.
49Inhaltlich sowohl miteinander, als auch mit dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten übereinstimmend, haben die Zeugen L und P eine normale, völlig unauffällige Fahrt im Beklagtenfahrzeug geschildert bis zu dem Moment, als der Zweitbeklagte plötzlich bremste. Nachdem es gleich darauf zur Kollision gekommen war, waren die Zeugin L und der Zeuge P nach eigenem Bekunden erstmal geschockt, was sie nachvollziehbar auch für die normale menschliche Reaktion hielten.
50Vor diesem Hintergrund fanden beide nachvollziehbar bemerkenswert, was ihnen am Verhalten des Klägers zu 2) auffiel. Bei aller Zurückhaltung hat die Zeugin L bekundet, es habe für sie so ausgesehen, als ob er (gemeint der Kläger zu 2) so eine Art Schmunzeln im Gesicht gehabt hätte. Auch auf den Zeugen P wirkte der Kläger zu 2) – für ihn überraschend – erfreut, dass das passiert war. Der Kläger zu 2) habe nicht geschockt oder so gewirkt, sondern sei direkt ausgestiegen, habe sich die Schäden angeguckt und seinen Freund (den Zeugen N) angelächelt.
51Dies haben die Zeugen L und P wohlgemerkt in zwei verschiedenen Gerichtsterminen bekundet, nachdem die Ladung zum Termin am 12.07.2012 den Zeugen P nicht erreicht hatte. Sie hatten also nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, sich unmittelbar vor ihrer Vernehmung abzusprechen und ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Umso bemerkenswerter erscheint, dass beide Aussagen sowohl in sich, als auch im Verhältnis zueinander widerspruchsfrei sind, wobei die Zeugen L und P auch auf Befragen durch Gericht und Parteien, erkennbar um gewissenhafte Mitwirkung bemüht, aussagekonstant blieben.
52Nach alledem zweifelt das Gericht ebenso wenig am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen L und P, wie es an einem Verkehrsverstoß des Klägers zu 2) Zweifel hat, der jeden Beteiligungsbeitrag des Beklagten zu 2) exorbitant überwiegt und die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs restlos verdrängt.
53II.
54Nach alledem haftet der Beklagte zu 2) als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Klägern auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG.
55Abzuweisen war die Klage vor diesem Hintergrund auch mit den Nebenforderungen, die den Klägern mangels Verzuges der Beklagten nicht zustehen.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
57Streitwert: 3.117,98 €.
58,
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