Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 44 M 7104/17

Tenor

wird auf den Antrag des Gläubigers vom 09.11.2017 angeordnet, dass das Kind B des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils  des Arbeitseinkommens zu 50 % unberücksichtigt bleibt.

Dabei ist wie folgt vorzugehen:

1) Ermittlung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung des Kindes; diesen erhält der Gläubiger

2) Ermittlung des pfändbaren Betrages ohne Berücksichtigung des Kindes; von diesem Betrag ist der unter Ziffer 1 ermittelte Betrag in Abzug zu bringen. Der sich somit ergebende Differenzbetrag gebührt somit zu 50 % dem Gläubiger und zu 50 % dem Schuldner.

3) Zusammenfassend erhält nunmehr:

Der Gläubiger:

den unter Ziffer 1) ermittelten pfändbaren Betrag

+ den unter Ziffer 2) für ihn ermittelten Betrag

Der Schuldner:

Den unter Ziffer 2) für ihn ermittelten Betrag

+ den noch nicht verteilten Differenzbetrag bis zur Höhe des Nettoeinkommens des Schuldners

Der Beschluss hat Wirkung ab Rechtskraft.


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