Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 63 F 7/13
Tenor
Der Antrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
1
I.
2Bei den Beteiligten handelt es sich um geschiedene Eheleute.
3Ihre Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid (Az.: 25 F 8/08) rechtskräftig geschieden.
4Die Beteiligten stritten bereits in der Vergangenheit vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Remscheid wiederholt über das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter N E1, geboren am 00.00.0000.
5Durch in diesem Zusammenhang letztmaligen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 14.12.2011 (Az.: 25 F 52/11), in der Gestalt den dieser durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.02.2012 (Az.: II-6 UF 27/12) gefunden hat, wurde das Sorgerecht für N – unter Abänderung einer zuvor erlassenen sorgerechtlichen Entscheidung (Amtsgericht – Familiengericht – Remscheid, Beschluss vom 17.05.2009, Az.: 25 F 155/08) – der Kindesmutter entzogen und, zur alleinigen Ausübung durch diesen, dem Kindesvater übertragen.
6Dabei stützte sich das seinerzeit erkennende Amtsgericht Remscheid – unter Berufung auf ein im Rahmen dieses Verfahrens eingeholtes schriftliches Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau I C-E3 vom 07.07.2011 – darauf, dass ein weiterer Verbleib N im mütterlichen Haushalt aus Kindeswohlgründen nicht in Betracht komme. Dies deshalb, weil die Kindesmutter aufgrund diverser Defizite in verschiedensten Bereichen erzieherischer Kompetenz als insgesamt erziehungsungeeignet anzusehen sei. So seien insbesondere Defizite in den Bereichen Empathie, Feinfühligkeit, Erziehungswissen, Bindungsloyalität, Problemeinsicht, Veränderungsbereitschaft sowie Pflege, Betreuung und Versorgung auszumachen, die bereits zu Beeinträchtigungen bei N, sich äußernd in einer ungesunden Verantwortungsübernahme (Parentifizierung) sowie einem ausgeprägt hohen Maß an emotionaler Belastung, geführt haben.
7Die Kindesmutter ist der Ansicht, die der letztmaligen Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Remscheid zugrundeliegende Tatsachengrundlage habe sich in der Zwischenzeit derart verändert, dass eine Abänderung dieser sorgerechtlichen Entscheidung geboten sei.
8Dies zum einen deshalb, weil sich im Nachgang zum Beschluss des Amtsgerichtes Remscheid vom 14.12.2011 – d.h. mit dem Umzug N in den väterlichen Haushalt – gezeigt habe, dass N sich dort nicht gut eingelebt habe. Vielmehr äußere sie anlässlich der im Haushalt der Kindesmutter stattfindenden Umgangskontakte, dass sie nicht mehr in den väterlichen Haushalt zurück wolle.
9Weiterhin mache eine in unmittelbar nächster Zeit bevorstehende Inhaftierung des Kindesvaters eine Sorgerechtsübertragung auf sie erforderlich. Eine Übernahme der Verantwortung für N durch die derzeitige Partnerin des Kindesvaters, Frau E2, komme demgegenüber nicht in Betracht.
10Schließlich sei die letztmalige Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 14.12.2011 zu einem Zeitpunkt ergangen, da die Kindesmutter aufgrund bestehender gesundheitlicher Beschwerden unter erheblichen Schmerzen gelitten habe. Dies sei weder von dem seinerzeit erkennenden Gericht noch von der seinerzeit gerichtlich bestellten Sachverständigen ausreichend berücksichtigt worden.
11Die Kindesmutter hat in dem vorliegenden Verfahren zunächst die Auffassung vertreten, eine gemeinschaftliche Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Kindeseltern komme aus Gründen der fehlenden Kommunikation zwischen ihnen nicht in Betracht.
12Ursprünglich hat sie beantragt,
13die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind N E1., geboren am 00.00.0000, auf sie allein zu übertragen.
14Nunmehr beantragt sie in Abkehr von ihrem bis dato angekündigten Verfahrensantrag,
15die Wiedereinrichtung des gemeinschaftlichen Sorgerechts der Kindeseltern für das gemeinsame Kind N E1, geboren am 00.00.0000.
16Der Kindesvater beantragt,
17die Anträge der Kindesmutter zurückzuweisen.
18Er ist der Ansicht, eine Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Remscheid ergangenen Entscheidung liege nicht vor. Vielmehr sei nach wie vor von der in dem vormalig geführten Verfahren festgestellten Erziehungsungeeignetheit der Kindesmutter auszugehen, weshalb eine – auch nur teilweise – Ausübung der elterlichen Sorge durch diese nicht in Betracht komme.
19Auch der Kindesvater vertritt die Ansicht, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch ihn und die Kindesmutter aufgrund einer nicht existenten Kommunikationsbasis zwischen Ihnen nicht in Betracht kommt.
