Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 33 C 371/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten, Frau D. C., die diesen Anspruch an den von ihm beauftragten Kfz-Schadensschätzer nach Behauptung der Klägerin abtrat, Letzterer sodann an die Klägerin, von der Beklagten, dem Kfz-Haftpflichtversicherer des schädigenden Halters aus einem Verkehrsunfallereignis vom 15.10.2014 in Wuppertal den Ersatz restlicher der Geschädigten entstandener Kosten für die Beauftragung des Schadenkalkulierers. Ob die Parteien des Schadensschätzungsauftrags eine Preisvereinbarung getroffen hatten oder nicht, ist nicht vorgetragen. Die Parteien dieses Rechtsstreits haben sich in diesem Verfahren schriftsätzlich gegenseitig der Sache nach der vollen Grundhaftung der Beklagten der Sache nach versichert. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet, denn die geforderte Vergütung bewege sich innerhalb eines Vergütungskorridors für derartige Schadensgutachten nach der „BVSK-Honorarbefragung 2013“ noch sei sie – aus Sicht der Auftraggeberin – erkennbar überteuert. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretung zwischen der Auftraggeberin des Schadensgutachtens und dem Schadenkalkulierer sei – aus verschiedenen Gründen: anderweitige Abtretung, Verstoß gegen §§ 307, ff. BGB, fehlende Bestimmbarkeit, wegen Verstoßes gegen RDG – nicht wirksam erfolgt; der Erstzedentin stehe ein Schadensersatzanspruch mangels eigenen Substanzschadens infolge fehlendem Eigentum an dem beschädigten PKW nicht zu, die schadensersatzweise Leistung der Beklagten an diese besage insoweit gar nichts. Sie behauptet, die geforderte Vergütung des Schadensschätzers liege oberhalb des üblichen in der Region des Schadensschätzers geforderten Entgelts für derartige Leistungen. Die Klägerin beantragt,
3die Beklagte zu verurteilen, an sie 105,64 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
5Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
6Entscheidungsgründe:
7Die Klage ist im Ergebnis nicht begründet.
8Aufgrund des der Sache nach schriftsätzlich erklärten vertraglichen Schuldanerkenntnisses dem Grunde nach haftet die Beklagten der Klägerin gegenüber dem Grunde nach in voller Höhe (§§ 781 Satz 1BGB).
9Die Voraussetzungen der Abtretungen sind dargetan; Bedenken gegen deren Wirksamkeit (§§ 134 BGB, 5 Abs. 1 RDG) bestehen nicht (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11). Bedenken gegen eine Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung sind nicht auszumachen, ebenso wenig eine Unwirksamkeit der erst Abtretung unter Hinsicht auf die §§ 307, ff. BGB.
10Erwiesen ist, dass die Auftraggeberin des Schadensgutachtens den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch betreffend die Vergütung des Schadensgutachters abgetreten hat: Die Beklagter hat – eigenem Vortrag zufolge zu urteilen – Schadensersatz an diese geleistet. Aus vollster Überzeugung ist amtierender Richter daher davon überzeugt, dass die Beklagte sich bei diesen Zahlungen nicht im Motiv vergriffen hat, indem sie auf Kosten ihrer Versicherten steuerpflichtige Schenkungen unbesehen verteilte, sondern nach Prüfung an den zum Schadensersatz Berechtigten leistete: Diese richterliche - und begründete - Überzeugungsbildung ohne Beweisaufnahme ist möglich, denn das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder für nicht wahr zu erachten sei (§ 286 Abs. 1 Satz ein ZPO): der Richter ist demnach gerade nicht an förmliche Beweismittel gebunden, um sich eine begründete Überzeugung bilden zu dürfen. Hier vertraut der amtierender Richter vollends auf das Verhalten der Beklagten: Die Auftraggeberin des Schadensgutachtens ist Geschädigte der Substanzschadens am Fahrzeug und hat einen Schadenskalkulierer mit der Schadensfeststellung beauftragt, so dass die daraus folgende Vergütungspflicht einen Unfall-Folgeschaden darstellt.
11Die Berechtigung der geltend gemachten (Rest-) Vergütungsforderung aufgrund des Schadenskalkulationsauftrags ist jedoch nicht ausreichend vorgetragen:
12Verlangt der Geschädigte vom Schädiger Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der Schadensfeststellung und -behebung, sind derartige dem Geschädigten entstandener Kosten aufgrund des Schadensersatzanspruches als so genannter Folgeschäden ersatzfähig, vorausgesetzt ein derartiger Folgeschaden ist dem Geschädigten entstanden.
13Besteht der Folgeschaden in der Eingehung einer Vergütungsverbindlichkeit zum Zwecke der Schadensfeststellung, wie hier, ist es Sache des Geschädigten, das Bestehen dieses Folgeschadens darzulegen.
14Dazu reicht nicht der Vortrag, der Geschädigte sei einen (vergütungspflichtigen) Werkvertrag zur Schadensfeststellung eingegangen, der Werkunternehmer fordere nun Vergütung. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung, dass die schadensersatzweise geltend gemachte Vergütungspflicht tatsächlich entstanden ist.
15Dazu gehört der Vortrag, dass eine Vergütung entweder der Höhe vereinbart worden sei und der Werkunternehmer seine Vergütungsforderung anhand dieser Vereinbarung ausrichte, oder der Vortrag, dass eine Vergütung der Höhe nach nicht vereinbart worden sei, der vom Werkunternehmer verlangte Lohn allerdings dem Üblichen im Sinne des §§ 632 Abs. 2, letzte Alternative BGB entspreche.
16Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
17Die bloße Behauptung, es werde schadensersatzweise die Vergütung verlangt, die der Werkunternehmer fordere, belegt den diesbezüglichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht ausreichend, weil die Berechtigung der Vergütungsforderung des Werkunternehmers damit nicht hinreichend dargetan ist und damit dieser Schadensersatzanspruch auf seine Berechtigung hin nicht überprüft werden kann.
18Hierzu reicht auch nicht der in der Klageschrift gegebene Hinweis auf die der „BVSK-Honorarbefragung 2013“:
19Sollte eine Vergütungsvereinbarung vorliegen, kann die unterhalb der vom Schadenskalkulierer verlangten Vergütung liegen.
20Sollte eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen worden sein, ist jene Befragung nicht aussagekräftig: Der Bundesgerichtshof hat im Bezug auf eine derartige Befragung darauf hingewiesen, dass nicht das gesamte Spektrum einer derartigen Befragung als Maßstab für die Üblichkeit der Vergütung herhalten könne, weil so genannte Ausreißer dabei nicht zu berücksichtigen seien; insoweit wird auf die mit Beschluss vom 28.6.2015 erteilten Hinweise verwiesen.
21Ist demnach die Schadensersatzforderung nicht schlüssig dargelegt, war die Klage abzuweisen.
22Berufung war zuzulassen, weil in der Sache eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich erscheint: Nach dieser Rechtsprechung scheint eine näher gehende Prüfung der Berechtigung der Vergütungsforderung nicht erfolgt zu sein (§ 512 Abs. 4, S. 1, Z. 1, letzte Alternative ZPO).
23Streitwert: 105,64 EUR
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
26a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
27b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
32Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
33Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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