Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 67 F 120/12
Tenor
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin einen Unterhaltsrückstand bis einschließlich Mai 2013 von 33.119,00 € zu zahlen.
Für die Monate Juni und Juli 2013 wird der Antragsgegner verurteilt, einen monatlichen Unterhalt von 5.995,00 € an die Antragsgegnerin zu zahlen, sowie von jeweils 5.695,00 € für die Monate August und September 2013 sowie von Oktober 2013 bis zum Februar 2014 in Höhe von monatlich 4.504,00 €.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, monatliche Zinsen aus den oben genannten Unterhaltsansprüchen zu zahlen, nämlich jeweils ab dem Monatsersten eines jeden Monats in Höhe von jeweils 5 % über dem Basiszinssatz aus 5.995,00 € für die Monate Januar bis Juni 2013, sowie für die Monate August und September jeweils 5 % über dem Basiszinssatz aus 5.695,00 € und ab Oktober jeweils 5 % über dem Basiszinssatz aus 4.504,00 €.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten waren Eheleute. Die Ehe wurde am 07.01.2005 geschlossen und am 13.02.2013 geschieden.
4Die Parteien hatten eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, in der es heißt wie folgt:
5IV. Vereinbarung zum ehelichen Unterhalt
61.
7Die Beteiligten erklären im Wege einer sogenannten Unterhaltsvereinbarung, dass für den Trennungsunterhalt vorstehender Abschnitt III zur Anwendung kommt und insoweit eine Zahlungshöchstgrenze bzw. ein Nichtverlangen vereinbart sind.
82.
9Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass hierin ein Verzicht auf ehelichen Unterhalt nicht liegt, da ein solcher Verzicht für die Zukunft nicht wirksam vereinbart werden kann.
103.
11Die Beteiligten stellten klar, dass bei Unwirksamkeit der vorstehenden Vereinbarung die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ihre Gültigkeit behalten.
12Aufgrund dieser Vereinbarung wurde im Verfahren 67 F 119/12 der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung der sich aus dieser Vereinbarung ergebende monatliche Trennungsunterhalt in Höhe von 3.370,00 € zugesprochen.
13Dieser wurde vom Antragsgegner nach der Entscheidung gezahlt, wobei er sich zunächst die Rückforderung vorbehalten hatte und diese im vorliegenden Verfahren auch zunächst geltend gemacht hatte. Zu diesem Punkt wurde der Rückforderungsanspruch im Termin vom 12.3.14 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der gezahlte Unterhalt soll also bei der Antragstellerin verbleiben.
14Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin über die o.g. einstweilige Anordnung hinaus Unterhalt geltend, da sie der Auffassung ist, in der getroffenen Vereinbarung liege ein unwirksamer Unterhaltsverzicht.
15Sie berechnet den Unterhalt aus konkretem Bedarf als Trennungsunterhalt, wobei sie diesen auf drei Zeiträume aufschlüsselt, nämlich bis Juli 2012, ab August 2012 und ab Oktober 2012. Bis Juli 2012 macht sie Kosten der Hotelunterbringung von monatlich 300,00 € zusätzlich zu den weiteren Kosten geltend, ab Oktober 2012 ist die Leasingrate für einen geleasten Pkw Audi Q 5 entfallen, sowie die weiteren für dieses Fahrzeug anfallenden Kosten. Sie macht daher nur noch Benzinkosten und Reinigungskosten in Höhe von 500,00 € für ihr nachfolgendes Fahrzeug geltend.
16In allen übrigen Punkten sind die Kosten unverändert und bleiben vollständig gleich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.03.2013 verwiesen (Blatt 159 der Akte) und die dortige Aufstellung, die endet auf Blatt 160 unten.
17Von den geltend gemachten Kosten hat die Antragstellerin jeweils den aufgrund der einstweiligen Anordnung gezahlten Unterhalt abgezogen, sodass die geltend gemachten Ansprüche verbleiben.
