Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 32 C 229/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger je 885,00 € (in Worten: Achthundertfünfundachtzig---Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten eines Erbscheins.
3Im August 2013 ist die Mutter der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2., Frau F L, verstorben. Sie hinterließ ein handschriftliches Testament, das sie 1988 zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtet hatte.
4Darin heißt es:
5„Die unterzeichneten Ehegatten, F L, geborene…, geb. 00.00.00, und I L, geb. 00.00.00, setzen sich gegenseitig als Erben ein. (…)
6Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Vereinbarung geborenen Kinder V L1, geb. L, wohnhaft z. Zt. I-Straße, M1 und Q L, wohnhaft z. Zt. E-T-Str., M2, über.
7Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unsere Erben.“
8Die Erblasserin unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten. Für die Sparkonten hatte Frau L der Klägerin zu 1. eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, die nicht widerrufen ist. Der Kläger zu 2. hat seiner Schwester, der Klägerin zu 1., im August 2013 eine Erbschaftsvollmacht ausgestellt. Im Oktober 2013 und im Dezember 2013 verlangte die Klägerin unter Vollmacht der beglaubigten Abschrift des Testaments und des aus Anlass des Todes der Mutter erfolgten Eröffnungsprotokolls auch im Namen des Klägers zu 2. von der Beklagten die Freigabe der Konten. Mit Schreiben vom 29.10.2013 lehnte die Beklagte das Begehren wegen fehlender Erbenstellung ab, weil gemäß der Gesetzesgrundlage ein Rechtsnachfolger zweifelsfrei identifizierbar sein müsse und man in diesem Falle die Vorlage eines Erbscheins verlangen müsse, da in dem in Rede stehenden Testament nicht ein Erbe sondern ein Vermächtnisnehmer genannt sei. Mit Schreiben vom 04.12.2013 stellte die Beklagte in Aussicht, das handschriftliche Testament könne anerkannt werden, wenn das Gericht bestätige, dass in dem Testament als Erben genannt wurden.
9Auch am 15.01.2014 schrieb die Beklagte den Klägern, dass das privatschriftliche Testament nebst Öffnungsprotokoll nicht ausreichen würde.
10Im Dezember 2013 stellten die Kläger den Antrag auf Erlass eines Erbscheins. Dieser wurde zum Preis von 1.770,00 € mit Datum vom 27.02.2014 ausgestellt und der Beklagten unter dem 14.04.2014 zugeleitet. Der gemeinschaftliche Erbschein vom 27.02.2014 weist die Kläger als Erben der Verstorbenen zu je ½ Anteil aus.
11Da nach Zuleitung des Erbscheins die Konten der Verstorbenen immer noch nicht freigegeben wurden, leiteten die Kläger ein Schlichtungsverfahren ein. Der Schlichter machte am 07.05.2014 den Vorschlag, die Bankkonten zugunsten der Kläger freizugeben und den Klägern 1.770,00 € gutzuschreiben. Die Beklagte nahm am 16.05. den Schlichtungsvorschlag hinsichtlich der Freigabe der Konten an und verweigerte die Erstattung der Erbscheinkosten. Sie begründete dies mit der Klausel, dass nach dem im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden eine Erbenstellung nach dem Tod des Letztversterbenden ausgeschlossen ist. Die Beklagte verwies darauf, dass nicht nur das normale Wirksamkeitsrisiko beim handschriftlichen Testament besteht, sondern auch das Risiko das ein Pflichtteilsberechtigter infolge der Geltendmachung des Pflichtteils nunmehr von der Erbschaft ausgeschlossen sein könne.
12Der Schlichter nahm noch einmal hierzu Stellung. Eine Zahlung der Erbscheinkosten erfolgte nicht.
13Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Mitgläubiger je 885,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15Sie verweist darauf, dass sie Gründe gehabt habe, gerade im vorliegenden Fall auf Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Es könne nicht sein, dass schon die Vorlage eines handschriftlich verfassten Papiers mit den Namenszügen zweier Personen ausreichen soll, um den Vorwurf der Beklagten zu rechtfertigen, sie habe sich pflichtwidrig verhalten indem sie nicht gezahlt habe. Ein solches Papier könnte sich auch nachträglich als gefälscht erweisen. Würde die Vorlage eines privatschriftlichen Testaments ausreichen wäre dem Missbrauch künftig Tür und Tor geöffnet. Insofern brächte auch eine Nachfrage bei den Beteiligten nichts. Dieses auch nicht in Bezug auf die Geltendmachung des Pflichtteils, da der Erbe gegebenenfalls auch wahrheitswidrig Auskunft geben könne.
16Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung der Erbscheinkosten gemäß §§ 280, 281 BGB.
20Der Beklagten ist eine Pflichtverletzung insoweit vorzuwerfen, als sie sich ohne hinreichenden Grund geweigert hat, die Konten aufzulösen und den Guthabenbetrag zur Auszahlung zu bringen ohne Vorlage eines Erbscheins.
21Die Kläger sind als testamentarische Erben der ursprünglichen Gläubigerin gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2032 BGB in die Verträge mit der Beklagten eingetreten.
