Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 44 M 12618/11

Tenor

Auf Antrag des Gläubigers vom 23.06.2012 wird nach Anhörung des Schuldners zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Oktober 2011 – 44 M 12618/11 – angeordnet, dass mit Wirkung ab der nächstfolgenden Zahlung des Arbeitseinkommens die Lohnabrechnung des Drittschuldners bezüglich des unpfändbaren Einkommens des Schuldners so zu behandeln ist, als würde es nach Steuerklasse I versteuert (§ 850 h Abs. 2 ZPO).


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