18Sie beantragt daher, dass als Rückstand bis Mai noch 33.119,00 € gezahlt werden müssen,
19den Antragsgegner zu verpflichten, ab Juni bis 31.07.2012 weiteren Unterhalt in Höhe von monatlich 5.995,00 € an sie zu zahlen, weiter ab August bis September monatlichen Unterhalt in Höhe von 5.695,00 € und ab Beklagte Oktober bis zur Rechtskraft der Scheidung weiteren Unterhalt in Höhe von jeweils 4.504,00 € an sie zu zahlen.
20Weiter jeweils Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zuzusprechen, jeweils ab Fälligkeit des monatlichen Unterhaltsanspruchs am Monatsresten.
21Der Antragsgegner beantragt Klageabweisung.
22Er ist der Auffassung, die Antragstellerin habe keinen über den im EA-Verfahren zugesprochenen Unterhalt hinausgehenden Unterhaltsanspruch.
23Ein solcher sei jedenfalls verwirkt, und zwar aus zwei Gründen. Zum einen sei die Antragstellerin aus einer intakten Ehe ausgebrochen und habe sich unerwartet einen neuen Lebensgefährten zugewandt. Zum anderen würden ihr schwerwiegende Verstöße gegen Vermögensinteressen des Antragsgegners zur Last fallen. Auch insoweit sei der Unterhalt verwirkt. Sie habe nämlich seine Unterschrift für verschiedene Überweisungen gefälscht, dies vom 15.08.2011 bis zum 27.09.2011 in Höhe von insgesamt 8.158,00 €.
24Zudem bestehe mittlerweile eine neue Partnerschaft, bei der es auch schon um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handele. Insbesondere komme der neue Lebensgefährte nunmehr auch für ihre Lebenserhaltungskosten auf.
25Die Antragsgegnerseite bestreitet weniger die angefallenen Kosten, wobei diese ganz überwiegend durch Belege nachgewiesen sind, hier liegt ein Ordner mit Versicherungsunterlagen und andern Urkunden vor, aus denen sich sämtliche monatlichen Belastungen ergeben, als dass sie sich - neben der Verwirkung - darauf beruft, diese Kosten seien nunmehr nicht mehr vom Antragsgegner zu zahlen, sondern vom neuen Partner der Antragstellerin. Zudem könne sie sich im Lebensstandard etwas beschränken, nachdem sie ihn verlassen habe, etwa was die teuren Kleider, Schuhe und Handtaschen betreffe.
26II.
27Die Antragstellerin kann die geltend gemachten Unterhaltsansprüche in der ausgeurteilten Höhe vom Antragsgegner als Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB verlangen.
281.
29Insbesondere sind ihre Ansprüche nicht verwirkt.
30Dies gilt zunächst ähnlich des Verwirkungsgrundes eines Ausbruchs aus intakter Ehe bzw. damit korrespondierend der neuen Partnerschaft zu dem jetzigen Lebenspartner Herrn O. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres ausgegangen werden. Die Eheleute haben sich erst im Dezember 2012 getrennt, so dass jedenfalls im Jahre 2013 von einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft noch nicht ausgegangen werden kann. Zudem ist die Antragstellerin nach eigenen Angaben bei dem Herrn O erst im Sommer 2013 eingezogen, was die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zulässt. Soweit hier Unterhalt zugesprochen wurde, war die Antragstellerin noch mit dem Antragsgegner verheiratet, das Zusammenleben mit Herrn O dauerte erst wenige Monate. Selbst bei einem angeblichen Einzug der Antragstellerin sofort nach der Trennung vom Antragsgegner wären beide maximal 15 Monate ein Paar, soweit hier Unterhalt zugesprochen wurde. Dies reicht für eine „verfestigte neue Partnerschaft“ nicht aus.