22Die Beklagte hat gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten verstoßen, indem sie die Auszahlung der Guthaben und Auflösung der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Die Verträge zwischen der Erblasserin und der Beklagten enthielten unstreitig keine Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tod des Gläubigers dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Es kann dabei dahinstehen, ob die von der Klägerseite zitierte Klausel irgendwann zum Gegenstand der Verträge gemacht worden ist, da sie nach der BGH-Rechtsprechung ohnehin unwirksam ist. Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH Urteil vom 10.12.2004, V ZR 120/04).
23Es existiert keine Regelung, insbesondere nicht im Gesetz, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistungen auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.
24Ein solches Leistungsverweigerungsrecht lässt sich auch nicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH Urteil vom 27.02.1961, II ZR 196/59).
25Der Umstand, dass die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme allein aus der Risikosphäre des Gläubigers stammt, rechtfertigt es nicht, dessen Erben zum Schutz des Schuldners generell zur Vorlage eines Erbscheins zu verpflichten.
26Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auch den berechtigten Interessen des Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren Fällen berechtigt sein (BGH Urteil vom 27.02.1961, II ZR 196/59).
27Die Gründe, die die Beklagte bis zur Beantragung des Erbscheins vorgebracht hat, greifen hier nicht durch. Zum einen lag hinsichtlich der Sparkonten eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht vor, die die Klägerin zu 1. berechtigte, insoweit die Kontenauflösung und Auszahlung zu beantragen und die Beklagte auch verpflichtete, dem nachzukommen. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die weiteren Konten darauf verwiesen hat, es sei lediglich ein Vermächtnisnehmer bestimmt worden und nicht ein Erbe, greifen diese Bedenken nicht durch. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB ist eine Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens den Bedachten zugewendet hat.
28So liegt der Fall hier. Anlass anzunehmen, dass diese Auslegungsregel hier nicht gilt, besteht nicht, zumal die Verstorbenen im weiteren Text des Testaments Anordnungen für den Fall des Vorversterbens der Kinder getroffen haben und für diesen Fall deren Kinder wiederum als Erben bezeichnet haben. Im Kontext ist also klar ersichtlich, dass die Erblasser hier eine Erbeinsetzung der Kinder wollten und nicht etwa eines Vermächtnisses. Der vorgebrachte Grund greift demgegenüber unter keinem Gesichtspunkt durch.
29Mit anderen Worten: Der Grund, den die Beklagte bis zur Entstehung der Kosten vorgebracht hat, um den Nachweis der Erbschaft durch Vorlage des privatschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll abzulehnen war unberechtigt.
30Sofern die Beklagte reklamiert, sie habe jedoch aus anderen Gründen auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen dürfen, auch wenn sie dies bis zum Entstehen der Kosten nicht so geltend gemacht hat, sondern erst im Schlichtungsverfahren geltend gemacht hat, greift auch dieses Argument hier nicht durch.
31Die Beklagte leitet ihren Anspruch auf Vorlage des Erbscheins im Verlaufe des Schlichtungsverfahrens und im Rechtsstreit daraus ab, dass es sich zum einen um ein handschriftliches Testament handelt, welches gefälscht sein könnte und daraus, dass ein Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod des Erstversterbenden diesen Pflichtteil geltend gemacht haben könnte und nunmehr von der Erbfolge ausgeschlossen wäre. Im vorliegenden Fall bestanden nämlich keine Zweifel daran, dass es sich hier um ein echtes Testament handelt, denn die Beklagte hatte dieses Testament auch schon nach dem Tod des Erstversterbenden akzeptiert. Zum anderen greifen auch die Bedenken wegen der etwaigen Geltendmachung des Pflichtteilsrechtes nicht durch. Insoweit hätte sich die Beklagte durch einfache Mittel Rechtssicherheit dadurch verschaffen können, dass sie eine entsprechende Erklärung der potentiellen ausgeschiedenen Erben hätte verlangen können. Ebenso wie das Nachlassgericht es bei der Erteilung des Erbscheins zu tun pflegt, hätte hier bei den Erben des Erstversterbenden bzw. gegebenenfalls Pflichtteilsberechtigten des Erstversterbenden nachgefragt werden können, ob der Pflichtteil geltend gemacht worden ist und das gegebenenfalls den anderen Beteiligten zugeleitet werden können. Insoweit hätte sich die Beklagte hinreichend Rechtssicherheit verschaffen können, ob denn nach dem Tod der Letztversterbenden die im Testament benannten Kinder auch tatsächlich Erben geworden sind.
32Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte nach dem Tod eines Kunden ein berechtigtes Interesse daran hat, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Allerdings folgt aus dieser Wirkung noch nicht, dass die Beklagte einschränkungslos die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann. Hier sind auch die Interessen des Erben zu berücksichtigen. Dem Erben ist regelmäßig nicht daran gelegen, in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage des Erbscheins nachweisen kann, unnütze Kosten zu verursachen und eine Verzögerung der Nachlassregulierung durch das Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen.
33Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Streitwert: 1.770,00 €.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
38a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
39b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
45Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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