Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 33 C 119/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten, Frau T S, die diesen Anspruch an den von ihm beauftragten Kfz-Schadensschätzer abtrat, Letzterer sodann an die Klägerin, von der Beklagten, dem Kfz-Haftpflichtversicherer des schädigenden Halters aus einem Verkehrsunfallereignis vom 7.10.2014 in Wuppertal den Ersatz restlicher der Geschädigten entstandener Kosten für die Beauftragung des Schadenskalkulierers. Ob die Parteien des Schadensschätzungsauftrags eine Preisvereinbarung getroffen hatten oder nicht, ist nicht vorgetragen. Die Parteien dieses Rechtsstreits haben sich in diesem Verfahren schriftsätzlich gegenseitig der vollen Grundhaftung der Beklagten der Sache nach versichert. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet, denn die geforderte Vergütung bewege sich innerhalb eines Vergütungskorridors für derartige Schadensgutachten nach der „BVSK-Honorarbefragung 2013“ noch sei sie – aus Sicht der Auftraggeberin – erkennbar überteuert; die Beklagte behauptet, die geforderte Vergütung des Schadensschätzers liege oberhalb des üblichen in der Region des Schadensschätzers geforderten Entgelts für derartige Leistungen. Die Klägerin beantragt,
3die Beklagte zu verurteilen, an sie 133,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
5Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
6Entscheidungsgründe:
7Die Klage ist im Ergebnis nicht begründet.
8Aufgrund des der Sache nach schriftsätzlich erklärten vertraglichen Schuldanerkenntnisses dem Grunde nach haftet die Beklagten der Klägerin gegenüber dem Grunde nach in voller Höhe (§§ 781 Satz 1BGB).
9Die Berechtigung der geltend gemachten (Rest-) Vergütungsforderung aufgrund des Schadenskalkulationsauftrags ist jedoch nicht ausreichend vorgetragen:
10Verlangt der Geschädigte vom Schädiger Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der Schadensfeststellung und -behebung, sind derartige dem Geschädigten entstandener Kosten aufgrund des Schadensersatzanspruches als so genannter Folgeschäden ersatzfähig, vorausgesetzt ein derartiger Folgeschaden ist dem Geschädigten entstanden.
11Besteht der Folgeschaden in der Eingehung einer Vergütungsverbindlichkeit zum Zwecke der Schadensfeststellung, wie hier, ist es Sache des Geschädigten, das Bestehen dieses Folgeschadens darzulegen.
12Dazu reicht nicht der Vortrag, der Geschädigte sei einen (vergütungspflichtigen) Werkvertrag zur Schadensfeststellung eingegangen, der Werkunternehmer fordere nun Vergütung. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung, dass die schadensersatzweise geltend gemachte Vergütungspflicht tatsächlich entstanden ist.
13Dazu gehört der Vortrag, dass eine Vergütung entweder der Höhe vereinbart worden sei und der Werkunternehmer seine Vergütungsforderung anhand dieser Vereinbarung ausrichte, oder der Vortrag, dass eine Vergütung der Höhe nach nicht vereinbart worden sei, der vom Werkunternehmer verlangte Lohn allerdings dem Üblichen im Sinne des §§ 632 Abs. 2, letzte Alternative BGB entspreche.
14Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
15Die bloße Behauptung, es werde schadensersatzweise die Vergütung verlangt, die der Werkunternehmer fordere, belegt den diesbezüglichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht ausreichend, weil die Berechtigung der Vergütungsforderung des Werkunternehmers damit nicht hinreichend dargetan ist und damit dieser Schadensersatzanspruch auf seine Berechtigung hin nicht überprüft werden kann.
16Hierzu reicht auch nicht der in der Klageschrift gegebene Hinweis auf die der „BVSK-Honorarbefragung 2013“:
17Sollte eine Vergütungsvereinbarung vorliegen, kann die unterhalb der vom Schadenskalkulierer verlangten Vergütung liegen.
18Sollte eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen worden sein, ist jene Befragung nicht aussagekräftig: Der Bundesgerichtshof hat im Bezug auf eine derartige Befragung darauf hingewiesen, dass nicht das gesamte Spektrum einer derartigen Befragung als Maßstab für die Üblichkeit der Vergütung herhalten könne, weil so genannte Ausreißer dabei nicht zu berücksichtigen seien; insoweit wird auf die mit Beschluss vom 24.6.2015 erteilten Hinweise verwiesen.
19Ist demnach die Schadensersatzforderung nicht schlüssig dargelegt, war die Klage abzuweisen.
20Berufung war zuzulassen, weil in der Sache eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich erscheint: Nach dieser Rechtsprechung scheint eine näher gehende Prüfung der Berechtigung der Vergütungsforderung nicht erfolgt zu sein (§ 512 Abs. 4, S. 1, Z. 1, letzte Alternative ZPO).
21Streitwert: 133,37 EUR
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
24a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
25b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
26Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
27Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
28Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
29Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
30Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
31Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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