20Das Gericht hat Herrn S L zum Verfahrensbeistand des betroffenen Kindes bestellt und ihn mit dem erweiterten Wirkungskreis betraut. Wegen seiner fachlichen Stellungnahme wird auf dessen zur Gerichtsakte gereichten schriftlichen Bericht vom 08.04.2013 (Blatt 107 ff. der Gerichtsakten) sowie auf das Ergebnis seiner persönlichen Anhörungen in den Erörterungsterminen vom 08.05.2013 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakten) und vom 23.08.2013 (Blatt 213 ff. der Gerichtsakte) ergänzend Bezug genommen.
21Wegen des Ergebnisses der im vorliegenden Verfahren durchgeführten persönlichen Anhörungen von Kindesmutter, Kindesvater und Jugendhilfeträger – in Gestalt des Jugendamtes Wuppertal – wird auf die Protokollniederschriften der Erörterungstermine vom 30.01.2013 (Blatt 68 ff. der Gerichtsakten), vom 08.05.2013 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakten) und vom 23.08.2013 (Blatt 213 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
22Schließlich wurde N selbst vom erkennenden Gericht persönlich angehört. Wegen des diesbezüglichen Anhörungsergebnisses wird auf die Niederschrift des Protokolls vom 24.07.2013 (Blatt 147 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
23II.
24Der Antrag der Kindesmutter ist zurückzuweisen.
25Denn es liegen keine triftigen, das Wohl des betreffenden Kindes nachhaltig berührenden Umstände vor, die eine Abänderung der vom Amtsgericht – Familiengericht – Remscheid am 14.12.2011 getroffenen Entscheidung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB angezeigt oder gar geboten erscheinen lassen.
26Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1696 BGB kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse ändern, die der Erstentscheidung zugrunde lagen, oder Tatsachen bekannt werden, die zwar schon bei der Erstentscheidung vorlagen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts führen, der der bisherigen Regelung zugrunde lag (BVerfG FamRZ 2005, 783, 784; OLG Rostock FamRZ 2007, 1352; OLG Karlsruhe FuR 1998, 270, 271; FamRZ 1998, 1046; OLG Köln FamRZ 1998, 1463).
27Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
28Bei dieser Beurteilung stützt sich das erkennende Gericht auf seine hinreichende Überzeugung, die es – insbesondere unter Heranziehung der fachlichen Stellungnahmen des Jugendhilfeträgers im Verfahren (Jugendamt der Stadt Wuppertal) und des bestellten Verfahrensbeistands sowie der Eindrücke aus der persönlichen Anhörung sämtlicher Beteiligter – hat gewinnen können.
29Unter Würdigung dieses, der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachenstoffs ist im Sinne des Kindeswohls vielmehr die Beibehaltung der bisherigen sorgerechtlichen Regelung geboten, nach der die elterliche Sorge für N vom Kindesvater allein ausgeübt wird. Insoweit decken sich die Überzeugungen des erkennenden Gerichts mit denjenigen des Jugendhilfeträgers sowie des Verfahrensbeistandes, wonach aus Kindeswohlgründen der momentane Lebenskontext, der primär auch durch die Lebensgemeinschaft des Kindesvaters mit Frau E2. gekennzeichnet ist, aufrecht erhalten bleiben muss und eine Veränderung der derzeitigen sorgerechtlichen Situation im Widerspruch zum Kindeswohl stünde.
30Sofern die Kindesmutter vorträgt, Umstände, welche eine Abänderung der bestehenden sorgerechtlichen Regelung erforderlich machen, folgten bereits daraus, dass N bei ihr anlässlich von Umgangskontakten wiederholt geäußert habe, sie wolle nicht mehr in den väterlichen Haushalt zurückkehren, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob derartige Äußerungen – wovon das erkennende Gericht im Übrigen hinreichend überzeugt ist – von N tatsächlich getätigt worden sind. Denn nach den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich insoweit um den Wunsch N nach einem ausgeprägteren Maß an mütterlicher Präsenz in ihrem Leben. Weiterhin mag in derartigen Äußerungen sowohl eine gewisse Unzufriedenheit N. betreffend das gemeinsame alltägliche Leben mit ihrem Vater als auch das von ihr empfundene Bedürfnis der Kindesmutter nach einer entsprechenden Geisteshaltung bei ihrer Tochter zum Ausdruck kommen. Nicht hingegen können diese Erklärungen N als klarer und unmissverständlicher Ausdruck ihres Kindeswillens auf einen Wechsel des Lebensmittelpunktes verstanden werden, der als solcher bereits hinreichender Anlass für eine Abänderung der bestehenden sorgerechtlichen Regelung sein kann.