31Auch ein „Ausbruch aus intakter Ehe“ liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie seit längerem die Ehe in der Krise sah und es hierzu immer wieder Diskussionen gab. Auch der Antragsgegner hat eingeräumt, dass man zuletzt gemeinsam eine Eheberatung aufgesucht habe, um die Ehe zu kitten. Dass diese Versuche letztlich erfolglos blieben, zeigt sich an der erfolgten Trennung. Es ist nachvollziehbar, dass der Antragsgegner sich hierdurch verletzt fühlt, allerdings ist die Ehe nicht deshalb intakt, weil er anders als seine frühere Ehefrau diese als „noch zu retten“ empfunden haben mag, während sie früher einen Schlussstrich gezogen hat.
322.
33Die – von der Antragstellerin eingeräumten – falschen Unterschriften können nicht als schwerwiegende Vermögensverfehlung angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragstellerin, wie sie selbst behauptet, hierzu vom Antragsgegner ausdrücklich ermächtigt worden ist und dies lange Zeit so gehandhabt wurde. Jedenfalls lagen die Vorfälle im Jahre 2011, so dass die Ehe danach noch über ein Jahr weitergeführt wurde. Angesichts der wirtschaftlichen Situation beider Ehepartner handelt es sich auch nicht um Beträge, die für den Antragsgegner wirklich vermögensschädigend gewesen wären, die Gesamtsumme liegt unter dem Trennungsunterhalt für einen Monat.
34Der Antragsgegner behauptet neben dieser „schwerwiegenden Vermögensverfehlung“ einen Ausbruch aus „intakter“ Ehe, was dem Gericht widersprüchlich erscheint. Wenn die Verfehlung wirklich so schwerwiegend gewesen sein sollte, hätte er seinerzeit wohl die Fortsetzung der Ehe in Frage stellen müssen, um deutlich zu machen, wie dramatisch er dieses Verhalten seiner Ehefrau empfand. Es passt nicht zusammen, die Ehe dann in anderem Zusammenhang als „intakt“ zu bezeichnen.
35III.
36Dem Grunde nach ist der Antragsgegner der Antragstellerin zum Trennungsunterhalt verpflichtet. Er hat unstreitig vorgerichtlich erklären lassen, er berufe sich nicht auf Leistungsfähigkeit, sondern der Unterhalt richte sich hier nach konkretem Bedarf.
371.
38Das Gericht teilt zunächst die Auffassung der Antragstellerseite, dass die notarielle Vereinbarung hier den Unterhalt nicht begrenzt, da damit die Antragstellerin einen Unterhaltsverzicht im ganz erheblichem Umfang - hier auf mehr als die Hälfte des ihr zustehenden Unterhalts - erklärt hätte. Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist möglich, um den Unterhalt in der Höhe zu umgrenzen und klarzustellen, also Verfahren zu Detailfragen zu vermeiden. Darum ging es hier jedoch ersichtlich nicht, sondern der konkrete Unterhaltsbedarf liegt weit höher als der festgeschriebene Unterhalt, der also nicht nur (was zulässig wäre) klarstellende, sondern darüber hinaus eindeutig auch eine begrenzende Funktion hat. Insoweit ist die notarielle Vereinbarung auf den Trennungsunterhalt nicht anwendbar, soweit der Unterhalt darin begrenzt wurde.
392.
40Der konkrete Bedarf wird von der Antragstellerin auch ausreichend belegt. Dies gilt zunächst unzweifelhaft für sämtliche Versicherungen, Telefonkosten, Zeitschriften, Frisörbesuche, Kosmetikerin, Lebensmittel, das Fitnesstraining, die Sonnenbank und die Kosten für den Hund, die vergleichsweise hoch sind, weil der Hund erkrankt ist. All dies ist durch einen Beleg ausreichend dokumentiert und wird von der Gegenseite auch nicht bestritten.
41Im einzelnen stehen der Antragstellerin daher folgende Positionen zu:
42Wohnkosten |
300,00 € |
bis 7/13 |
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Krankenversicherung |
385,02 € |
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Selbstbeteiligung KV |
216,00 € |
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Rezeptfreie Medikamente |
50,00 € |
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Unfallversicherung |
19,08 € |
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Lebensversicherung |
27,00 € |
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Fonds Gerling |
300,00 € |
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Telefon |
200,00 € |
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TV, Zeitschriften usw. |
72,50 € |
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Textilreinigung |
200,00 € |
||||||||
Kleidung |
2.000,00 € |
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Frisör |
150,00 € |
||||||||
Kosmetik |
200,00 € |
||||||||
Lebensmittel |
500,00 € |
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Blumen |
50,00 € |
||||||||
Geschenke |
50,00 € |
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Medien (CD, Bücher) |
50,00 € |
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Hausrat |
100,00 € |
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Putzmittel, Bügeln usw. |
200,00 € |
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Restaurantbesuche |
500,00 € |
||||||||
Audi Vollsversicherung |
97,00 € |
bis 10/13 |
|||||||
Audi Steuer |
40,00 € |
bis 10/13 |
|||||||
Benzin, Wäsche Auto |
500,00 € |
||||||||
Leasing Audi |
954,00 € |
bis 10/13 |
|||||||
Reparaturen und Wartung |
100,00 € |
bis 10/13 |
|||||||
Versicherung Speedster |
93,00 € |
||||||||
Urlaub |
1.000,00 € |
||||||||
Oper, Theater, Kino |
120,00 € |
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Sport |
80,00 € |
||||||||
Fitness Studio |
390,00 € |
||||||||
Sonnenbank |
40,00 € |
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Hund |
287,00 € |
||||||||
Rechtsberatung |
225,00 € |
||||||||
3.
44Streitig zwischen den Parteien sind davon zunächst die Unterkunftskosten, die allerdings nur bis Juli 2013 geltend gemacht wurden, seitdem lebt die Antragstellerin beim Zeugen O. Hier hat die Antragstellerin 300,00 € monatlich geltend gemacht, die sie als „Hotelkosten“ bezeichnet. Der Antragsgegner bestreitet diese Kosten, wobei nach Auffassung des Gerichts diese Kosten nicht belegt werden müssen, sondern auch geschätzt werden können. Selbst wenn die Antragstellerin kostenlos bei Freundinnen übernachtet hat bzw. zeitweise auch schon bei dem Zeugen O gelebt haben sollte, können die ersparten Aufwendungen nicht dem Antragsgegner als Unterhaltsschuldner zu Gute kommen, sondern grundsätzlich steht der Antragstellerin hier ein Wohnbedarf zu, der mit 300,00 € in äußerst bescheidenem Maße geltend gemacht wurde. Es kann ihr aufgrund der bis zur Trennung vorliegenden ehelichen Wohnverhältnisse nicht zugemutet werden, sich anschließend kostenlos bei Freunden und Freundinnen einzuquartieren. Ein Wohnbedarf von 300,00 € steht ihr also fraglos zu.
454.
46Zur Kleidung macht die Antragstellerin Kosten in Höhe von 2.000,00 € monatlich geltend, was eine nicht unbedingt geringe monatliche Summe darstellt.
47Allerdings gilt auch hier: die Antragstellerin pflegte im Zusammenleben mit dem Antragsgegner einen durchaus gehobenen Lebensstandard und kaufte Markenkleidung von bekannten Herstellern wie „Prada“ in teuren Boutiquen. Insoweit sind Kosten in Höhe von mehreren Hundert Euro für ein Paar Schuhe, eine Bluse oder Jacken durchaus nicht ungewöhnlich und entsprechen dem damaligen Lebenszuschnitt der Antragstellerin. Von daher erscheint auch hier eine Schätzung in Höhe von 2.000,00 € nicht unangemessen, da die Preise von Markenkleidung diverser Modellabel bekanntlich nicht mit Kaufhauskleidung vergleichbar sind. Im Rahmen des Trennungsunterhalts hat die Antragstellerin das Recht, zunächst ihren alten Lebensstandard fortzuführen.
485.