31N hat sich sowohl gegenüber dem Verfahrensbeistand als auch gegenüber dem Gericht als äußerst verschlossenes Kind präsentiert. Es ist sowohl dem Verfahrensbeistand als auch dem Gericht kaum möglich gewesen, einige wenige Worte allgemeinen Inhalts mit ihr zu wechseln. Eine Auseinandersetzung über Fragen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens berühren, war mit N hingegen gar nicht möglich. Allein vermochte N anlässlich ihrer Anhörung einen Brief für das Gericht zu verfassen. In diesem brachte sie zum Ausdruck, dass sie sich bei ihrem Vater nicht gut fühle, weil dieser sich nicht ausreichend um sie kümmere, nicht mit ihr rede und sie ärgere. Diese Äußerungen N, über die ein anschließendes Gespräch mit ihr ebenfalls nicht möglich gewesen ist, können indes nicht in einer Art verstanden werden, dass N sich einen Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter wünscht. Vielmehr sind sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts derart zu verstehen, dass sich N mehr väterliche Präsenz und Aufmerksamkeit sowie mehr Einfühlsamkeit durch den Kindesvater wünscht.
32Auch die bevorstehende Inhaftierung des Kindesvaters stellt keinen Grund im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB dar, der eine Abänderung der vorbezeichneten, rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 14.12.2011 rechtfertigt.
33Dies insbesondere deshalb, weil für Gericht, Verfahrensbeistand und Jugendhilfeträger außer Frage steht, dass der Kindesvater in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem fallzuständigen Jugendamt der Stadt Wuppertal ein Konzept erarbeitet hat, dass es ihm und seiner Lebensgefährtin, namentlich Frau E2, ermöglicht, die Versorgung und Betreuung für N in kindgerechter Art und Weise sicherzustellen. So ist es beabsichtigt, Frau E2 die notwendigen sorgerechtlichen Vollmachten zu erteilen, die diese im Fall des Haftantritts des Kindesvaters benötigt, um die Verantwortung für N wirksam ausüben zu können, sofern dieser durch seine Inhaftierung im konkreten Einzelfall daran gehindert sein sollte.
34Diese Vorgehensweise findet ausweislich dessen schriftlichen Berichts vom 08.04.2013 sowie seiner weitergehenden Erklärungen im Verfahren die ausdrückliche Zustimmung des bestellten Verfahrensbeistands. Dieser hat anlässlich des vorliegenden Verfahrens wiederholt betont, von welcher hervorgehobenen Bedeutung die Lebensgefährtin des Kindesvaters für die kindeswohlgerechte Erziehung von N ist. Die zwischen ihr und N gewachsene Bindung ist von stabiler Natur und sie nimmt in Bezug auf N bereits zum jetzigen Zeitpunkt wesentliche Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in beanstandungsloser Weise war. Infolgedessen wird der Lebensalltag von N bereits jetzt schon weitestgehend durch die Erziehungsarbeit der Lebenspartnerin des Kindesvaters bestimmt.
35Schließlich bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von der ehemals – anlässlich des vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Remscheid geführten Verfahrens – begutachtenden Sachverständigen in Bezug auf die Erziehungsgeeignetheit der Kindesmutter getroffenen Feststellungen.
36Auch insoweit decken sich die Erkenntnisse des Gerichts mit denjenigen des gerichtlich bestellten Verfahrensbeistands, Herr S L, der in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.04.2013 ausgeführt hat: „Am Sachverständigengutachten von Frau C-C bestehen meinerseits keinerlei Zweifel. Auch gehe ich davon aus, dass N derzeitiger Lebenskontext im Sinne des Kindeswohls alternativlos ist.“.
37Vielmehr decken sich die von der seinerzeitigen Sachverständigen gewonnen Erkenntnisse mit denjenigen, die das Gericht im vorliegenden Verfahren hat gewinnen können. So hat sich die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren mehrfach und wiederholt in einer Art und Weise präsentiert, die für das Gericht keine Zweifel daran zulassen, dass sie in erster Linie ihre eigene Bedürfnislage ins Auge fasst und dabei Gründe, die für oder gegen das Wohl ihrer Tochter sprechen, kaum bis gar nicht wahrzunehmen vermag. Das Gericht ist der festen Überzeugung, dass der von der Kindesmutter angestrengte Antrag auf Abänderung der bestehenden gerichtlichen Entscheidung ihren eigenen Bedürfnissen entspricht und letztlich nicht von einer Notwendigkeit im Hinblick auf das Wohl N getragen ist.
38Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen hat sich das Gericht unter Heranziehung der Einschätzungen von Jugendhilfeträger und Verfahrensbeistand ein für die zu treffende Entscheidung hinreichend klares Bild von der Lage der Dinge machen können, so dass die Einholung eines neuen familienpsychologischen Gutachtens im hiesigen Verfahren nicht erforderlich ist.
39Von entscheidender Bedeutung ist insoweit auch, dass sich das Gericht in der Person von Herrn S L eines Verfahrensbeistandes bedient hat, der dem Gericht aufgrund seiner Tätigkeit als Sachverständiger für familienpsychologische Gutachten aus diversen anderen Kindschaftsverfahren hinlänglich bekannt ist und dessen Kompetenz und Sachkunde auf diesem Gebiet außer Zweifel stehen, sodass seiner fachlichen Einschätzung der Dinge ein besonderes Maß an Gehalt zukommt.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
43Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
44Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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