49Auch die Kosten für den Leasingvertrag, die zwischen den Parteien umstritten sind, also für den Audi Q 5, sind angemessen. Die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie den Wagen erst im September 2013 zurückgeben konnte. Dies erscheint im Hinblick auf die üblichen Bedingungen bei Leasingfahrzeugen nachvollziehbar, so dass ein bloßes Bestreiten der Antragsgegnerseite hier nicht ausreicht.
50Weiter ist auch hier anzumerken, dass die Antragstellerin grundsätzlich auch die Kosten eines weiteren Fahrzeugs in vergleichbarer Ausstattung vom Antragsgegner hätte verlangen können, soweit der Leasingvertrag schon vorher abgelaufen wäre. Im Gegenteil liegt eher ein Verzicht darin, dass sie für den Zeitraum ab der Rückgabe des Leasingfahrzeugs nur noch die Kosten für den geschenkten Pkw geltend macht und nicht mehr die Kosten für einen ihr grundsätzlich nach ihrem Lebenszuschnitt im Rahme des Trennungsunterhalts noch zustehenden vergleichbaren Luxuswagen wie dem Audi Q 5.
51Auch diese Kosten können also geltend gemacht werden, wobei die Antragstellerin für die letzten Monate sogar darauf verzichtet hat. ebenso wie Kosten für Urlaubsreisen, die ebenfalls der damaligen Lebensgestaltung der Antragstellerin entsprechen.
526.
53Insgesamt hat diese also mit ihrer Klageforderung vollständigen Erfolg, abgesehen davon, dass das Gericht den Unterhalt zeitlich begrenzt hat auf den Februar 2013, dies aus zwei Gründen.
54Zum einen lebte zu diesem Zeitpunkt die Antragstellerin seit sechs Monaten mit dem neuen Lebenspartner zusammen, zum anderen wurde in diesem Monat die Scheidung ausgesprochen, sodass die Antragstellerin grundsätzlich sich nunmehr auf die neue Lebensbedingung einstellen musste. Insgesamt 15 Monate nach der Trennung hatte sie auch ausreichend Zeit dazu, ihre Lebenssituation an die neuen Bedingungen anzupassen, zumal sie selbst früh entschlossen war, die Ehe als endgültig gescheitert anzusehen. Mit der Aufgabe des Leasingfahrzeugs und der neuen Partnerschaft, die spätestens im Sommer 2013 in ein Zusammenleben mündete, hat die Antragstellerin auch Dispositionen getroffen, dass man von einer „neuen Lebensphase“ ausgehen kann und die Ehe mit dem Antragsgegner für sie „abgeschlossen“ war, was auch eine Abkehr vom alten Lebensstandard beinhaltet.
55Ab März 2013 kann sie daher nur noch den Unterhalt geltend machen, der ihr nach dem Notarvertrag zusteht, nicht mehr den, der ihr einen Standard nach den Bedingungen der früheren Ehe garantiert.
56Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
57IV.
58Die Antragstellerin ist - auf den Streitwert bezogen – in so geringem Maße unterlegen, dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten des Verfahrens vollständig dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Antrag war ganz überwiegend erfolgreich, der Widerantrag auf Rückzahlung des einstweilig zugesprochenen Unterhalts wäre zurückgewiesen worden, hätten die Parteien ihn nicht im Termin für erledigt erklärt. Auch für diesen Teil ist aber der Antragsgegner kostenbelastet.
59Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
60Der Verfahrenswert beträgt 169.893,00 € bis zum 12.03.2014. An diesem Tag wurde das Verfahren hinsichtlich des Widerantrags der Antragsgegnerseite übereinstimmend für erledigt erklärt.
61Seit der Erledigungserklärung beträgt der Verfahrenswert noch 92.531,00 € - unter Abzug des bisher aufgrund der einstweiligen Anordnung geleisteten Unterhalts (33.119,00 € Rückstand, 2 x 5.995,00 €, 2 x 5.695,00 € und 8 x 4.504,00 €).
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